Beiträge von Turtle1972

    Wenn sie krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, besteht der Unterhaltsanspruch schon früher:


    Zitat

    (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html


    Ansonsten ist sie als Azub nach § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Es gäbe -soweit das Einkommen für diesen Bedarf nicht ausreicht- nur einen Anspruch auf den MB Schwangerschaft und auf die Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingserstausstattung.

    Zitat

    Auch im SGB II seien Einkommen und Vermögen nach der vom Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Arbeitsförderung aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) später für die Sozialhilfe übernommenen so genannten "Zuflusstheorie" abzugrenzen. Danach sei Einkommen all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits habe, es sei denn, der Zuflusszeitpunkt werde rechtlich anders bestimmt.


    Zitat

    Im Sozialhilferecht fand im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" (vgl BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f) Anwendung. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen.


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84847 Rn 4 und 22...


    Aber wir wollen ja nicht kleinlich sein, Hr. Grunert darf auch gern "Zuflussprinzip" sagen, wenn er möchte.

    Das ist nicht gaga, sondern normal. ALG 1 bekommen nur Menschen, die eine Arbeit aufnehmen können. Und ohne Betreuung kannst du das nicht.


    Wenn dein Freund nicht genug verdient, gibt es für euch die Möglichkeit, ALG 2, Wohngeld oder Kinderzuschlag zu beantragen.


    Turtle

    Lieber doof kommen als doof sein.


    In dem Urteil geht es um eine Dame, die dem JC verschwiegen hat, dass sie die Miete gemindert hat. Und deshalb darf sie jetzt knack 4000 Glocken zurückzahlen.


    Was -da sie ja nunmal zurückzahlen muss- bedeutet, dass man dem JC eine Mietminderung zu melden hat und man natürlich von dort auch nur die geminderte Miete beanspruchen kann.


    Vielleicht sollten die Herren nicht nur lesen, sondern auch verstehen lernen. Es mag für einfache Gemüter nicht ganz einfach sein, sollte aber auch dort funktionieren. Zumindest bei Gruni habe ich da Hoffnung. Bei Kai wage ich es zu bezweifeln. Schätzungsweise handelt es sich bei Kai um einen Klettschuhträger, da er keine Schnürsenkel binden kann.

    Wenn du meinst, dann probiers doch mal aus. Auch Maßnahmen, die zur HERANFÜHRUNG an den allg. AM dienen, fallen unter die Sanktionsnormen des SGB II. Nicht nur Maßnahmen oder Arbeit/Ausbildung, die auf dem allgemeinen AM angesiedelt sind.

    Nee? Wieso nicht? Hast du gelesen, was der Grund der Rückforderung war?! DIE VERSCHWIEGENE MIETMINDERUNG!!!!


    Zitat

    Die Überzahlung in Höhe der Differenz zwischen den von der Beklagten tatsächlich geleisteten zu den von der Klägerin gemindert an den Vermieter gezahlten Kosten der Unterkunft beruhe auf vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben der Klägerin zu ihren Mietaufwendungen.

    Zitat

    (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16b.html


    Bürgerarbeit ist kein allgemeiner Arbeitsmarkt, sondern analog den früheren AB-Maßnahmen zweiter oder dritter (gern auch vierter oder fünfter...).


    Daher kommt hier überhaupt kein ESG in Betracht.

    Zitat

    @ GG52 - dafür hätte ich ja suchen müssen



    aber dieser Passus sagt doch aus das wenn sie keinen Anspruch auf Bafög hat sie serh wohl Leistungen nach dem SGB II bekommen kann


    Warum zitierst du etwas, wo du eigentlich wieder suchen müsstest, wenn du es verstehen willst? Und wieso schlussfolgerst du aus etwas, was du nicht verstehst, weil du nicht suchen wolltest?!


    Dein Gesetzeszitat ist nämlich gut und schön, gilt aber nur für diejenigen, die kein Bafög bekommen, weil:


    "sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben"


    Von daher muss man sich schonmal die Mühe machen und schauen, was in § 10 Abs. 3 BAföG steht.


    Nämlich das hier:


    Zitat

    3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat.


