Beiträge von Turtle1972

    Sie bekommen immer noch 184 Euro Kindergeld. Allerdings kann es sein, dass das Kindergeld teilweise oder ganz bei ihnen als Einkommen angerechnet wird und so ihr ALG 2 entsprechend sinkt. Angaben zum Einkommen müssen genau aus diesem Grund (das übersteigende Kindergeld zu berechnen) immer noch gemacht werden. Du selbst bist aber unabhängig vom Jobcenter.

    Es besteht keine Anspruchsgrundlage für ein Darlehen. Ein Darlehen gibt es nur bei unabweisbarem Bedarf. Der besteht hier aber nicht, denn es handelt sich um Schulden aus der Vergangenheit und die KV muss sie trotzdem aufnehmen. Für die Dauer eines ALG 2 Bezuges mit richtigem Leistungsanspruch, steht auch im von mir verlinkten Paragraf. Und ab Arbeit hat sie genug Geld, damit sie 90 Euro bezahlen kann.

    Du bekommst ganz normal deinen Lohn von 650 Euro. Deine Eltern bekommen sicherlich die 184 Euro Kindergeld für dich. Du wirst aber deinen Eltern etwas von deinem Lohn abgeben müssen, denn sie müssen doch deinen Mietanteil, Stromanteil, Lebensmittelanteil usw. bezahlen, denn sie haben das bisher vom Jobcenter bekommen und jetzt, wo du verdienst, bekommen sie das nicht mehr. Wie hoch das Kostgeld ist, musst du mit deinen Eltern absprechen. Hättest du eine eigene Wohnung, müsstest du die Miete, Strom, Lebensmittel usw. ja auch von deinem 650 Euro und dem Kindergeld bezahlen, das Geld ist ja nicht als Taschengeld geacht.

    Horst, der Unterhalt ging in der Höhe über, die ggf. gezahlt werden könnte. Also die Differenz aus möglichem Unterhalt und tatsächlichem Unterhalt geht über auf das Jobcenter. Und wenn es diesen Anspruch nicht verfolgt, ist der Übergang dann weg und es besteht kein Anspruch darauf, dass der Schuldern ans JC zahlt (generell auch nicht an den Unterhaltsberechtigten).


    Deine Frage verstehe ich nicht so recht. In deinem Beispiel scheint der Unterhaltsschuldner selbst ALG 2 zu beziehen. Da dürfte er somit kaum über Einkommen oberhalb des Selbstbehaltes verfügen. Das Jugendamt wird daher kaum was machen können, da es nichts zu pfänden gibt.

    463 Euro sind dein Bedarf (299 Euro + 7 Euro + 157 Euro), dagegen stehen ca. 589 Euro anrechenbares Einkommen (650 Euro Lohn - 245 Euro Freibetrag + 184 Euro KG). 126 Euro deines Kindergeldes würden bei deinen Eltern als Einkommen angerechnet werden. Weiter wird deinen Eltern nichts abgezogen, sie bekommen nur weniger ALG 2, weil sie für dich vorher auch ALG 2 bekommen haben, was jetzt wegfällt.

    Das Einfachste wäre, deine Eltern überweisen direkt an die WoG. Ansonsten solltet ihr einen Darlehensvertrag machen. Wenn die Wohnung angemessen ist, könnte auch das JC ein Darlehen geben, dies würde mit monatlich 10% deines Regelsatzes aufgerechnet werden, also ca. 37 Euro im Monat.

    Du kannst Ratenzahlung mit der Krankenkasse vereinbaren, dann hast du vollen KV-Schutz: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
    Liest du in Abs. 3a ab dem zweiten Satz, der mit "Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder, die...". Im Übrigen muss dich die Krankenkasse aufnehmen, denn es besteht Versicherungspflicht. Genau wegen der Versicherungspflicht hast du ja die Schulden. Solange du aber Schulden hast und keine Ratenzahlung vereinbarst hast du nur Anspruch auf eine Härtefallbehandlung. Regeln musst du es. Je länger du nämlich wartest, desto höher werden deine Schulden. Wegen der in Deutschland geltenden Krankenversicherungspflicht.

    Nichts anderes ist auch die Rechtslage. Ein Kind gehört nur zur BG, soweit es selbst hilfebedürftig ist. Wenn der TE also mit seinen 760 Euro Lohn (abzüglich der Freibeträge) und seinem Kindergeld seinen ALG 2 Bedarf selbst deckt (299 Euro zzgl. Mietanteil), dann gehört er nicht mehr zur BG. Natürlich bekommt der Vater, der sicherlich bisher das ALG 2 auch für den Sohn erhalten hat, entsprechend weniger ALG 2, nämlich nur noch die 374 Euro zzgl. Mietanteil. Ggf. wird noch ein Teil des Kindergeldes beim Vater als Einkommen angerechnet, wenn der Sohn nicht das volle Kindergeld zur Bedarfsdeckung benötigt.

    Nach Rechtsprechung des BGH muss ein Unterhaltsberechtigter Fristen zur Geltendmachung einhalten. Wenn er dies nicht binnen eines Jahres tut, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Da das JC sich seit 2009 nicht mehr gerührt hat, ist der Unterhaltsübergang mittlerweile erloschen.

    Da es eine Strafsache ist, wird das nicht beim Sozialgericht verhandelt, sondern im Normalfall beim Amtsgericht. Und natürlich ist es der Staatsanwalt, der da Anklage wegen Betruges erhebt.

    Es gibt tatsächlich Urteile (noch aus der Sozialhilfe heraus vom Bundesverwaltungsgericht), dass es in solchen Fällen keine Sozialleistungen gibt. Der Vater wäre ja nicht nur dem Kind, sondern auch der Mutter unterhaltsverpflichtet. Damit liegt eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit vor. Wenn man zu Lasten der Allgemeinheit darauf verzichten will, geht das natürlich nicht.