Beiträge von ramsis23

    Hi


    Du musst das was du zu viel bekommen hast zurück zahlen, die arge wird aber dir nicht alle einbehalten, du kannst es monatlich abzahlen.


    meistens ist es dann so, das sie von dem geld dann die abgemachte rate einbehalten.


    das kannst du aber dann mit deinem sachbearbeiter regeln

    wegen essen würde ich noch mal zur age frahen und nachfragen ob du essenscheine bekommen könntest das sollte eigendlich kein problem darstellen....


    ich mach mich mal schnelll schlau wenn ich was finden sollte schriebe ich dir

    Hallo PhilT


    nach erfahrung lassen die sich immer zeit, warum auch immer... ich kann es verstehn wie es dir geht, momentan kannst du nur anrufen und nerven quasi damit es vorrangeht ( so würde ich das machen)


    hast du ne möglichkeit dir irgend wo was zu leihen ? das du wenigstens ein paar problemchen gelöst bekommst


    was die arge betrifft musste halt warten bis der antrag druch ist

    Es ist hierbei erstmal völlig egal welche Vorraussetzungen bestehen (wie Ausbildung usw), denn hierfür gibt's im SGB keine Unterscheidung! Betreffend der Unterhaltspflicht müsste man jeden Fall individuell betrachten.


    Der Normalfall:


    Normalerweise ist es so, dass alle Personen unter 25 Jahren zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern gerechnet werden, wenn sie im Haushalt der Eltern leben.
    Dies ist im § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geregelt.


    So wird aus der betreffenden Person und ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft.
    Daher wird das Einkommen der Eltern nach Abzug der Freibeträge und ihres eigenen Bedarfes auf den Bedarf des U25-Jährigen angerechnet.
    Ebenfalls spielt das bestehende Vermögen eine Rolle.


    Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein bekommt man innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ALG II.
    Sind die Vorraussetzungen nicht vorhanden, müssen die Eltern den Unterhalt tragen.



    Ausnahmen vom Normalfall:



    Es gibt auch einige Ausnahmen vom allgemeinen Normalfall:


    1. Das "Kind" hat eigenes Einkommen und kann somit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten
    2. Das "Kind" wohnt schon länger nicht mehr bei den Eltern
    3. Das "Kind" ist verheiratet
    4. Das "Kind" bekommt vom ALG II-Träger die Erlaubnis zum ausziehen
    5. Das "Kind" zieht ohne Erlaubnis aus



    Punkt 1:


    Liegt der Fall vor, dass das Kind seinen Bedarf (276 € + anteilige Miete) selbst tragen kann, darf es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden.


    Dies ergibt sich aus dem § 7 Abs. 3 Nr. 4 .
    So lange es noch bei den Eltern wohnt gehört zwar nicht mehr zu Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft.
    Hier werden einem deutlich mehr Einkommen zugestanden (siehe auch den Link), ohne dass den Eltern etwas davon angerechnet würde.


    Auch wenn das Kind Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt ist dies Einkommen. Kann das Kind zusammen mit diesem Einkommen und ggf. dem Kindergeld seinen Bedarf decken, sollte dieses Thema unbedingt individuell betrachtet werden!



    Punkt 2:


    Wohnt das "Kind" schon seit dem 17.02.2006 (Stichtag) nicht mehr bei den Eltern, kann es auch nichtmehr zur Bedarfsgemeinschaft der
    Eltern gerechnet bzw. nicht mehr "gezwungen" werden, zu den Eltern zurückzuziehen.
    Dies ergibt sich aus dem § 68 Abs. 2 SGB II.



    Punkt 3:


    In diesem Fall wird das "Kind" und sein Partner wie eine eigene Bedarfsgemeinschaft behandelt.
    Es kann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern zugerechnet werden. Sollten sie im selben Haushalt wie ein Elternpaar wohnen,
    liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor.


    Punkt 4:


    Hier ist es wichtig eine der folgende Vorraussetzungen zu erfüllen:


    Zitat:
    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (d.h. neuer Job oder Ausbildungsplatz außerhalb Pendel-Entfernung) oder
    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


    Quelle: § 22 Abs. 2a SGB II
    Sollte nicht einer dieser Punkte zutreffen, wird der ALG II-Träger die Erlaubnis höchstwahrscheinlich verweigern.


