Nein, nur gaaaaaaanz zufällig um jemanden, dem bis aufs i-Tüpfelchen genau dasselbe passiert ist wie dir. Da bist du doch dann DER Experte und kannst der Person mit derselben Vita erzählen, wie du auf die Erfolgsstraße gekommen bist und wie dir jetzt die Kohle vom Staat nachgeschmissen wird.
Beiträge von Turtle1972
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Wie jetzt? Hier: http://www.sozialleistungen.in…e-dringend-rat-17086.html war es aber noch dein alleinerziehender Vater, der dich vor die Tür gesetzt haben soll. Du kannst aber Vater und Mutter noch unterscheiden, oder? Seit fast einem Monat dümpelst du jetzt mit immer demselben Thema hier rum, jetzt fängst du wieder von vorne an, was soll denn das?
Deine "Leidensgeschichte" haben wir uns doch nun schon mehrfach anhören dürfen.
Was hast du bisher beim Jobcenter erreicht? Das gilt es doch, uns zu berichten!
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Niemand wird dem Steuerbescheid "glauben", weil er im SGB II überhaupt niemanden interessiert:
Zitat(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
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Unter jedem Bescheid steht drunter, dass man jegliche Veränderung in den Einkommensverhältnissen und der Situation angibt. Selbst im Antrag steht der Passus, dass man sich dazu verpflichtet. Eine Änderung der Mietzahlung bzw. ein Guthaben als Einkommen ist natürlich so etwas. Und du hast doch garantiert deine Anträge bisher unterschrieben und auch Bescheide bekommen, wo du darüber belehrt wurdest! Wenn du jegliche Änderung angeben musst, muss man dich nicht explizit auffordern. Du bist schlichtweg deiner Mitwirkung nicht nachgekommen. Und normalerweise dürfte da noch ein Bußgeld nachfolgen.
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Und genau, weil es dem Staat darum geht, nicht noch eine Wohnung zu bezahlen, hat der Gesetzgeber den § 22 Abs. 5 SGB II (früher § 22, Abs. 2a) erlassen, der da lautet:
Zitat5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.htmlWenn sie also jetzt ohne Genehmigung auszieht, dann bekommt sie -entsprechend dieser gesetzlichen Vorschrift- keine Miete bezahlt. Wenn du jetzt sagst, sie kann ausziehen (stimmt, kann sie, dann hat sie halt nur das Problem "Wie bezahle ich meinen Miete?"), dann musst du ihr aber auch sagen, wie sie dann Miete und Co. finanzieren kann.
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Es gibt Zettel und Stift, notfalls muss man seine Bewerbungen eben handschriftlich machen. Es ist auch heutzutage noch nicht üblich, dass jeder einen Computer zuhause stehen hat, Leute ohne Computer bewerben sich ja auch. Dann musst du ggf. deine persönlichen Bewerbungen verstärken. Vielleicht gibt es ja bei euch ein Bewerberzentrum, wo man sich kostenlos seine Bewerbungen erstellen kann, frag deine Vermittlerin.
Und nun ja: ohne Nachweise wirst du beim nächsten Mal nicht nur wieder kein Geld, sondern dann auch keine Wohnung mehr haben.
Aber du kannst ja gerne mal die erste EGV (also die zu der Maßnahme, wo du die zweite Woche nicht hin bist) hier hochladen, da kann man ja mal schauen, ob die Rechtsfolgenbelehrung nun korrekt war oder nicht.
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Vielleicht verzichtet man dann wenigstens auf eine Anzeige gegen dich wegen der verspäteten Meldung des Guthabens. Bzw., dass du das gar nicht gemeldet hättest, wenn man dich nicht zur Abgabe der BK Abrechnung aufgefordert hätte. Dann hättest du nämlich noch weitere Sorgen.
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Na ja, die Frage nach "unfair" wird nicht gestellt. Gesetz ist Gesetz. Was steht denn nun in deiner EGV bzw. Maßnahmezuweisung, was passiert? Steht denn drin, dass dein ALG 2 auf die Kosten der Unterkunft und Heizung abgesenkt wird oder nicht?
Ein Darlehen für Stromschulden bekommt man übrigens auch nicht so schnell. Da müsste schon die Stromsperre drohen. Und das geht meistens so schnell auch nicht.
