Wenn sie krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, besteht der Unterhaltsanspruch schon früher:
Zitat(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html
Ansonsten ist sie als Azub nach § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Es gäbe -soweit das Einkommen für diesen Bedarf nicht ausreicht- nur einen Anspruch auf den MB Schwangerschaft und auf die Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingserstausstattung.