Beiträge von adolfi

    Lieber Turtle und Gawain,
    treffen wir uns doch in der Mitte,
    der neue § 11 Absatz 3 SGB II bzgl einmaliger Einnahmen ist(scheinbar?) mißverständlich.
    Nach strikter Rechtsauslegung und nach genauem Wortlaut kann nur noch Geld angerechnet werden
    oder Sachwerte,wenn sie im Zuflussmonat zu Geld zu machen sind.Und das ist im Falle von Erbschaften
    eben meistens nicht so einfach gegeben.
    Die erste Voraussetzung dieses Paragraphen ist die Anrechenbarkeit im Zuflussmonat,das heißt
    rechtstechnisch eben nur!!! im Zuflussmonat.
    Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist!!!,kann mann dann die(hohe!) Einnahme auf 6 Monate verteilen.Das ist eindeutiges Rechtsdeutsch,an das sich die Richter normalerweise halten(müssen). Und Richter sind sehr penibel und kleinlich bzgl. Gesetzestexte und §- Texte..Und das ist auch gut so!


    Das was man nach einem genau definierten § nicht im Zuflussmonat anrechnen kann(weil es z. B nicht kurzfristig verwertbarist),kann mann auch nicht verteilen.
    Wir können nur das verteilen,was wir auch geschaffen haben! Logisch! Oder etwa nicht?Meint jedenfalls Westerwelle!


    Natürlich kann man auch wie früher von einem 6 -monatlichen rückzahlungspflichtigem Darlehen bis zur Verwertung der Sachwerte ausgehen.Die
    lieben Arge- Tipsen werden das wohl anfangs auch versuchen.
    Leider ist das mit dem Wortlaut des neuen §11 Absatz3 SGB II nur schwer vereinbar,der rein rechtstechnisch zur Folge hat,dass im Folgemonat nicht verwertbares und nicht(ggf)auf 6 Monate aufgeteiltes(hohes!)
    Einkommen zu Vermögen wird.Und wenns erst einmal Vermögen ist ,dann gibt es Freibeträge.


    Es gibt mehrere Möglichkeiten:
    1.)Die ;,Väter" dieses neuen § denken wie Ihr,dann hätten sie aber ein sauberes Rechtssdeutsch anwenden müssen und hätten schreiben müssen:
    ,,Einmalige Einnahmen sind AB !!! dem Zuflussmonat anzurechnen und auf längstens 6 Monate aufzuteilen
    (so,wie es in der ALGII-Verordnung bis 31.12.10 in etwa stand)
    DENKT MAL KURZ DARÜBER NACH ;WARUM DER GESETZGEBER AUS ,,AB" DEM ZUFLUSSMONAT ,,IM" ZUFLUSSMONAT GEMACHT HAT: DAS IST KEIN PURER ZUFALL.:
    2.)Der Gesetzgeber will wieder ,,normal" werden und dazu zurückkehren,dass nur flüssiges Geld anrechenbares Einkommen ist (so,wie es vor 2005 Jahrzehnte war.)
    3.) Am warscheinlichsten:Die Rechtspfleger waren beim Schaffen dieses § so besoffen,dass sie etwas zu Gunsten der Hartz4 Empfänger ins Gesetz geschrieben haben.
    Gemerkt hat es auch keiner,denn wie sollen Merkel ,Westerwelle und Gabriel so was merken?!
    Nicht mal die Linkspartei hat darüber gemeckert,die riechen wahrscheinlich schon den,, Braten".


    Letzendlich wird erst ein BGB-Urteil über den neuen § 11 Absatz 3 SGB II entscheiden.
    Und fürchtet Euch nicht! Die werden das bestimmt zu UNGUNSTEN der A-losen tun!
    Vielleicht steht auch was im neuen Nomos-Kommentar (Münder) SGB II im Herbst drüber drin.


