Beiträge von Turtle1972

    Ähm, die Kosten einer Wohnung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, Bungalow und was es sonst noch an möglichen Unterkünften gibt?! Was denn sonst?


    Deshalb steht doch dort "Nutzen... eine UNTERKUNFT"

    Was hat das jetzt mit der Unterhaltsvermutung zu tun?


    Die Großmutter lebt in Haushaltsgemeinschaft mit dem Enkelkind. Das BSG (du kennst Urteile, wonach Restmiete nicht aus dem Regelsatz mal eben so abgezweigt werden darf, aber so grundlegende Urteile zur Miete kennst du nicht????) hat mehrfach entschieden, dass Kosten der Unterkunft kopfteilig zu berücksichtigen sind.


    Gehören Personen nicht zur BG, dann haben sie ihren Kopfteil natürlich selbst zu tragen. In Falle der Oma stünden ihr -so ihre 600 Euro Rente nicht ausreichen- Leistungen aus dem 4. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) zu!


    Und nein: die Oma kann nicht so einfach kostenfrei wohnen. Da hat Gawain völlig recht! Das mag kein Straftatbestand sein, nur wird es das JC reichlich wenig interessieren, woher die TE die andere Hälfte der Miete bekommt.


    Rechtsprechung BSG:
    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10559

    Nun ja, es ist ja auch nicht sonderlich hilfreich, wenn man sagt, dass man 220 Euro ALG 2 bekommt, es in Wirklichkeit 220 Euro + Miete ist und man noch nichtmal die Berechnung des Amtes zur Verfügung stellt.


    Was wäre dir denn eine Hilfe? Wenn dir jemand sagen würde, dass die Beiden z. B. in Wirklichkeit 700 Euro Anspruch haben? Das geht leider nicht, Kristin, dazu enthalten deine Beiträge schlichtweg zu wenig Angaben.


    Wer soll denn auf welcher Grundlage bitte beurteilen können, welcher Betrag korrekt wäre?

    Das ist wieder typisch Gruni: Bist du hier der Forenboss, der bestimmen darf, wer sich wie aufführt. Solange Phillip oder ein andere Mod nix sagt, kann ich tun und lassen, was ich will. Das ist nichts anderes, als du selbst für dich in Anspruch nimmst. Also schau bitte erstmal nach dem Balken von deinem Kopf, ehe du das Korn im Auge des Anderen suchst.

    Oder der RS vom Kind ist noch nicht drin, dafür noch Kindergeld, was vielleicht einer von den Beiden aufgrund des Status als Ausbildungssuchender erhält?


    337 Euro + 337 Euro wären 674 Euro.


    Abzüglich 270 Euro (300 Euro Elterngeld - 30 Euro Vers.p) + 184 Euro KG ergäbe das genau 220 Euro.


    Turtle

    Ähm, wenn die Miete gleich an den Vermieter bezahlt wird, dann ist das natürlich AUCH ALG 2!!!


    Die Miete wird bezahlt, sie hat dann nach der Geburt des Kindes 220 Euro ALG 2, 300 Euro Elterngeld und 184 Euro Kindergeld, sind zusammen 704 Euro. An Regelbedarf müssten es aber 893 Euro sein (337 + 337 + 219).


    Woher die Differenz rührt, wird man aber nur ermitteln können, wenn du mal die Berechnung des Amtes abschreibst.

    Sind die 220 Euro jetzt das ganze ALG 2 oder der nach Abzug der Miete verbleibende Rest? Hast du Einblick in die Berechnung des Amtes ab Juli? Wenn ja: schreib sie doch einfach mal ab.

    Rechtlich gesehen ist Kais Aussage aber durchaus korrekt, hat das BSG vor Jahren mal entschieden.


    Jedoch ist die Antwort in diesem Fall erst dann korrekt, wenn Kai gefragt hat, ob der TE es (nicht) so wollte, er also mit Abtretungserklärung bestimmt hat, dass das Amt die volle Miete an den Vermieter bezahlt.


