Beiträge von rst127

    Solltest du Alg II beantragen ist die Frage, warum eine private KV erforderlich ist.


    Lebst du von deinem Mann nur gestrennt, aber ihr seid noch verheiratet, würdest du und deine Kinder dann über deinen Mann bei seiner gesetzlichen KV familienversichert sein.

    Gesetzestext:


    Zunächst klären wir doch mal den Unterschied zwischen Erstausstattung und Ersatzbeschaffung.


    Zitat

    [...] Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung von dem der Ersatzbeschaffung. Eine Ersatzbeschaffung liegt beispielsweise dann vor, wenn Gegenstände bereits vorhanden, aber durch Abnutzung unbrauchbar oder aus sonstigen Gründen defekt sind. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sind grundsätzlich aus der Regelleistung anzusparen, in Betracht kommt allerdings die Übernahme der Kosten mittels eines Darlehns. [...]


    http://www.sozialleistungen.in…ii-2/erstausstattung.html


    Zitat

    [...] 3. Leistungsarten
    3.1 §§ 31 SGB XII, 23 Abs. 3 SGB II: Einmalige Bedarfe
    Eine Bewilligung ist nur für die abschließend aufgezählten Leistungen möglich.
    Aus dem Begriff Erstausstattung ergibt sich, dass es sich immer nur um eine Leistung bei
    erstmaligem Eintritt des entsprechenden Bedarfes handelt und für Ersatzbeschaffungen keine
    Beihilfen mehr zu bewilligen sind. [...]


    http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/AE-Bonn---25.5.2005.pdf


    Ergebnis:
    keine Erstausstattung, sondern Ersatzbeschaffung


    Folglich ist nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (hier (Hoch-)Wasserschaden / Flutkatastrophe) für Kleidung und Einrichtung (Möbel, Haurat, ...) zu gewähren, sofern du nicht noch Vermögen hast, oder andere Stellen (Versicherung, ...) dafür aufkommen.
    (siehe auch Hinweise zum § 23 SGB II http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-23---22.02.2010.pdf)


    Ob dir ggf. noch von anderen Seiten Hilfen zustehen kann ich nicht beurteilen.

    Das dauert immer ein Weilchen...
    Erstmal muss der Wohngeldantrag bearbeitet werden, dann bekommst du den Bescheid und die ARGE eine Durchschrift.
    Die / der (mit der Auff.) von der ARGE bei der Wohngeldstelle angezeigte Erstattungaanzeige / -anspruch muss beziffert / abgerechnet werden....
    Und dann wird das Kinderwohngeld irgenwann bei dir angerechnet und an dich ausgezahlt.


    Alles etwas kompliziert. ;)

    Also fasse ich mal kurz zusammen.


    Als Bedarfe sind eure entsprechenden Regelleistungen (du, dein Sohn, deine Tochter) sowie ein Mehrbedarf für alleinerziehende zur berücksichtigen. Außerdem die Kosten der Unterkunft und Heizung.


    Dem entgegenzusetzen wären bei dir das Übergangsgeld, bei deiner Tochter der Unterhalt und das Kindergeld und bei deinem Sohn das Kindergeld.


    Ob letztendlich ein Anspruch besteht, könnte man errechnen (Internet-Rechner oder direkt bei der zuständigen ARGE).
    Ggf. kann ich es auch ausrechnen.


    Zitat

    [...] was muss ich als Mutter im Gleichen Haushalt alles für Unterlagen bereithalten [...]


    Für die Berechnung brauchst du:
    - Bescheid / Zahldaten Übergangsgeld
    - Zahlbetrag Unterhalt
    - Daten zur Miete (Grundmiete, Nebenkosten, Heizung)


    Ob letztendlich ein Anpruch auf eine Leistung besteht (Alg II, Wohngeld oder Kinderzuschlag) kann mit den entprechenden Werten berechnet werden.

    Gern, susu123. :)


    Die Antworten von lacki sollte man hier manchmal nicht zu ernst nehmen.
    Da kommen teilweise schon unangemesse Beiträge raus... :rolleyes:


    Noch eine Frage zu deiner Selbstständikeit:
    Wie viel Gewinn hast du durchschnittlich pro Monat raus?

