Beiträge von Turtle1972

    Der Unterhaltsanspruch geht bei Vorausleistung schon allein Kraft Gesetzes über. Ob dann was zu holen ist, wird die BAB-Stelle prüfen und -wenn man sich zur Klage entscheidet - letztendlich das Gericht. Denn nur dieses entscheidet über die Leistungsfähigkeit.

    Ja, natürlich sind die 299 Euro der Regelbedarf. Nämlich der, der dem zusteht, der ohne Genehmigung auszieht.


    Wenn deine Mutter aufgrund deines Auszuges nicht die volle Miete bekommt, muss sie was unternehmen, das ist nicht korrekt.


    Eine Anwältin kannst du nicht beauftragen ohne die Zustimmung deiner Mutter. Du bist immer noch minderjährig. Warum gehst du eigentlich nicht mal zum Jugendamt und fragst dort nach Hilfe?

    Wenn am 14.7. (oder an jedem anderen Tag im Juli, "zum" geht nicht) ALG 2 beantragt wird, gilt der Antrag zurück auf den Ersten des Monats. Und dann wird natürlich sämtliches Einkommen, welches im Juli zufließt, berücksichtigt.

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    Das Ding ist nur, ich bekomme 100% des Regelbedarfes.


    Da widersprichst du dir aber jetzt selbst:


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    Nach langem Kämpfen habe ich jetzt auch meinen ALG II Antrag durchgeboxt bekommen und komme somit monatlich auf 299€.


    299 Euro ist NICHT der volle Regelsatz. Der wäre immer noch 374 Euro.


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    Ich hab davon doch gar keine Ahnung gehabt ..


    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, heißt ein geltendes Gebot. Insbesondere, wenn man weiß, dass man aus eigener Kraft keine Wohnung bezahlen kann, sollte einem der logische Menschenverstand schon sagen, dass man erstmal den fragen muss, der es bezahlen soll, oder? Soweit muss man auch mit 17 schon denken können.


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    Das Jugendamt hat seine Zuständigkeit für mich ja durch den Familienhelfer angewiesen. Er kannte unsere Situation sehr gut, auch schon vorher. Er hat ja gesagt, dass ich Antrag auf BaFög und ALG stellen soll.


    Ich denke, der war/ist für den Bruder? Demnach hast du keine Hilfen vom Jugendamt gehabt, ansonsten hätte nämlich der Jugendpfleger in erster Linie für dich auch das Jugendamt einschalten müssen.


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    Was ich nicht so ganz begreife ist, das die Tochter ja so gesehen eigentlich in der BG der Mutter verbleiben müsste, da Ihr ja kein Umzug bewilligt wird, durch den eigenen Antrag entsteht aber sowas wie eine 2.BG (ähnlich einer HG) nur hier wird der BG der Mutter kein Mietanteil abgezogen den eigentlich die Tochter aufbringen müsste, wäre es eine HG - ist es denn zulässig das auf diese Weise 2.BG's gebildet werden und wenn das geht, dann müsste die Mutter doch eigentlich aufgrund Ihrer Zustimmung auch einen Mietanteil für die Tochter aus Ihrem BG Bescheid leisten, ob sie dazu in der Lage ist oder nicht!


    Horst, nein, das ist nicht so. Wenn das U25 Kind auszieht, ist die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern beendet. Denn das Kind gehört ja dann nicht mehr zum Haushalt und nach § 7 Abs. 3 SGB II gehört ein Kind nur dann zur BG, wenn es im Haushalt lebt und bedürftig ist. Damit bildet das Kind nach Auszug erstmal eine eigene BG. Aufgrund der von mir oben genannten Paragrafen (§ 20 und § 22) hat das Kind, das ohne Genehmigung ausgezogen ist, aber nicht Anspruch auf 374 Euro + Miete, sondern eben nur auf 299 Euro Bedarf und auf Miete keinen Anspruch. Gänzlich verweigern geht aufgrund der Gesetzeslage nicht bzw. der Anspuch kann eben nur abgelehnt werden, wenn das Kind ausreichend Einkommen hat (z. B. Kindergeld und Unterhalt), dass es diese 299 Euro selbst deckt.


