Beiträge von adolfi

    Schon wieder falsch.Wenn ich das Haus erbe,kriege ich doch weiter Geld vom Amt. DasHaus wird nicht angerechnet.Außerdem wird das geerbte Bargeld nur für die Nachlassverbindlichkeiten reichen.Ich habe ja
    schon von ein ,,bisserl Geld" geschrieben.
    Warum eiert Ihr alle so unkonkret rum ? Das ist doch hier keine Silvesterparty,sondern ein (hoffentlich)
    seriöses Sozialportal
    Oder was meint Kitty?.

    Hallo Januar
    Deine Frage ist etwas mißverständlich.
    Wen DU selbst in dem Haus wohnst und es ist angemessen,dann kann die Arge gar nichts.
    Wenn DU selbst in dem Haus wohnst und es ist unangemessen,musst Du es nicht verwerten,wenn der Nießbrauch das Haus im Prinzip unverkäuflich macht(als Nießbrauch reicht aber hier nicht,dass der Nießbraucher einmal im Jahr dort Rasen mähen darf.)
    Wenn Du selbst nicht in dem Haus wohnt,gilt der Satz davor auch.
    Ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB wäre wirklich sicherer(am Besten über große Teile des Hauses).
    Da Du das aber jetzt erst einräumen würdest,wenn das Jobcenter,, komisch kommt",kämen Die dir mit Sittenwidrigkeit und Leistungserschleichung.
    Vieleicht wollen die aber auch ein Auge zudrücken und die lassen Dich das machen.

    Liebe Kitty,
    die Erbschaftssteuer ist ein Teil der Nachlassverbindlichkeiten,die die fette Tipse(BA) erst vom
    Erbe abziehen muss,bevor sie mir das Erbe anrechnet. Das ist BGB -Recht und nicht Tipsenrecht(BA)Außerdem erbe ich mal von meinen Eltern(Alleinerbe)Da gibt es für Häuser überhaupt keine Erbschaftssteuer mehr und für Geld einen Freibetrg von 400000 (vierhunderttausend)Euro
    Nicht wahr,Kittylein?

    Hallo Kitty,Ihr müsst Euch die Artikel richtig durchlesen,
    das habe ich gar nicht behauptet.Ich habe nur geschrieben,dass, bevor das Geld angerechnet wird,
    die Summe der Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen ist .Schließlich hat jeder deutsche Staatsbürger
    nach § 1968 BGB als Erbe die Bestattungskosten des Erblassers zu tragen(siehe dort).
    Der Zufluss des geerbten Geldes wird nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten bestimmt..
    Wenn deren Höhe nicht klar ist,muss die fette Tipse(BA) einern Pauschbetrag ermitteln.
    Oder man meldet die Erbschaft erst dann dem Amt,wenn man die Nachlassverbindlichkeiten bezahlt hat.
    Oder soll mir die fettte Tipse(BA)auch noch vorhalten dürfen,dass für einen ALGII-er das Zivilrecht des BGB
    nicht gilt. Irgendwo ist ja mal Schluss,oder was meint Kitty?

    Ich krieg das Erbe und noch ein bisserl Geld,um die Nachlassverbindlichkeiten zu bestreiten.
    Das Geld dafür wird ja bekanntlich nicht als Einkommen gewertet.
    Dazu mache ich jetzt aber keine Runde auf,denn das ist regelmäßige SGB II-Handhabung.
    Auuuuuuuuuuuuffff-wiiiiiiederseeeeeeeehen!

    unentgeltlich und lebenslang
    Der mir das Haus abkauft,mus schon einen an der Birne haben.
    Ttschüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüs-ssiiiiikooooowski!

    Ich habe am Anfang der ganzen Diskussionen mit Dir,Lacky und Gawain geschrieben,das ich wohl
    bald ein Haus erbe. Ich habe nie behauptet,das ich es schon geerbt hätte.Das habt ihr hinein interprediert.
    Wenn ich jetzt schon mit dem BA darüber diskutieren müßte,würde ich nicht Euch fragen,sondern im zweifel tatsachlich einen Anwalt.
    Ich frage jetzt in dem Forum,weil überall was von erfahrenen Benutzern steht.
    Wen Ihr mir als erfahrenene Benutzer immer nur antwortet,ich solle mit dem BA oder einem Anwalt reden,dann muss ich leider sagen,dass ich darauf auch schon gekommen bin.
    Ich frage aber Euch als erfahrene Benutzter. Man könnte ja zwischendurch auch mal was googeln oder anklicken und nicht blos meinen.
    Oder habe ich unrecht?

    Liebe Kitty,so einfach ist das nicht.
    Das BGB unterscheidet zwischen Eigentum und Besitz.
    Siehe auch §§ 854 BGB ff.
    Nur zwei Beispiele:
    1.)Du hast ein Auto geleast.Dann ist es in Deinem Besitz,denn Du hast nach dem Leasingvertrag eine
    gesicherte Rechtsposition zur Nutzung des Autos.
    Dein Leasinggeber ist der Eigentümer,er kann das Auto verkaufen ,verschenken,vererben usw.