    Ihr solltet nicht immer vorschnell urteilen,sondern auch andere Meinungen (zumindestens!!!) überdenken


    Und was ist überhaupt so schlimm am neuen §11 Absatz3 SGB II?
    Das Einkommen,dass ggf. im Folgemonat zu Vermögen wird,muss bis auf die Freiibeträge verfressen werden:Und was ist so schlimm daran,dass ein A-loser meinetwegen 2500 Euro auf dem Konto hat.Dann kann er sich wenigstens eine neue Waschmaschine oder einen neuen Kühlschrank kaufen,wenn es eng wird. Außerdem war das Jahrzehnte bundesdeutsche Sozialhilfepraxis.und ich meine eben,dass der Gesetzgeber bewusst dazu zurückkehren möchte und deshalb den neuen §11 Absatz 3 SGB II so und nicht anders verfasst hat.

    Hallo Gawain (und Turtle.)
    Ich habe Dir schon mitgeteilt,dass es hier nicht um ,,mein "Häuschen geht.Das ist mir sowieso sicher,wegen dem Wohnrecht und weil ich im Erbfall schon (lange) drin wohnen werde.Falls ich nicht vorher wegziehe,dann wird es als Hartz4 Bezieher verwertbares Einkommen.(Da bin ich ja völlig bei Dir!)
    Ich habe Dir ja schon früher versucht, klarzumachen,dass der §12 Absatz 3 Satz 1 Nr 4 SGB II
    nicht die Immoblie als Eigentum schützt,sondern die Wohnung an sich.
    Obwohl das BSG Recht ist,hast Du das auch bisher nicht begriffen.
    Dazu bräuchte ich nicht mal das Wohnrecht,es würde schon genügen,dass ich zum Erbfall drin wohne!


    Hier geht es aber um den § 11 Absatz 3 SGBII (neu)!
    Und der impliziert,das künftig nur noch Flüssiges als Einkommen gewertet werden kann.
    Denn das ,was man im Zuflussmonat auf Grund Unverwertbarkeit(viele Sachwerte)nicht anrechnen kann,kann man AUCH NICHT AUF 6 MONATE VERTEILEN!!!:
    Auch ein Darlehen scheidet aus,weil im Zuflussmonat nicht verwertbares Einkommen im Folgemonat zu Vermögen wird.Das impliziert der neue §11 Absatz3 SGB II ebenfalls!.
    Lies Dir doch den §11 Absatz 3 SGB II (neu) genau durch und denke mal eine halbe Stunde drüber nach,
    was ich hier eigentlich versuche,darzulegen.
    Aber Du (und Turtle) hauen lieber drauf und werden unverschämt,wenn sie etwas nicht kapieren(wollen).
    Und Ihr wollt es nicht kapieren,entweder weill Ihr Euch für die Größten haltet oder weil es dafür anscheinend nicht reicht oder beides.

    Turtle,Du führst Doch Prozesse für die Argen. Das passt zu Dir,denn Du kannst einen §- Text nicht richtig lesen und biegst ihn Dir für die Argen zurecht.Solche Typen wie Du führen dazu,dass 50% aller Prozesse von den Argen verloren werden.
    Ein letztes Mal:. Einmalige Einnahmen können nur noch im Zuflussmonat angerechnet werden und ,wenn
    sie höher als der monatliche Anspruch sind,dann auf 6 Monate aufgeteilt werden. Wenn sie nicht im Zuflussmonat angerechnet werden können,weil nicht flüssig sind ,können sie auch nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden.
    Der neue Gesetzestext ist hier eindeutig und Gerichte passen genau auf ,was genau in einem § steht.


    Das mit dem Darlehen ist mir auch klar.Die Arge-Tippsen werden damit kommen aber die Gerichte werden dies künftig stoppen müssen.Das ist die alte Masche bis 31.12.10.(,,ab" dem Zuflussmonat anzurechnen...)
    Denn wir haben nun mal einen neuen §-Text ,der nicht beliebig interpretierbar ist.
    Außerdem ist eine Einnahme,die nicht im Zuflussmonat wegen Nichtflüssigseins angerechnet und auf 6 Monate aufgeteilt werden konnte ,dann im Folgemonat Vermögen oder was soll sie sonst sein,wenn der
    Zuflussmonat als bedingender Anrechnungsmonat vor der 6-monate- aufteilbarkeit definiert ist.
    Eigentlich gibt es auch kein Darlehen,wenn Einkommen nicht sofort verwertbar ist. Das wurde vom Gesetzgeber 2005 weggelassen,da mann davon ausging ,dass Einkommen per Definition nur Flüssiges
    sein kann. Dies wurde aber danach von den Gerichten pervertiert und systematisch mißachtet.