    Die Mutter bekommt übrigens nach Auszug ganz normal die volle Miete als Bedarf berücksichtigt und, sollte die Wohnung dann unangemessen sein, die Aufforderung, die Kosten zu senken. Für die Mutter selbst hat der Auszug der Tochter jedenfalls im ALG 2 keine Konsequenzen. Wie es in Bezug z. B. auf das Jugendamt ist (immerhin hat die Mutter bei einem minderjährigen Kind nunmal Fürsorgepflicht usw. zu tragen): das steht wieder auf einem anderen Blatt und hat nichts mit ALG 2 zu tun.

    Nein, Horst. Die gesetzlichen Bestimmungen (§ 20 und 22 SGB II) sagen, dass Jugendliche U25, die ohne Genehmigung ausziehen, nur den Regelsatz von 80% als Bedarf berücksichtigt bekommen und keine Kosten der Unterkunft. Dass sie gar kein ALG 2 beziehen dürfen, ist ein komisches Gerücht, dass sich schon seit Einführung der § 22 Abs. 2a SGB II (alt, jetzt § 22 Abs. 5) und § 20 Abs. 2a SGB II (alt, jetzt § 20 Abs. 3) hartnäckig hält, wieso auch immer.


    Das mit der Unterhaltspflicht ist korrekt, nur vermute ich, dass die Mutter selbst auch ALG 2 bekommt und die TE zusammen mit ihr in BG bekommen hat. Das kann die TE ja nochmal klarstellen.


    Ab 15 kann man Anträge auf Sozialleistungen stellen, von daher war der ALG 2 Antrag schon möglich und auch so korrekt. Nur wurde eben wohl dem Auszug bei der Mutter nicht zugestimmt, weil die wichtigen Gründe nicht hinreichend oder nicht hinreichend nachgewiesen sind bzw. waren. Das lässt sich aus der Ferne natürlich schlecht beurteilen. Aber gerade bei Minderjährigen deutet ja die Tatsache, dass das Jugendamt sich nicht um die minderjährige Person kümmernt, darauf hin, dass keine schwerwiegenden Probleme vorhanden sind. Denn ansonsten ist ja nunmal in erster Linie das Jugendamt dafür zuständig, Minderjährige vor Gefahren zu schützen.


    Von daher liegt hier kein Fehlverhalten vor, der Antrag ist korrekt gestellt, der Regelsatz -soweit man tatsächlich dem Auszug nicht hätte zustimmen müssen- korrekt nach Gesetzestext bemessen.

    Ich gehe mal davon aus, dass das "Soll" von der Bafög oder BAB-Stelle errechnet wurde? Dann teilst du mit (und weist es nach), dass du dich vergeblich um Unterhalt bemüht hast und stellst bei dem entsprechenden Amt einen Antrag auf Vorausleistung. D. h.: du bekommst mehr BAB oder Bafög und dein Unterhaltsanspruch geht an das Amt über, die können deinen Vater dann verklagen, wenn sie wollen.

    Na ja, du hast doch sicherlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht, so in etwa: "Will bald ausziehen, habe schon einen Untermietsvertrag abgeschlossen.". Dass man dann nach einer Kopie desselben fragt, ist eigentlich logisch. Ansonsten wäre nunmal zuerst das Jugendamt in der Pflicht gewesen, du bist und bleibst minderjährig.


    Es steht dir natürlich frei, in Widerspruch zu gehen.

    Im Prinzip ist es völlig egal, wann du den Untermietvertrag unterschrieben hast. Das "vorher fragen" ist nur für dich als Sicherheit, dass du dann nicht mit einem Vertrag da stehst und den nicht bedienen kannst, weil du kein Geld dafür hast. So, wie es dir ja im Prinzip ergangen ist.


    Das Amt sieht anscheinend keinen schwerwiegenden Grund für einen Auszug, was auch korrekt ist, weil einfache Streitereien reichen da nicht aus. Da muss schon mehr vorgefallen sein. Und für Minderjährige wäre in erster Linie auch das Jugendamt zuständig. Im Übrigen kannst du eigenständig gar keine Verträge unterschreiben, d. h. dein Mietvertrag ist solange schwebend unwirksam, bis die erziehungsberechtigte Person (je nach Sorgerecht also Vater oder Mutter oder beide) unterschrieben haben.