    Das zweite Beispiel ist der eigentlichen Knackpunkt,warum ich das hier bei Einkommensanrechnung SGBII anspreche.
    Du hast ein Wohnungsrecht über ein angemesssenes Hausgrundstück.Damit hast Du die gesicherte
    Rechtsposition des alleinigen Bewohnendürfens des Hauses:Du darfs das Haus aber nicht verkaufen oder verschenken,,das kann nur der Eigentümer.(DAS GRINSENDE MÄMNCHEN STAMMT VON LACKY ODER GAWAIN-SIEHE STAMMHIRN)
    Warum ist das alles anspreche?
    Wenn ich ein Wohnungsrecht über ein Grundstück habe und es während ALGII erbe ,ist das kein Einkommen,denn ich war Besitzer(Wohnrecht)und bleibe es(jetzt Wohnrecht und Eigentümer).
    Und warum kann ich das behaupten?
    Weil §12 Absatz3 Satz 1 Nr.4SGBII nicht das Eigentum an Hausgrundstücken schützt(BSG.-Entscheidungen 47/30) ,sondern das Bewohnen (den Besitz am Hausgrundstück)


    Und das kann normalerweise kein BA anders sehen,denn das ist geltendes deutsches Recht nach BGB(§§,
    854 BGBff.und,SGBII-Recht nach §12 Absatz 3 Satz 1 Nr4. SGBII(Entscheidungen des BSG dazu)
    Ich bleibe dabei,wenn das ein BA anders sieht,ist das Rechtsbeugung.



    Auch Lacky und Gawain können daran nicht vorbei.Aber wenn die nicht weiterwissen,gehen sie der Sache nicht nach ,sondern werden unverschämt(Sie reagieren mit dem Stammhirn(Instinkte).

    Hallo Ihr Lieben,
    wer kennt den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum und dessen Gemeinsamkeiten?(nach BGB).
    Im Forum soll es zwei ganz große Könner geben,die auf alles eine Antwort wissen.
    Ich habe gelesen :Besitz ist etwas,das man nutzen darf,sonst aber keine Verfügungsgewalt eines Eigentümers hat.(BSG)
    Eigentum geht über den Besitz hinaus.Der Eigentümer kann das Eigentum verkaufen oder vererben und sonst noch einiges.
    Die beiden Könner dieses Forums meinen,dass jemand,der so was behauptet,Sch...zu Gold machen kann.
    (Besitz siehe §§ 854 BGB ff.)

    Ein Wohnrecht ist Besitz. Das ist deutsches Recht seit über Hundert Jahren.Wenn Du einmal groß bist,wirst auch Du es erfahren.( vielleicht von Dark Vader)
    Am Besten,wir hören für heute auf und beleidigen uns morgen weiter,grosser lacky!

    Das hört ja gar nicht mehr auf mit der Süffizianz.
    Du bist doch der Clou des ganzen Forums und ergibst Dich hier einfach?
    Mal im Ernst: Hast Du keine Literatur zum SGB II ?
    Weist Du nicht,wie man §§, Gesetze oder Urteile googelt?
    Dann musst Du schnell einen Kurs in der Volkshochschule zu EDV machen!
    Ahoi!

    Lieber Lacky,wieder eine süffiziante Antwort aus dem Bauch.Klasse!
    Das ist nicht Dein Niveau!. Wie ich Dich kenne,wirst Du meinen Ausführungen nachgehen,oder etwa nicht?
    Schließlich bist Du der Hit des ganzen Forums.

    Lieber gawain und andere,
    ich schreibe es ein letztes mal:
    §12 Absatz3 Sat z1 Nr.4.SGBII dient nicht dem Schutz von Eigentum,sondern dem Schutz der Wohnung(dem Besitzen).
    Das ist BSG-Rechtssprechung(siehe dort,wenn du Zeit haben solltest)
    Das bedeutet in der Realität:
    Jemand, der in einem Haus wohnt(mit Wohnungsrecht oder Dauerwohnrecht über das gesamte Haus )
    und das Haus erbt,muss es nicht verwerten.
    Es war in seinem Besitz(Wohnrecht)und bleibt in seinem Besitz (Eigentum).
    Das ist BGB-Recht seit über 100 Jahren.(was Besitz und Eigenntum betrifft)
    Jemand,der irgendwo zur Miete wohnt und ein Haus erbt,muss dies als ALGII-er
    verwerten.(Zuflusstheorie).
    Natürlich gilt die Zuflusstheorie auch für die anderen Variante,kommt aber auf Grund des BSG in diesen
    Fällen nicht in Vollzug.bzw Betracht..
    Liebe Freunde,klinkt euch aus,aber das ist geltende BSG-Rechtssprechung 2011. Tschüssikowski.