    Du, bester Horscht, hast die Rechtsgrundlage dafür gefunden, dass Abendschüler ÜBER 30 ALG 2 bekommen.


    Die TE ist jedoch erst 25. Und damit greift § 7 Abs. 5 SGB II und es gibt KEIN ALG 2.


    Ganz einfach.


    Ob die Eltern noch unterhaltspflichtig sind, wird die Bafögstelle prüfen, wenn die TE ihren Antrag auf Vorausleistung gestellt und bewilligt bekommen hat. Der TE ist daher nur anzuraten, umgehend diesen Antrag bei der Bafögstelle zu stellen. Es ist hierbei nämlich gerade völlig uninteressant, ob die TE ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben könnte, da dieser sowieso auf die Bafögstelle übergeht und diese sich dann gern mit der Frage rumplagen kann. Notfalls stellt es dann eben das Familiengericht fest, wenn die Bafögstelle klagt. Das soll die TE nicht interessieren, wichtig ist, dass aufgrund des Vorausleistungsantrages Bafög fließt und sie Geld zum Leben hat.

    Du bist gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Wenn deine Eltern unterhaltsfähig sind, aber keinen zahlen wollen, musst du das der Bafögstelle nachweisen, dann kannst du dort einen Vorausleistungsantrag stellen. D. h., dass du dann Bafög bekommst und die Bafögstelle sich das Geld von deinen Eltern wiederholt.

    Kai, bei aller Liebe, aber ich glaube, bei dir ist Hopfen und Malz verloren.


    Die Oma muss ihre Miethälfte tragen, ob dir das gefällt oder nicht. Wenn du das BSG Urteil nicht verstehst, dann kann niemand was für.


    Und das hier


    Zitat

    § 22 SGB II steht.


    § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung ........ Es muss dort Stehen
    § 22 Leistungen für Wohnung und Heizung .......... Dann wäre das Korrekt


    Ist ja schon fast lächerlich. Jemand, der ein Eigenheim besitzt, bezeichnet dies NICHT als Wohnung. Sondern eben als "Haus". Wie möchtest du es denn für ihn bezeichnen? Der Gesetzgeber ist dümmer als du? Dann bewirb dich doch als Bundeskanzler. Oder Präsident. Letzterer wechselt ja öfter mal, da sind deine Chancen größer.

    Wunderbar erkannt. Fürs ALG 2 ist es aber nunmal nichts anderes als eine andere Person. Oder zahlt man ALG 2 neuerdings nach den Richtlinien des BGB? Wer nicht zur BG gehört, aber mit in der Wohnung lebt, ist eine "andere Person". Eine, die nicht zur BG gehört. Eine, die ihren Mietanteil zahlen muss.


    Das sollte doch so schwer nicht zu verstehen sein.

    Zitat

    eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen


    Zitat

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind


    Das hier. Logischerweise.

    Zitat

    Turtle und wo ist der Unterschied zwischen einer Unterkunft und einer Wohnung ?


    Ach so ist das. Das wusste ich noch gar nicht. Da das SGB II ja nur aussagt, dass "angemessene Kosten der UNTERKUNFT" zu berücksichtigen sind, brauchen wir im JC also deiner Meinung nach künftig keine Mietkosten mehr zu berücksichtigen. Das ist ja supertoll, da spart die Kommune aber eine Menge Geld.


    Kai, bei aller Liebe, aber Unterkunftskosten heißen Unterkunftskosten, weil es die Kosten für ALLE möglichen Unterkünfte bezeichnen soll, seien es nun Mietwohnungen, Eigenheime, Eigentumswohnungen, ja sogar der Campingwagen, soweit es keine andere Unterkunft gibt!


    Zitat

    Wieso denn wenig, das JC wird sehr wohl daran interessiert sein das es dem ALG II Bezieher genau sagen kann, nix da, die gesamte Miete zahlen wir nicht da hol Dir mal schön den Kopfanteil von Deiner Oma ! Turtle Du hast Dich doch da nicht falsch ausgedrückt ???


    Nein, sicher nicht. Aber da dir öfter langweilig ist, hättest du ja mal das BSG Urteil lesen können. Dann bräuchtest du nicht fragen.