    ähm.. ok


    Deiner Freundin das ganze Geld zu streichen hört sich seltsam an...
    Selbst wenn sie ohne Zustimmung umzieht, steht ihr die Regelleistung und die alte, bzw. angemessene Miete zu.
    Mit der Zustimmung ist das so eine Sache....
    Ein Gutachten über den Zustand der Whg. habt ihr sicherlich nicht, oder?
    Vielleicht könntet ihr euch beim Gesundheitsamt erkundigen, ob die soetwas erstellen könnten.
    Bzw. ist der Umzug ja eh bereits erfolgt und sowas müsste vorher vorliegen.


    Ggf. solltet ihr zusammen vorsprechen zu einer Überschlagsberechnung bzw. gemeinsamer Antragstellung.
    Ich weiß nicht, ob du durch die Zweitausbildung auch ausgeschossen bist, aber fragen lohnt sich.
    Jedenfalls hat deine Freundin weiterhin ein Anspruch.
    Und ihr seid ja auch keine WG, sondern eine BG, da sie deine Partnerin ist.


    Die Whg. selbst erscheint mir für 2 Personen zu teuer, also nicht angemessen.
    Hängt allerdings von der Gegend und von den Richtlinien des jeweiligen Trägers ab.

    Hallo sinah2002!


    Die (teilweise) unqualifizierten Beiträge von lacki brauchst du nicht zu ernst zu nehmen.
    Sein Benehmen bleibt leider (meist) beim einloggen irgendwie draußen...


    [...]Nun meine Frage, bekommt mein Sohn überhaupt Alg2, was wird alles angerechnet, bzw. was muss ich als Mutter im Gleichen Haushalt alles für Unterlagen bereithalten. Sorry, aber ich wollte nie Alg2 Bezieher werden, deswegen sind für manch einen meine Fragen vielleicht lächerlich


    Nicht lächerlich. Du bist ja hier, damit du evtl. Antworten bekommst. :)


    Leider kenne ich mich mit den Regelungen zum Übergangsgeld nicht so gut aus.
    Aber grds. müsstet ihr als Bedarfsgemeinschaft, je nach den Einkommen, ein Anspruch haben.


    So wären als Einkommen zu berücksichtigen:
    - dein Übergangsgeld
    - das Kindergeld für beide Kinder


    Hat deine Tochter Einkommen?
    Was ist mit dem Vater der Kinder? Zahlt er Unterhalt?
    Erhaltet ihr noch andere Leistungen?


    Weiterhin ist natürlich auch eure Wohnsituation interessant.
    Miete? Heizung? Oder habt ihr Eigentum?

    Einkommen:
    Grds. ist es möglich, dass du als Selbstständige auch Alg II bekommst.
    Der Anspruch hängt natürlich von den Einkünften ab. D. h. dein Einkommen aus der Selbstständigkeit. Du müsstest für die Zukunft eine Selbsteinschätzung abgeben
    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-EKS-Erklaerung-Einkommen-Selbstaendiger.pdf
    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Hinweise-Selbstaendige.pdf


    Auch ist natürlich wichtig, was sonst noch für Einkünfte da sind. Hier vor allem der Unterhalt. Hat dein Mann schon angedeutet, was er zahlen will?


    Wohnung:
    Die neue Whg. für dich und dein Kind müsste angemessen sein. Die Werte dazu kann dir deine ARGE sagen. Bzw. findest du hier Infos dazu: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    Krankenversicherung:
    Solange ihr nicht geschieden seid, müsstest du und dein Sohn über deinen Mann familienversichert sein.

    Im Grunde seid ihr dann eine Bedarfgemeinschaft.
    Wobei du grds. wegen der Ausbildung ausgeschlossen wärst.
    Hast du BAB / BAfÖG beantragt?


    - Wie groß ist die Wohnung?
    - Höhe der Grundiete?
    - Höhe der Nebenkosten? (ohne Strom)
    - Wie hoch ist dein Einkommen?
    - Hat deine Freundin Einkommen?
    - Hatte sie eine Zustimmung zum Umzug?

    Ok. Falls ich etwas berechnen sollte, brauche ich allerdings folgende Angaben:


    - Einkommen von dir Brutto und Netto
    - Einkommen deiner Ehefrau Brutto und Netto
    - Alter des Kindes
    - Hat das Kind Einkommen?
    - Habt ihr sonst irgendwelche Einkünfte?


