Beiträge von adolfi

    ,, Wenn jemand spricht,heißt das nicht immer, daß er etwas sagt.Und wenn jemand etwas sagt,
    heißt das noch lange nicht ,daß er es auch so meint.Und wenn er es so meint ,noch lange nicht,daß er
    Recht hat (Einstein).
    Wenn Dir das nichts sagt,dann übersetze ich es Dir:
    Verpiß Dich doch mit Deinem dummen Geschwätz aus allen ernsthaften Foren!
    Oder schreib wenigstens richtig Deutsch!

    Jetz paß mal auf mein (e)Kleine(r)!
    Ich weis doch,daß Du Dir alle Mühe gibst. Sitz! Braav!


    Du liest Dir jetzt gaanz langsam folgende Frage durch:
    Ist ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB in einem nach Hartz4 angemessenen Haus Schonvermögen
    nach §12 Absatz 3 Satz4 SGB 2.?
    (Ich persönlich glaube zur Zeit ja ,da Wohnungsrechte in Hartz4 wie Wohneigentum behandelt werden müßten und
    ein Wohnrecht ein Vermögenswert sein dürfte)


    Jetzt gibst Du nicht reflexhaft,wie so oft ,irgendeine Antwort ,sondern machst Dich Schlau.


    Wenn Du dann schlau bist,tippst Du gaanz langsam die Anwort ein(wenn es denn eine sinnvolle,hilfreiche Antwort ist.)


    Alles klar? Auf die Plätze ,fertig los!

    ,,Die Dummen übertünchen ihre Dummheit mit leerem Geschwätz ,als ob sie wie ein Schwein grunzen``.
    ( Konfuzius)


    Auch wen es Deinen Horizont übersteigt:
    In einem Elternhaus kann sich ein Zweifamlienhaus verbergen,in dem sich zwei Wohnungen befinden.
    Da Du aber nicht mal das begreift,wie kannst Du dann eine Anwort zum Wohnungsrecht geben ?!

    Es hat wohl keinen Zweck.Das wars dann wohl.
    Noch ein letzter Tip:
    Den Text zu §11 SBG II hab ich selber!!! (schon seit 2005 )
    Da steht aber nichts zu Wohnungsrecht nach §1093 BGB als Vermögen Im SGBII.
    Fazit:
    Mein Schwein pfeift im Puff von Recklinghausen die Internationale ,die dort aber nix verstehen,weil
    mein Hund ein Querulant ist!
    Tschüß,mein(e) Liebe(r)!

    Eben nicht! Ich möchte wisssen,ob das Wohnungsrecht nach §1093 BGB in einer angemessenen
    Immobilie bei Hartz4 zum Schonvermögen nach § 12 Absatz(3) Nr.4SGBII gehört!
    Wenn Du dazu intellektuell nicht in der Lage bist ,dann laß doch Deinen blöden Kommentare!
    Du bist wahrscheinlich in diesem Forum der ,,Dauerjoker`´,blos ohne Joker!

    Ich habe schon lange ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB in einer angemessenen Immoblie Dritter und beziehe Hartz IV .
    Ist dieses Wohnungsrecht Schonvermögen nach § 12 Absatz( 3) Nr.4 SGB II , genau so wie Wohneigentum?.
    Das,was ich dazu zu lesen fand ,sagt ja. Es gibt dazu leider aber nicht allzu viel zu lesen.

    Jetzt singt mein Hund aber die Internationale !
    Nochmal zum mitschreiben oder langsam nachsprechen:
    Ich suche eine konkrete Antwort auf meine konkrete Frage vom 06.09.2010 13:54 !!!
    Da geht es um mein Wohnungsrecht und was damit ist und / oder wird unter der geschilderten Sachlage.
    Es geht nicht um angemessene Immoblien oder um das Sozialgericht Hamburg und schon gar nicht um Jagdschlösser oder darum ,wer an allem schuld ist.
    Do you understand? Nix Deutsch? Do you come from Groenland? Par le vo französisch im Puff von
    von Recklinghausen? Tausend Tanten trinken tausend Tassen Tee?!

    Damit sich jemand findet,der meine FRAGE VOM 06.09.2010 13:54 SICH GAANZ GAANZ LAANGSAM
    DURCHLIEST,und mir darauf eine sich auf die konkrete Frage hilfreiche Antwort gibt,und nicht nur irgend-
    etwas zusammenschreibt. Du verstehen? Nix deutsch?

    Ich beziehe Alg 2 und habe ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB im ,;angemesssenen``Elternhaus.Sollte ich das Haus einmal erben , wird dieses während des Alg 2 Bezuges zunächst als Einkommen angerechnet.
    Kann ich dann wenigstens auf mein Wohnungsrecht (seit 1993) verweisen und dort weiter wohnen
    bleiben.Außerdem ist das Haus so ja eigentlich nicht verwertbar. Übrigens bin ich 47 Jahre alt und wohne
    seit 47 Jahren in diesem Haus.
    Ein Wohnungsrecht ist ja bekanntlich ein dingliches ,absolutes Recht und (in der Regel) nicht durch
    Sozial- oder sonstige Behörden,, angreifbar``.
    Das Wohnungsrecht gilt nach meiner Meinung auch als Schonvermögen nach § 12 Absatz 3 Nr. 4 ,genauso
    wie ein Haus oder eine Eigentumswohnung. Außerdem gab es 1993 noch kein SGB 2., es ist also nach
    der idiotischen,, Zuflußtheorie`` Vermögen (§ 12 SGB 2) vor dem Hartz-4 -bezug.[/QUOTE]

    Du bist schon eine merkwürdige Type, lieber ,,erfahrener Benutzer`` !
    Hast Du eigentlich mitgekriegt, daß Du dich in einem Forum für Sozialleistungen und nicht in der Kaffeeküche
    der Klappse befindest.
    Ein letzter Tipp: Verpiß Dich schnellstens aus allen ernsthaften Foren!
    Tschüß.

    Lies Dir die zuerst die ALG2-Verordnung ;speziell zu einmaligen Einnahmen ,durch.
    Wenn Du damit fertig bist,dann lies die Durchführungsbestimmungen SGB2, speziell zu einmaligen
    Einnahmen (Abfindungen,auch Erbschaften gehören dazu).
    Du findest alles unter Durchführungsbestimmungen SGB2 11.10 bis bis 11.12 (einmalige Einnahmen)und zu Erbschaften(11.62)
    Wenn Du dann damit fertig bist,dann melde dich wieder.
    Die Durchführungsbestimmungen kann Du bei Sozialgesetzbuch.de oder bei Harald thome.de ansehen
    und auch runterladen.


    Noch was zur Unverschämtheit:
    1. hast Du angefangen ,unverschämt und flapsig zu werden
    2.wer Recht Hat und das deutlich macht, ist noch lange nicht unverschämt.
    3. auf der Arge verhalte ich mich korrekt und höflich ,spreche aber auch
    deren Fehler an,sonst wär ich ja bekloppt.


    Dein Problem ist:
    Du hast keine Ahnung und willst das nicht zugeben.
    Also nachlesen und dann antworten!