Wenn du jetzt 3 Monate bzgl. Arbeitssuche gar nichts machst, droht natürlich die nächste Sanktion. Das wäre dann, dass für 3 Monate dein ALG 2 vollkommen eingestellt wird. Auch die Miete.
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In den Monaten des Guthabens musstest du aber doch gar keine Miete bezahlen bzw. nicht in voller Höhe. Daher kommst du doch dann auch mit weniger Geld aus, wenn du 420 Euro nicht zahlen musst?!
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Teilst du dir dein Geld monatlich in "mein Geld" und "Geld des Kindes" ein? Oder wirtschaftest du mit dem, was du insgesamt hast? Außerdem soll doch auch nichts bezahlt werden, es wird doch nur das Guthaben angerechnet. Entsprechend musstest du doch auch keine oder weniger Miete bezahlen.
Wenn du (vereinfacht) im Monat 674 Euro brauchst, weil der Regelsatz 374 Euro ist und du 300 Euro Miete hast, du aber dann in einem Monat keine Miete zahlen musst wegen Guthaben, dann brauchst du doch in dem Monat auch nur 374 Euro und keine 674 Euro. Das gleicht sich doch alles aus. Du bekommst weniger ALG 2, weil du keine Miete zahlen musst. Und dadurch hast du weniger Bedarf, weniger Ausgaben, so dass dein weniger ALG 2 zuzüglich der anderen Einkünfte in diesen Monaten für Lebensmittel und Co reichen. Denn Miete musst du nicht zahlen.
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Ja, und 210 + 210 sind doch 420 Euro?! Also wird eure Miete voll berücksichtigt und damit sind Guthaben auch voll anrechenbar! Der Widerspruch ist damit vollkommen korrekt zurückgewiesen worden und ggf. wartet noch ein Bußgeld auf dich.
Das mit dem Wohngeld musst du regeln und von den 37 Euro Kindergeld, die bei dir angerechnet werden, müsste man eigentlich noch 30 Euro Freibetrag absetzen.
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Wie hoch ist denn deine Miete? Schreibe bitte die gesamte Berechnung ab.
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Ich habe doch geschrieben:
ZitatWenn die Miete voll als Bedarf berücksichtigt worden ist
Das bedeutet: Wenn du z. B. 300 Euro Miete hast und das JC 300 Euro Miete BERÜCKSICHTIGT (als Bedarf, nicht unbedingt die Auszahlung, die ist doch vom Einkommen abhängig), dann ist auch das volle Guthaben anzurechnen.
Beispiel
374 Euro Regelsatz
300 Euro Miete
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674 Euro Regelbedarf400 Euro Einkommen (egal was)
= 674 - 400 = 274 Euro ALG 2
Du bekommst also nur 274 Euro ALG 2, weniger als die Miete, aber die 300 Euro Miete wurden VOLL BERÜCKSICHTIGT BEIM BEDARF. Und nur darauf kommt es an.
Bei dem Link von dir ist es so, dass das JC nicht die volle Miete im Bedarf berücksichtigt, weil die Miete z. B. unangemessen ist. Also z. B. von 300 Euro nur 270 Euro annimmt. Denn dann bekämst du ja auch jeden Monat 30 Euro weniger, weil die Berechnung dann so aussähe:
374 Euro RS
270 Euro Miete (von 300 Euro)
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644 Euro Bedarf- 400 Euro Einkommen
= 244 Euro ALG 2
Also jeden Monat 30 Euro weniger wegen der Miete. Dann würde ein Teil des BK Guthabens dir gehören.
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Wenn die Miete voll als Bedarf berücksichtigt worden ist, ist natürlich auch das volle Guthaben anzurechnen, schaust du in § 22 SGB II:
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Ob da aufgrund der Gegenrechnung von Einkommen nur ein Teil der Miete mit dem ALG 2 ausgezahlt wurde, ist unrelevant.
Und natürlich darf ein Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn er eben nicht begründet ist. Da du das BK Guthaben anscheinend erst nach Aufforderung verspätet eingereicht hast, kann es sogar sein, dass du jetzt noch ein Bußgeld zahlen musst.