    Von daher kann derzeit niemand von dir Miete verlangen. Oder hat deine Mutter den Untermietvertrag unterschrieben? Dann tritt sie ja sicherlich als Drittschuldner für die Mietschulden ein.

    Wie hoch ist dein Einkommen (brutto und netto) und wie hoch ist die Miete? Hast du die Arbeit in der Nähe oder musst du weit fahren? Gibt es neben dem Lohn und Kindergeld noch anderes Einkommen?


    Einmalige Beihilfe nach dem SGB II gibt es auch für Geringverdiener, die keinen Anspruch auf ALG 2 haben. Jedoch sind das nur ein paar Leistungen, wie Säuglingserstausstattung, Schwangerenbekleidung, Wohnungserstausstattung und orthopädische Hilfsmittel.


    Früher gabs noch Hilfen für Klassenfahrten, die gehören aber heute zum Bildungs- und Teilhabepaket und dazu müsstet ihr entweder ALG 2, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag bekommen.

    Dann macht es euch doch einfach: Fragt beim Jobcenter nach, ob er befreiend an sie auszahlen darf oder ob er das Geld ans Jobcenter überweisen soll. Eine Kopie des Schreibens an den Anwalt der Ex oder an diese selbst, damit sie Bescheid weiß, setzt dem JC eine Frist zu Rückantwort und dann handelt einfach entsprechend der Mitteilung von dort.

    Nee, oder? Sie muss das Beschäftigungsverbot für ihren Job in eines umwandeln lassen, wo beschrieben ist, welche Tätigkeiten (eben z. B. an der Kasse) sie noch ausüben kann, dann steht ihr auch ALG 1 zu.


    Das hat übrigens erst kürzlich das BSG geurteilt, liest du hier: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/kein-arbeitslosengeld-fuer-schwangere-mit-vollem-beschaeftigungsverbot-389492 nach.


    Oder hier:
    http://www.rechtslupe.de/allgmeines/arbeitslosengeld-trotz-eines-aerztlichen-beschaeftigungsverbot-nach-muschg-341050

    Erfolgte die ALG 1 Ablehnung wegen dem Beschäftigungsverbot oder weil sie schon in den 8 Wochen vor Geburt und damit im Mutterschutz ist? Oder weil die Ausbildung noch kein Jahr gedauert hat?


    Gruni: ALG 1 Anspruch besteht für Auszubildende, die eine betriebliche Ausbildung gemacht haben, denn da werden ja Beiträge zur AV abgeführt.

    Nochmal: wenn das von 2009 ist und das Jobcenter bzw. die ARGE bisher nichts weiter gemacht hat, dann ist das schon längst verwirkt. Ich verstehe das Problem nicht. Er zahlt befreiend an die Kindesmutter aus, weil die Rechtswahrungsanzeige veraltet ist. Die Kindesmutter wird die zusätzlichen Einnahmen melden müssen und weniger ALG 2 bekommen. Wenn er Angst hat, dass sie das nicht tut, kann er es ja ans Jobcenter schreiben. Im Endeffekt bleibt es sich doch gleich. Ich verstehe nicht, wo du hier Probleme hast. Gönnst du es der Ex nicht? Es ist nicht für die Ex, es ist für die Kinder und es steht ihnen offensichtlich zu.

    An die Kindesmutter, das schrieb ich doch bereits mehrfach. Und er hat auch nicht für das Amt gezahlt, er ist doch der Unterhaltsverpflichtete und den laufenden Unterhalt für seine Kinder hat er auch an diese zu zahlen. Übergehen würden nur Ansprüche, die nicht schon laufend geleistet werden.

    Na, aber du weißt doch, was du da für Positionen (volle Miete z. B.) eingegeben hast und kannst auf dem Bescheid nachschauen, ob dort 510 Euro für Miete steht oder eben nur 410 Euro?!