    Denn dann wäre das korrekt, dann handelt das JC -wie eine Bank, die einen Dauerauftrag ausführt- nur Im Auftrag dessen, der das Geld an den Vermieter abgetreten hat.

    Nun ja, genau genommen ist es weder richtig noch falsch. Weil wir noch kein Juli haben. Deshalb ja auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Herausgenommen können die 300 Euro aber schneller wieder, wenn sie nicht zufließen sollten, als dass eine Überzahlung aus der Welt geschafft wird, weil die 300 Euro nicht eingerechnet war und zuviel ALG 2 floss.


    Turtle

    Damit ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg hat, muss überhaupt erstmal ein Rechtsschutzbedürfnis da sein. Da die Änderungen aber erst zum 1.7, also zum JULI eintreten, ist HEUTE (MAI, JUNI) noch gar kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. D. h.: sollte bis Juli der Sachverhalt nicht geklärt sein, DANN kann man einen ER-Antrag stellen.


    Turtle

    Zitat

    leider war der tatsächliche Entbindungstermin noch nicht bekannt.
    Mir ist nicht bekannt, ob man sozusagen vorausschauend Elterngeld anrechnet.


    Aber mir. Zumeist sind es ja Damen, die in den Leistungsabteilungen arbeiten. Und die kennen sich mit dem Kinderkriegen und dem Drum & Dran recht gut aus. Von daher kommt es durchaus oft vor, dass vorausschauend schon Einkommen angerechnet wird, das mit (fast) 100%iger Sicherheit dann auch kommt.


    Zitat

    Turtle das mit dem Widerspruch ist so eine Sache. Was ist wenn die nicht Reagieren, und jemand ist gezwungen ne Klage einzureichen wegen untätigkeit. Kann durch aus Vorkommen das die so einen Widerspruch bis zu 3 Monate Liegen lassen, er da mal ein Widerspruchsbescheid erlassen wird.


    Was soll da sein? Genau dafür gibt es eben die U-Klagen! Das ändert doch nichts daran, dass man ein Hauptsachverfahren nicht eröffnen kann, wenn es kein Vorverfahren gab.
    Das mit den 3 Monaten brauchst du mir nicht erzählen, das ist mir hinreichend bekannt, da ich selbst in einer Widerspruchsstelle arbeite.

    Wenn sie JETZT (im Mai) im 9. Monat ist, dann hat sie im JULI wohl bereits entbunden.


    Schonmal wer auf die Idee gekommen, dass das JC ggf. schon das Elterngeld angerechnet hat und es deshab ab JULI weniger Geld gibt? Immerhin sind das 300 Euro.


    Zum Klagen: Bevor man überhaupt klagen kann, muss man erstmal in Widerspruch gehen und über diesen muss entschieden worden sein! Falls mit "sofort klagen" ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemeint sein sollte (das ginge ohne Widerspruch): da besteht derzeit noch gar kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Änderungen erst ab JULI sein sollen.


    Turtle

    Brigitte, dann sollte der "Fachanwalt" mal einen Blick auf § 7 Abs. 5 SGB II werfen. Deine Tochter wird - da sie dann eine eigene Wohnung hat - im Bafögsatz steigen. Und damit unter den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II fallen.


    Gawain hat da völlig recht und unfreundlich war er schon gar nicht!


    Turtle

    Zitat

    Im vorliegenden Fall wäre korrekt!


    Nicht Selbständigkeit sondern Selbstständigkeit! Man mischt nicht neue und alte Rechtschreibung in ein und demselben Brief, das ist kein guter Stil.


    Danke für die Hinweise.


    Zitat

    Bitte bei persönlichen Anreden auf die Großschreibung achten, wir sind ja hier nicht bei den Hottentotten


    Äh, nicht? Wäre mir aber neu.


    Ach ja, müsstest du das erste "oh weh" nicht mit einem großen "O" beginnen? Wenn wir schonmal bei Rechtschreibung sind... es heißt "ein und denselben Brief"... Ist wirklich kein guter Stil, Gawain.. schön, dass du so selbstkritisch bist.