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Ich gehe davon aus, dass du sicherlich eine Eingliederungsvereinbarung hast oder eine Zuweisung zu der Maßnahme schriftlich bekamst, oder? Da steht doch drauf was passiert, wenn du Anlass zum Abbruch der Maßnahme gibst oder nicht hingehst usw. Lies dir das mal durch und dann verrate, wieso du dachtest, dass nur ein bisschen Geld gekürzt wird, obwohl du unter 25 bist und bei unter 25jährigen bei der ersten Pflichtverletzung (außer bei Meldeversäumnissen) das ALG 2 um den vollen Regelsatz abgesenkt wird?
Was wolltest du eigentlich beruflich werden und welchen Schulabschluss hast du denn?
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Nein, wahrscheinlich nicht. Die Förderleistungen sollen ja dazu dienen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Wenn sie bereits beendet ist, gibt es aus dem SGB II Topf nichts mehr, weil die Zuständigkeit entfallen ist.
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Zitat
Im Moment wärst Du hilfebedürftig und bekämst Leistungen, ab Oktober (um Dein Beispiel aufzugreifen) dann eben nicht mehr.
Das ist falsch, bei Einkommen aus Selbständigkeit gilt etwas anderes als die normale Zuflusstheorie. Die Hilfe würde nur vorläufig bewilligt werden und zwar für einen Bewilligungsabschnitt (6 Monate). Das wäre als z. B. von August 12 bis Januar 2013. Danach muss der TE seine endgültige Einkommenserklärung abgeben. Das sich dann ergebende Durchschnittseinkommen würde dann auf die 6 Monate angerechnet. Wenn dieses höher ist als das vorläufig berücksichtigte Einkommen, dann muss der TE entsprechend zurückzahlen.
Schaut man die ALG II-V, § 3, Abs. 4: http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html
Zitat(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
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Um welches Geld geht es denn? ALG 1 oder ALG 2?
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Darlehen gibt es aber nur bei unabweisbaren Bedarfen. Das dürfte vorliegend kein solcher sein.
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So gesehen ist beim Pfänden alles korrekt gelaufen, nicht beim Zahlen. Zu zahlen hatte er den Betrag lt. Titel, weil er keine Unterhaltsabänderungsklage betrieben hat. Und deshalb hat er jetzt eben Schulden. Wobei ich davon ausgehe, dass er nie mitgeteilt hat, wenn er wieder mehr verdient, so dass der Pfändungsbetrag hier und dort auch nie geändert wurde und so auch dann zuwenig gepfändet wurde, wenn mehr gepfändet hätte werden können.
Du darfst nicht davon ausgehen, dass, wenn man z. B. 12 Monate nur 1000 Euro zur Verfügung hat und deshalb nur 50 Euro pfändbar waren und die gepfändet wurden, man schuldenfrei ist. Wenn nämlich der Titel z. B. 300 Euro ist, dann haben sich Monat für Monat 250 Euro Schulden angesammelt. Nur der gültige Titel ist nämlich ausschlaggebend und nicht, was man unter Beachtung des Selbstbehaltes oder Pfändungsfreibetrages rechnerisch leisten könnte. Verändert sich das Einkommen, muss man sich als Unterhaltsschuldner eben rühren, notfalls eine Abänderungsklage betreiben. Steckt man -wie hier- einfach den Kopf in den Sand, kommt irgendwann das große Erwachen, wenn die Rechnung über xtausend Euronen kommt.
Eine Anpassung auf die "tatsächlichen Gegebenheiten" erfolgt nicht als "müssen". Wer soll denn da anpassen müssen? Das Jugendamt vertritt die Interessen des Kindes, alle anderen Behörden vertreten ebenfalls die Interessen des Kindes, niemand muss da freiwillig irgendwas abändern, weil der arme Unterhaltspflichtige weniger Geld hat. Das muss eben ganz allein nur der Unterhaltspflichtige. Der muss sich rühren, von seiner Seite muss die Unterhaltsabänderungsklage kommen, wenn er weniger Geld zahlen will. Genauso, wie umgedreht vom Jugendamt oder dem gesetzlichen Vertreter des Kindes die Abänderungsklage kommt, wenn man mehr Geld will.