    - Schuldzins und Tilgung für das Haus (getrennte Beträge)
    - Summe der gesamten Nebenkosten pro Jahr bzw. umgelegt pro Monat (außer Strom)
    - Wie heizt ihr? Gas? Strom? Öl? Holz?


    Brauche alles so genau wie möglich und unbedingt getrennt.


    Falls du es hier nicht schreiben willst, kannst du mir auch gern eine priv. Nachricht schicken.

    Anspruch könnte bestehen.


    Ich brauch mal ein paar Daten:
    - Einkommen von dir Brutto und Netto
    - Einkommen deiner Ehefrau Brutto und Netto
    - Alter des Kindes
    - Hat das Kind Einkommen?
    - Habt ihr sonst irgendwelche Einkünfte?


    zu den Kosten der Unterkunft (KdU):
    - Ist das Haus abbezahlt? oder gibt es noch Schuldzins / Tilgung? (oder habt ihr das Haus gemietet??)
    - Summe der gesamten Nebenkosten pro Jahr bzw. umgelegt pro Monat (außer Strom)

    [...] wie ja jeder weiss ist man nur berechtigt Leistungen nach dem SGB 2 zu beziehen wenn man in der Lage ist täglich ... Stunden (wieviel sind es eigentlich) [...]


    Zitat

    § 8 SGB II - Erwerbsfähigkeit
    (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. [...]


    Grundsätzlich seit ihr ja in der Lage.


    Ihr könntet ggf. auch Elterngeld zusätzlich beantragen.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Elterngeld



    aus der WDB - http://wdbfi.sgb-2.de/


    Zitat

    § 10 SGB II - Zumutbarkeit
    (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
    [...]
    3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird [...]

    elterngeld wird NICHT angerechnet


    Es kommt auf die Höhe an.


    Hinweise zu § 11 SGB II
    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11---08.06.2010.pdf
    (3.7 Elterngeld - Anrechnungsfreier Betrag (11.116))


    Zitat

    Elterngeld ist bis zur Höhe von monatlich 300 Euro pro Kind an-rechnungsfrei (§ 10 BEEG). Beziehen beide Elternteile zeitgleich Elterngeld, gilt der „Freibetrag“ je Elterngeldanspruch. Wird Eltern-geld aufgrund der Verlängerungsoption (§ 6 BEEG) für die doppelte Zeit in halber Höhe bezogen, gilt stattdessen ein Betrag von monat-lich 150 Euro je Kind/Elterngeldanspruch. Der Geschwisterbonus ist nicht anrechnungsfrei.
    Soweit das Elterngeld den Anrechnungsfreibetrag übersteigt, ist es gemäß § 11 Abs. 3a abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in voller Hö-he auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, d.h. es sind insbeson-dere keine Absetzungen vom angerechneten Teil des Elterngeldes vorzunehmen.

    @ Yakira: Nicht auf die armen SB schimpfen. ;)


    [...] Eigentlich kann man immer nur eins beantragen: Entweder Hartz 4 oder Wohngeld. Beides gibt es nicht, soweit mir das gesagt wurde.


    Grds. nein. Es sei denn es ist Kinderwohngeld. D. h. Wohngeld nur fürs Kind, nicht für alle der BG - dann geht es.


    @ Yakira:
    Daher auch die Aufforderung (Kinder-)Wohngeld zu beantragen.
    Die ARGE zahlt dann weniger, dafür zahlt ein Teil die Wohngeldstelle.
    An deinen Anpruch ändert eig. nichts bzw. nicht viel.


    Edit:
    sieh auch hier:
    http://www.sozialleistungen.in…geldanrechnung-13308.html

    Gern. :)


    [..] Ich war vom 17.05.2010 bis zum 16.07.2010 ein einer so genannten "Entgeltvariante", sprich 2 Monate Souialversicherungspflichtig, ohne Bezug von Leistungen.. [..]


    Muss da doch noch kurz nachfragen..
    Davon hab ich bisher noch nicht gehört.
    Wie kam es dazu? Warum hattest du keinen Leistungsbezug?