    Ich kapituliere vor Eurer endlosen Weisheit.
    Jetzt geb ich es zu.Würg.



    Fridolin erbt als Hartz4Empfänger am 01.01.2020 ein Häuschen.
    Es wird Ihm als Einkommen im Januar 2020 angerechnet und auf 6 Monate aufgeteilt.
    Er bekommt bis zum 30.06.2020 kein ALG II.
    Da Fridolin aber Hunger hat,nimmt er sein Häuschen mit zu Aldi und tauscht es dort gegen Brot ein.
    Das Häuschen ist weg und Fridolin wird satt.
    Jetzt kann aber keiner mehr bei Lidl einkaufen, da die Filiale voll des Häuschens ist.


    Das ist das Niveau zur Erklärung an Sechsjährige.Villeicht versteht Ihr es jetzt?
    Würg.


    Und jetzt noch mal für Erwachsene.
    Nach dem neuen § 11Absatz 3 SGBII und dessen genauem Wortlaut kann nur noch Geld als Einkommen gewertet werden.
    Auch ein Darlehen bis zur Verwertung des Häuschen geht nicht,da das Häuschen nur im Januar 2020 angerechnet werden und ggf auf 6 Monate aufgeteilt werden kann.Im Folgemonat wird es,sofern nicht zu Geld gemacht,zu Vermögen.
    Würg.

    Ihr seid der Tragweite des neuen §11Absatz (3)SGB II in Verbindung mit dem neuen Urteil des BSG ,dass der Erbfallmonat Zuflussmonat ist ,intellektuell nicht gewachsen,.
    Außerdem seid Ihr der Tatsache nicht gewachsen,dass der neue §11Absatz(3) dazu führt,dass künftig nur noch Geld als Einkommen gewertet werden kann.
    Eure Aggressivität zeigt,das Ihr nur nach einfachen Schemata denkt und nicht in der Lage seid,
    die Definition eines § zu verstehen.
    Das ist typisch für dieses Forum.
    Sich an Einzelfragen festbeißen und unfähig,der Sache auf den Grund zu gehen.
    Kennt Ihr Harald Thome von Tacheles EV?.
    Dieser Mann beschäftigt sich seit Jahren mit dem SGB II und hat hierzu mehrere Bücher und Ratgeber
    veröffentlicht.
    Er sagt in senen Folien zum SGBII auch,dass nach dem neuen §11 Absatz 3 SGBII nur noch Geld als Einkommen herangezogen werden kann.(siehe meinetwegen dort)
    Seid Ihr wirlklich nicht fähig,euch den §11 Absatz3 SGBII (neu) genauer zu Gemüte zu führen.
    Einmaliges Einkommen kann nur!!! im Zuflussmonat berücksichtigt werden.Das ist überhaupt erst die Vorraussetzung dafür,dass es auf 6 Monate aufgeteilt werden darf.Wenn es nicht im Zuflußmonat berücksichtigt werden kann (insbesondere Grundstücke),dann kann es auch nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden. Das geht nur mit Flüssigem ,mit Geld,mit Kohle!,Penuntze! Asche! Kapiert?.
    Himmel,Arsch und Zwirn!

    Ein Fachmann !
    Um so schlimmer
    Was ,Du führst Prozesse für die Argen?
    Dan legst Du die Gesetze natürlich so aus,wie es der Arge am Besten in den Kram passt..
    Noch mal ganz langsam:
    Einmalige Einnahmen sind in dem Monat anzurechnen in dem sie zufließen(§11(3) SGB II neu)
    Das geerbte Haus ist im Zuflussmonat anzurechnen.(nach neuem BSG- Urteil Erbfallmonat=Zuflußmonat)
    Im Erbfallmonat ist aber das geerbte Haus nicht zu Geld zu machen (meistens jedenfalls nicht)
    Das Haus kann auch nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden,bevor es zu Geld gemacht ist.
    Wenn einmalige Einnahmen nur im Zuflussmonat anrechenbar sind,dann sind sie Im Folgemonat Vermögen.
    DAS ALLES ERGIBT SICH AUS DEM NEUEN §11(3)SGB II. !!!
    DAS BSG HAT SICH AN DEN GESETZESTEXT ZU HALTEN !!!
    DAS HEIßT !!!:
    NACH NEUEM §11(3)SGB II KANN NUR NOCH GELD ALS EINKOMMEN ANGERECHNET WERDEN !!!
    (oder von mir aus auch der ,,Geldeswert" geerbtes Haus,wenn dieses Im Zuflussmonat zu Geld gemacht
    werden kann)
    Doch leider ist ein geerbtes Haus im Zuflussmonat fast nie zu Geld zu machen.
    Das Du als Rechtsanwalt oder Schöffe oder ähliches das nicht kapierst,wundert mich heute gar nicht mehr.
    Da braucht man sich nur die SG- und BSG-Richterurteile zu Einkommen und Vermögen angucken.