    Zu "ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt." ist noch zusagen, dass hiermit nicht der übliche Streit zwischen
    "Heranwachsenden" und Eltern gemeint ist, sondern echte soziale Probleme...
    Kurz gesagt: "Wenn Mord und Totschlag herrschen" und das auch nachweisbar ist.



    Punkt 5:


    Hier wird dem U25-jährigen keine Leistung für Unterkunft und Heizung bezahlt.
    Siehe dazu auch § 22 Abs. 2a SGB II


    Die normalen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden aber zu 80% gezahlt (276€).
    Hierzu siehe § 20 Abs. 2a SGB II

    Moin


    und kitty121 Mimimi???? :mad:


    Nach meiner meinung, kann man sich über solche thema´s lange unterhalten weil es viele unterschiedliche meinungen gibt...


    ich habe momentan knapp 600€ zu verfügung, mitkosten, lebensunterhalt und damit komm ich klar, harz 4 ist kein luxusleben!


    es gibt genug leute die ihren A nicht hoch bekommen und den ganzen tag tv schaun oder sonst was machen und da kann ich nicht verstehn das man da nicht den stramm enger zieht aber naja ist ne andere sache


    und ja kitty mimimi ? das ist meine meinung!!!

    Hi


    wenn du zuhause wohnst ist es sehr unwarscheinlich das sie noch weniger geld bekommen wenn du anmeldetst weil es gibt in deutschland immer noch ein mindestbetrag und der muss eingehalten werden.


    solltest du ausziehen wirst du einen langen prozes durch das amt machen müssen durch deine einschrenkungen
    weil sich dann die arge frägt ob du alleine wohnen kannst, wenn das rausgestellt wurde geh ich stark davon aus das du einen betreuer bekommst der etwas auf dich acht gibt bis du mit deiner geänderten lebenseigenschaften eingelebt hast

    ich muss da mal wieder sprechen dem ganzen


    da du dein mitvertrag unterschrieben hast wurde das bestimmt auch so festgehalten und wenn du nachweißen kannst das du in 2 monaten arbeitest und du hast ein arbeitesvertrag werden die dir die kosten übernehmen für die 2 monate ( kann aber sein das sie es dir dann wieder von deinem lohn einholen) glaub 15 % insgeamt wo du zurück zahlen musst


    geh einfach mal hin zum termin und dann weißte mehr :)

    Hallo


    je es ist möglich das du einen eigenen haushalt bekommst :)
    du musst warscheinlich aber dann damit rechnen das du eine sozialhilfe bekommst ( das ist so ne Tante die ab und zu bei dir vorbei schaut und prüft ob du schön deine hausaufgaben machst ;) ) also ob das mit der ausbildung dann hin haut wie es da läuft und so die steht dir dann auch weiterhin bei ( es ist mitlaweile standtart das sowas kommt ) weil es gab in den letzten 3 jahren starke rückfälle mit jugendlichen die alleine wohnen und keine ausbildung haben.


    wenn du aber die Ausbildung bekonnen hast wir die tante nur noch 1 mal im monat kommen und dir auf den keks gehn ^^ spaß bei seite
    wenn dann alles soweit gut verläuft ist die tante dann für immer weg.


    zurück zu deiner frage: eigene wohung unter 25


    da steht alles drin was du wissen musst

    Also anspruch auf ALG1 hast du auf jeden fall,


    mit dem alleine wohnen ist so ne sache, in einer WG zähslt du dann als Gemeinschaft
    und Elternheim kommt in den meisten fällen zu erst in frage.


    ein Bekanter von hatte so ein ähnliches probem dem habe ich dann geholfen (war mit bei den Terminen)


    er war 21 und war mit der Ausbildug fertig er ist mit 18 ausgezogen von zuhause und hat über seine ganzen ausbildung alleine gewohnt, der ARGE mitarbeite sagte auch


    wenn man 2 jahre an einem nicht "elterlichen" wohnort lebt kann man die miete gezahlt bekommen vorrausgesetzt es ligt noch im ramen der vergütung


    auf deutsch
    du hast dich in denen 2 jahren eingelebt und hast deine ausbildung gemacht, und abgeschlossen und wenn die mit kostetn nicht so hoch sind werden die übernommen


    nicht erschrecken es heißt zwar das du HARZ 4 bekommst, die sicken dich dann auch da hin ( aber nur für die mite) du bekommst wie es dir zusteht dein ALG1 1 jahr lang

    Hallo


    Ich habe per einen Beitrag gelesen das Jugendliche unter U25 Probleme haben mit einer eigenen Wohnung