    Zitat

    also einer Anweisung für das Fachpersonal, so hält man die Otto-Normal-Bevölkerung doof


    Wieso doof?


    Du hast doch den 16b SGB II selbst zitiert. Und da steht drin:


    Zitat

    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.


    Lesen muss der mündige Bürger (du) schon allein. Die VOs findet man im Netz genauso wie die Gesetze selbst.

    Das Einstiegsgeld für einen Alleinstehenden beträgt maximal 50% vom Regelsatz:


    http://www.gesetze-im-internet.de/esgv/__1.html


    Es handelt sich hierbei um eine Vermittlungsleistung und steht im Ermessen des Vermittlers. Es würde zusätzlich zum ALG 2 bzw. Lohn gezahlt.


    Mit der Sicherung des Lebensunterhaltes im Monat der Arbeitsaufnahme hat das ESG gar nichts zu tun. Der Lebensunterhalt wird durch ALG 2 oder ein Darlehen gesichert, so, wie es von GG52 bzw. Kai N hier beschrieben wurde (je nach Zufluss des ersten Lohnes). Der ALG 2 Anspruch erlischt nicht mit Beginn der Arbeit, sondern erst, wenn der Lebensunterhalt selbst gesichert werden kann, wobei es da schlichtweg nur auf den Zufluss des Lohnes ankommt. In vorliegendem Fall gäbe es also in 06 normal ALG 2, wenn der erste Lohn erst in 07 kommt.


    Das ESG ist im Übrigen eine völlig unabhängige Leistung. Bei der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit soll es als Anreiz dienen, eine niedrig entlohnte Tätigkeit aufzunehmen. Wenn also der TE eine normal bezahlt Tätigkeit aufnimmt, wird das ESG sowieso abgelehnt. Im Allgemeinen gewähren die JCs das ESG eh nur für die Aufnahme einer Selbständigkeit.


    Aber lustig, wie so ein einfacher Sachverhalt seitenweise diskutiert wird.


    Turtle

    Solange es nicht mehr als 3100 Euro an (Geld)Geschenken sind, sind diese anrechnungsfrei in solchen Fällen wie der Konfirmation:


    (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
    .
    .
    .
    12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrag nicht überschreiten.


    http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html

    Zitat

    Im Gegensatz zu Dir habe ich wenigstens in meinem Leben schon gearbeitet,


    In Anbetracht dessen, dass ich bisher noch nie arbeitslos war, ist deine Aussage "im Gegensatz zu Dir" und angesichts deiner jahrelangen Arbeitslosigkeit schlichtweg nur noch lachhaft.


    Zitat

    Und immer noch besser als mit soviel Reichtum von Mama und Papa ausgestattet worden zu sein


    Halluzinationen? Wovon träumst du? Leg dich doch endlich mal ins Bett, du phantasierst offensichtlich.


    Zitat

    Mach erst mal ein halbes Jahr in der Industrie was im Bereich Akkord und Schichtbetrieb bevor Du mir was erzählen willst von Arbeiten


    *gähn* Wer sagt, dass ich das nicht habe? In der Textilindustrie gabs Schichtarbeit und Accord. Und ich kann stricken, nähen und ketteln, mein Bester. Meinen Lebensunterhalt habe ich -anders wie du- nämlich immer selbst verdient.


    Zitat

    und Du Dumpfkuh hast hier doch genug Beleidigungen alleine schon gegen mich ausgesprochen, nur bist Du da bei mir an den falschen geraten meine kleine S-Kröte!


    Ach Gottchen. Dass du blöd, dumm und faul bist, das sind doch keine Beleidigungen. Das ist doch einfach nur die Wahrheit.


    Zitat

    Fang doch da erst mal an euer Anspruchsdenken zu reduzieren,


    Ich wüsste nicht wieso. Ich freu mich schon auf die Tariferhöhung. Dann habe ich bald etwas über 4000 Euro brutto... Reicht für den Anfang.


    Dir helfen ja weder alte noch neue Seilschaften. Gehen hohle Luft im Kopf gibts kein Kraut.


    Turtle