    Ich merke,dass Du der Fragestellung nicht gewachsen bist.
    Der neue §11 Absatz (3) SGB II hat zur Folge,dass nur noch Geld als Einkommen gewertet werden kann.
    So,wie es auch vor Hartz4 war.
    Wenn ich mir im Zuflussmonat ein Haus oder ein wertvolles Ölgemälde anrechnen lassen soll,
    dann stellt sich die Frage,wie ich mit dem Haus oder dem Ölgemalde meine Rechnungen bezahlen soll.
    Und so schnell ist im Zuflussmonat ein Haus oder Ölgemälde nicht zu Geld zu machen.
    Wenn ich meinem Vermieter das Ölgemälde als Mietzahlung schicke,dann wird der sich freuen.
    Im Folgemonat des Zuflusses ist das Haus oder Ölgemälde aber schon Vermögen und es gibt Freibeträge
    der Vermögensanrechnung (DIES IST DIE FOLGE DES NEUEN §11(3) SGBII !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!)
    Da das Haus oder Ölgemälde aber im Folgemonat schon Vermögen sind,kann das Amt auch nicht mehr mit Darlehen bis zur Einkommensverwertung kommen.Außerdem gibts Darlehen eigentlich nicht zur Einkommens-sondern Vermögensverwertung,aber das ist nur bei Überschreiten der Freibeträge korrekt:)
    Mein Gott! Ist das so schwer zu kapieren?!..
    Noch mal zum mitsprechen:Ich kann mir ab dem 01.01.11 nur Geld anrechnen lassen und dieses ggf. auf 6 Monate verteilen.
    Ein Haus oder ein Ölgemälde kann man nicht auf 6 Monate verteilen.(das Dach für 2 Monate ,die Fassade für 2 Monate und den Keller für 2 Monate.???!oder das Gemälde sechsteln,dann ist es wertlos!
    Wenn Du mir heute nicht glaubst( und das ist zu befürchten),dann warte die künftige Rechtssprechung ab.
    Die kann nur noch so entscheiden.Entweder es gilt der neue §11(3) SGBII oder er gilt nicht.
    Da kannst selbst Du nichts dagegen machen.
    Ich weis selber,dass das alles sehr kompliziert ist,aber das BSG muss!!! sich streng an den Gesetzestext halten.Also,,im Zuflussmonat" und nicht
    ,,ab dem Zuflussmonat,(wie bis 31.12.10)