    Ich habe mich mal Schlau gemacht und Infos eingeholt:


    Vorrausetztung zur eigenen wohnung:


    Wenn man unter 25 Jahren von zuhause ausziehen möchte muss man Gründe vorlegen können


    1. Unzumutbare lebensituazion ( Beispiel: Eltern Vater / Mutter und Geschwister auf eine 3 ZM Wohnung ) wird eine Wohnung für euch genehmigt


    2. Wenn Mutter oder Vater Psychischen Druck auf euch ausüben oder ein Psychologe ein Psychologisches gutachten erstellen kann ( wenn die Familien Verhältnisse nicht die besten sind)


    3.Gewalt & Missbrauch aus dem Elternhaus


    4.Ein Elternteil ist schwer sucht-krank (Alkoholiker / Drogensucht usw.) & schwere soziale Gründe


    Zusatz: angenommen ihr wurdet mal in eine Pfelgefamilie gegeben habt ihr das recht mit Vollendetem 18 Lebensjahr von dort auszuziehen (In dem fall müsst ihr nur der Arge eine Unterschrift geben das die arge die Akten vom Jugendamt einsehen darf)


    Vorgehensweise:


    Wenn ihr ALG2 (Harz 4) bezieht
    Ihr geht zu euerm Sachbearbeiter/in und erklärt dass ihr zuhause nicht mehr wohnen könnt
    ihr werdet dann zu einem/e Kostenstelle geschickt meistens müsst ihr dann da noch was vorlegen z.b Gutachten vom Psychologen.


    Meist bekommt ihr dann am selben tag noch gesagt ob ihr euch auf die Wohnungsuche machen dürft oder nicht, sagen wir mal es gibt einen guten Grund wird euch die Arge einen Zettel geben wo drauf steht was ihr gezahlt bekommt an Kaltmiete + Nebenkosten und wie viel qm² euch zusteht.


    1.Person hat Anspruch auf 45 qm² jede weiter Person sind es +15 qm²
    (Beispiel: Auf euch und euer Bruder (mindestens 18) steht auch unter psychischer druck von den Eltern
    kannst du für ihn den antrag mit beantragen und ihr könnt dann eine Wohngemeinschaft eröffnen)
    in dem fall stehen euch dann als 2 Personen 60 qm² zu


    Was für Heizung und Unterkunft gezahlt wird ist unterschiedlich!!! (Region)


    Wenn ihr dann alleine wohnen dürft und ihr macht euch auf die suche und findet eine Passende Wohnung müsst ihr euch den vertrag unterschrieben lassen vom Vermieter (Ihr dürft noch nicht unterschreiben)
    erst wenn die ARGE die Zustimmung für die Wohnung (ihr müsst den Mietvertrag erst vorlegen) gibt könnt ihr unterschreiben.


    und somit wohnt ihr dann alleine


    Zusatz tipp: Wenn ihr die Wohnung von der Arge bezahlt bekommt, stellt dann gleich noch einen Antrag "Zur Erstausstattung" damit ihr dann ein Bett,Schreibtisch,und Haushaltgeräte bekommt die ihr zum Bedarf benötigt


    P.s zur meiner Person
    Ich war 18 Jahre und konnte nicht mehr zuhause wohnen / Vater war sehr Aggressiv und setzte mich unter Druck und misshantlungen.und das wehrend der Ausbildung, ich habe dann meine Ausbildung zu ende gebracht und ging dann zur arge, die fragten dann ob ich ein Psychologisches gutachten habe wenn nicht soll ich zu einem Psychologen, Die Arge gab mir dann eine Adresse von einem Psychologen und bei dem habe ich dann ein Termin gemacht, als ich dann nach der 3 Sitzung bei ihm war sagte ich zu ihm das ich ein Gutachten für die Arge brauche, er stellte für mich eins aus und ich ging am nächsten tag zur Arge, ich war nicht einmal 5 min im Zimmer und sie hatte sich nur die ersten 4 Zeilen gelesen und sagte zu mir gehen sie bitte ins erste OG zu frau ****** ich genehmige ihnen eine eigene Wohnung, und somit war ich von zuhause raus heute bin ich 24 Jahre und es geht mir gut, zu meinen Geschwistern so wie zu meiner Mutter habe ich wieder kontakt und mit der Arbeit kann ich auch demnächst anfangen....



    solltet ihr noch fragen haben werde ich sie euch selbst verständlich beantworten ;)