    Ich kenne den §11 SGB II (neu).!!!
    Eben deshalb habe ich ja Fragen dazu gestellt bzw. aufgeworfen.
    Das einmalige Einkommen ist eben IM!!! Zuflussmonat(oder Folgemonat,wenn..) anzurechnen und eben nicht,
    wie bis 31.12.2010 AB !!! dem Zuflussmonat (oderAB!!! dem Folgemonat,wenn ....(ALGII- Verordnung bis 31.12.10)
    Das ist ein erheblicher inhaltlicher und rechtsprachlicher Unterschied!!!
    Und nur das einmalige Einkommen,dass IM!!! Zuflussmonat(oder Folgemonat,wenn...) angerechnet werden kann,kann auf 6 Monate aufgeteilt werden(wenn es höher ist als der Monatsanspruch für ALGII).Verstanden?
    Also kann nur einmaliges Einkommen aus Erbschaften,das in dessen Zuflussmonat (Erbfallmonat oder Folgemonat,wenn...) angerechnet und ggf auf 6 Monate aufgeteilt werden,das ,,flüssig " ist.(Bargeld oder Kontostand!!!)
    Ein Haus,das ich ggf. erbe oder eine wertvolle Briefmarkensammlung ist nach dem neuen §11Absatz1 SGBII
    nur als EInkommen anrechenbar,wenn es im Zuflussmonat(neuerdings!!!!derErbfallmonat -oder Folgemonat,wenn....) ,,flüssig ist,also in Geld zur Verfügung steht.Im Folgemonat mutiert das Haus,
    sofern es im Erbfallmonat nicht zu Geld gemacht werden konnte.(und wer erzielt im Sterbemonat des Erblassers schon gleich Geld aus dem Verkauf eines geerbten Hauses-niemand!!!)zu Vermögen!!!
    Jetzt kann die Arge einem auch nicht mehr mit Darlehen bis zur Verwertung des Hauses kommen,da es ja im Folgemonat des Erbfalls Vermögen ist!!!
    Du verstehen?
    Dem neuen §11 Absatz 1 SGBII folgt künftig,dass nur noch Geld(verfügbares) als Einkommen gewertet werden kann.
    Die deutschen Richter sehen genau hin,was in einem § steht.Und die passen genau auf ,ob da ,,im" oder ,,ab" steht.Jedenfalls war das in 61 Jahren Bundesrepublik so.
    Lieber Turtle ,was auch immer Du oder andere dazu anworten werden,dieser §11 Absatz1 SGB II wird in den nächsten Monaten und Jahren dazu führen,das nur noch flüssiges Geld als Enkommen gewertet werden kann. Und so war es ja von den ,,Vätern" der Zuflusstheorie auch mal so gedacht.
    Das,was das Bundesverwaltungsgericht und das BSG daraus gemacht haben,ist eine Pervertierung des Rechts.(Sachwerte,,verkloppen" usw.)
    Oder die ändern den §11 Absatz1SGBII nochmal ,damit es den ,,Hartz4-Sozialschmarotzern" nicht zu Wohl wird.Ich befürche,die werden ihren ,,Fehler" bemerken und dies tun.
    Da ich als Optimist und Menschenfreund verschrieen bin,glaube ich aber,dass der neue §11Absatz1 SGBII genau bedacht wurde,um das Zuflussprinzip wieder vom Kopf auf die Beine zu stellen.Oder die ,, Referenten"zum Gesetz waren an dem Tag so besoffen,dass Sie im Sinne der Arbeitslosen einen §
    gemacht haben. Hi Hi HIcks!

    Lieber Turtle 1972!
    Lies Dir doch lieber mal die ursprüngliche Frage bzw, das urspüngliche Problem durch ,falls die Zeit dafür reicht..
    Es läuft nämlich so: konkrete Frage -konkrete Antwort bzw. konkrete Meinung und/ oder konkrete Diskussion.
    Wer nicht so tickt,dem ist auch nicht zu helfen. oder er ist gar Politiker,Gott bewahre!
    Das ist hier immer wie in einer Tuschel-Mund an Ohr -Runde.
    Meine Oma hat den Tripper wird zu Norma wirbt mit Flipper.
    Noch mal ganz langsam fürTurtle:
    Zu disktieren wurde angeregt:
    Wie passt zusammen?:Erbfall ist Zuflussmonat und nach § 11 (1) SGBII (neu) ist einmalige Einnahme im Zuflussmonat anrechenbar.
    Also im Folgemonat nicht mehr???? Steht jedenfalls so im neuen Gesetz!.Und wenn`s nur im Zuflussmonat anrechenbar ist,dann ist es auch nicht
    auf 6 Monate aufteilbar,wenn`s im Zuflussmonat nicht verwertbar ist.(So ,wie`s bei den meisten Erbschaften wohl so ist).
    Ein Irrsinn erster Güte.Da muss das BSG sich aber schnell was einfallen lassen,damit`s den Hartz4-Leuten nicht zu wohl wird.

    Oh,der große Gawain erklärt mir mal wieder die Spielregeln ,,seines" Forums.Ich habe schon gemerkt,dass in diesem Forum die Qualität zu wünschen
    übrig lässt,da keine ,,Sau." sich zu echten Problemen des SGB II äußern kann.
    ,,Hey Alter,ich krieg keine Kohle.Pech Alter,fuck,dann pump doch Deine Alte an,boh ey".
    Wenn Du nicht fähig bist ,Dich zum §1922 BGB in Verbindung mit dem neuen §11 Absatz1 SGB IIzu äußern,dann halt Du doch Deine Klappe.
    Du redest sowieso schon viel zu viel Quatsch in diesem Forum.

    Mir geht es hier nicht um mein Erbe oder sonst was ,sondern um ein konkretes Problem des SGB II.
    Lieber Gawain.Du vermittelst immer den Eindruck,Du seiest der Chef des ganzen Forums und müsstest
    hier über die Forumteilnehmer urteilen.
    Außerdem machst Du wieder den alten Fehler.Du,schlägst um Dich",ohne etwas Konkretes beizutragen..
    Wegen des §1922 BGB brauchst Du nur §1922 BGB in der Adressleiste angeben und in 5 Millisekunden
    erscheint er auf dem Bildschirm.
    Dann kannst Du darüber nachdenken und versuchen,was Sinnvolles beizutragen. So einfach wäre das.
    I


    Wo ist das Problem?Mir gehts eigentlich um Erbschaft während Hartz4
    .Erbschaft vor Hartz4 ist auch ohne BSG logisch zu beurteilen.Denn da wo kein Hartz4,auch kein Hartz4(Un)recht.

    Die Urteile des BSG machen auf mich schon seit geraumer Zeit den Eindruck, politische Urteile zu sein mit dem Ziel, dem Staat Geld sparen zu helfen. Mein Favorit dabei ist immer noch, das ein bei Abschlagszahlungen auf Strom/Gas bei der Jahresabrechnung entstehendes Guthaben als Einkommen zu bewerten ist. Logisch zu Ende gedacht, müsste dann auch bei der Rückgabe von Pfandflaschen zufließendes Geld Einkommen sein.


    Fazit: bei Urteilen des Bundes"sozial"gerichts lieber nicht nach Logik fragen...


    Ein Beispiel für den Irrwitz von Hartz4.

    Hallo adolfi,


    das ist ja interessant. Wie ist es aber mit Kapitaleinkünften aus Vermögen, das geerbt wird? Meine Erbschaft an sich wurde im Folgemonat nach ihrem Eingang als Vermögen angesehen und mir insofern nicht abgezogen (außer der erste Monat natürlich, in dem ich gar kein ALG II erhielt). Wie ist es denn mit den Kapitalerträgen, die danach laufend eingehen? Die werden mir - bis auf die berüchtigten 30 Euro - eins zu eins abgezogen.


    Herzlichen Dank!


    Das zeigt auch den Unsinn des Zuflussprinzipes.

    Alles schön ung gut.
    Es geht eigentlich um den § 1922 BGB und ob das BGB auch für Hartz4-bezieher gilt,oder diese außerhalb des Rechts stehen?!
    Das Grundgesetz verbietet eine Ungleichbehandlung vor dem Recht,jedenfalls steht das da drin..
    Interessiert wohl aber keinen mehr.Heute muss ja immer das Verfassungsgericht alles wieder gerade biegen.Und das dauert!
    Und wenn die schlecht gefrühstückt haben,dann.........?!

    Es gibt ein neues Urteil zu Einkommen versus Vermögen des Bundessozialgerichtes(BSG-Urteil vom 24.02 11 -B14 AS 45/09),das für alle dieses Forums ganz interressant wäre:
    Egal ,was alles da drin steht,wesentlichund neu!!! ist,dass das BSG urteilt,dass bei einer Erbschaft der Zuflusszeitpunkt nicht erst der Zufluss von ,,Flüssigem"(Geld),sondern schon der Monat des Erbfalls (Todesmonat des Erblassers)ist.
    .Ganz was neues!!!,aber BSG Urteil!!! Soweit,so gut,wenns logisch und folgenlos wäre.
    Wenn aber nun nach dem neuen §11 SGB II ,der seit dem 01.01.11 gilt,einmalige Einnahmen(z.B. Erbschaften)(nur!!!) in dem Monat des Zuflusses anzurechnen und ggf. auf sechs Monaste aufzuteilen sind(oder im Folgemonat des Zuflusses,wenn für den laufenden Monat schon Hartz4 gezahlt wurde) ergibt sich ein Paradoxon erster Güte:
    Erbschaften (egal, ob Geld oder Sachwerte ,wie Eigenheime oder wertvolle Bilder) sind nicht sofort für den Erbenden verfügbar(das dauert,siehe Nachlassgericht ,deren Arbeitsgeschwindigkeit oder z. B.Erbstreitigkeiten)
    So ist im Zuflussmonat der Erbschaft(nach neuesten BSG -Urteil wie gesagt der Monat des Erbfalls oder der Folgemonat) die Erbschaft für die allermeisten Hartz4-Erbenden gar nicht verfügbar,um davon ggf. 6 Monate(§11SGB II) zu leben.Wovon sollen Sie dann leben,wenn das Amt diese Erbschaft in diesem Monat anrechnet und kein Hartz4 zahlt ?Wohl von der Liebe und der Luft.Außerdem kann die Erbschaft nach neuestem §11SGB II- Recht nur im Zuflussmonat(ggf. im Folgemonat,wenn bereits Hartz4 gezahlt wurde) angerechnet werden,
    danach mutiert sie dann ,soweit nicht aufgebraucht oder auf 6 Monate aufgeteilt(§11SGBIII),zu Vermögen.(logische Folge des neuen §11 SGB II)
    Auch eine rückzahlungspflichtige, darlehensweise Gewährung von Leistungen bis zu dem Zeitpunkt,an dem der Erbe das Erbe ,,verflüssigen" und,,verfrühstücken" kann(wie vor dem 01.01.11) scheidet aus,da,wie gesagt ab sofort nach neuem BSG-Urteil der Erbfallmonat der Zuflussmonat ist und gleichzeitig!!! einmalige Einnahmen(wie Erbschaften) nur!!! ! (neuer §11SGB II) im Zuflussmonat anrechenbar und ggf. auf 6 Monate aufteilbar sind:
    .Und hier beißt sich nun der Hund(in diesem Fall das BSG)selber in den Schwanz.
    Fazit: Der neue §11 SGB II in der Fassung ab dem 01.01.11 in Verbindung mit dem neuen BSG-Urteil (oben)
    ergibt folgende parodoxe Folge:
    Im Monat des Erbfalls(also neuerdings des Zuflusses der Erbschaft) bekommte der erbende Hartz4-Emfänger überhaupt kein ALGII (die allermeisten Erbschaften sind mehr wert als der Anspruch eines Monats) und im Folgemonat ist die Erbschaft dann Vermögen.(das ergibt sich zwingend aus dem neuen §11 SGB II)
    Das heißt:Eine Erbschaft,die dem Hartz4 -Empfänger während des Leistungsbezuges zufließt,ist im
    Zuflussmonat Einkommen und ab dem Folgemonat Vermögen.
    Als nichts mit Verbrauch der Erbschaft oder Aufteilung auf 6 Monate,wie der neue §11 SGB II scheinbar weiter festlegt!!!.. Das wäre nur möglich ,wenn der Sterbende dem Erben quasi in der Sekunde seines Todes das Geld überreicht oder der erbende das Geerbte noch im Zuflussmonat zu Geld und damit verbrauchbar machen kann.(Hier kommt aber das Nachlassgericht mit seiner monatelangen Bearbeitung dazwischen)
    Wie der Gesetzgeber oder das BSG dieses Parodoxon in Zukunft lösen will,erschließt sich mir nicht.
    Das zeigt aber,wie unsinnig und widersprüchlich das Zuflussprinzip des BSG ist.
    Oder es gibt noch eine andere Möglichkeit: Das BSG will die Allgemeinheit und die Jobcenter,,schonend" darauf vorbereiten ,dass seit dem 01.01.11(neuer §11 SGB II) eine Erbschaft immer als Vermögen gilt,egal ob vor Hartz4 oder während Hartz4 geerbt.Wenn das BSG nicht vollständig unglaubwürdig´ ist,kann es wohl nur so sein.

    Was sinnvolles?
    Warum geht nach §33 SGB II ein Pflichtteilsanspruch auf die Arge über ,während dieser nach Zivilprozessordnung nur pfändbar ist,wenn der Pflichtteilsberechtigte ihn geltend macht?
    Soll das etwa bedeuten, dass Schuldner besser gestellt sind als Hartz4-er?