Beiträge von Turtle1972

    1) Die gesamte ALG 2 Zahlung, die geleistet wurde.
    2) Das interessiert nicht, ob sie es können.


    Erbenhaftung kommt doch nur in Betracht, wenn A und/oder B schon verstorben sind.


    Gibt es ein wirkliches Szenario oder fragst du für die Schule oder ein Studium? Wenn ja, dann schildere, was wirklich Fakt ist und nicht dieses A, B, C, D-Gedöns mit "eventuell" und "vielleicht".

    Wenn die Mietforderung gesenkt wird, wirkt sich das auf alle aus. Also sollte dir dein Vater Barunterhalt leisten und die Miete so lassen, wie sie ist. Ist im Endeffekt für ihn doch egal, ob er dir 100 Euro in die Hand drückt oder aber 100 Euro weniger Miete verlangt.

    Wenn das "zuletzt" war, dann stimmt aber deine Aussage "Wenn ich bzw. er selbst gar keinen Zugriff zum Sparbuch hat?" auch wieder nicht. Denn dann ist ja das Sparbuch bzw. die aktuelle Sparanlage mit den letzten, höchsten Zinsen aufgelöst worden.


    Du solltest dich nicht so in Widersprüche verstricken. Kommt gar nicht gut. Ggf. ist das der Grund, wieso es zur Anzeige kam und nicht nur ein OwiG-Verfahren.

    Hä? Zinsen sind Einkommen und kein Vermögen. Und natürlich sind diese anzugeben. Dass bei lediglich 44 Euro Schaden allerdings ein Betrugsverfahren eingeleitet wird, ist außergewöhnlich. Normalerweise wird solch ein geringer Schaden nur als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Bußgeld oder Verwarnung belegt, was das JC selbst machen darf. Sehr komisch.


    Übrigens wirst du nicht von der ARGE "angeklagt", du wurdest höchstens angezeigt. Ob du angeklagt wirst, entscheidet die Staatanwaltschaft, wenn die Polizei ihre Ermittlungen beendet hat.


    Bei den seit Jahren supergeringen Zinsen würde mich allerdings interessieren, welches Vermögen hinter 50 Euro Zinsen tatsächlich steht...

    Du wirst es nicht glauben, aber die BSG Rechtsprechung ist mir durchaus vertraut. Ggf. vertrauter als dir, oder fährst du wöchentlich zum Sozialgericht um zu verhandeln? Zwischen Familienangehörigen und Partnern bestehen weitreichende Unterschiede.


    Wo du gelesen haben willst, dass man nicht sinnlos in Widerspruch gehen soll, weil es dem JC Zeit kostet, entgeht mir. Ich schrieb, dass dadurch andere Widerspruchsführer belastet werden, die länger auf die Bearbeitung ihres BERECHTIGTEN Widerspruches warten müssen.


    Natürlich ist der Fall trivial, es ist nun wirklich kein Ausnahmefall, dass in der BG ein Azubi drin ist.


    Und auch ansonsten kann ich gut und gerne beurteilen, dass es eben kein Härtefall ist, denn die TE erhält genau das, was der Staat für sie vorsieht. Und das ist bei Studenten eben u. U. weniger als für ALG 2 Empfänger. Und trotzdem haben das tausende und abertausende Azubis/Studenten überlebt.


    Wie ich deinen Beitrag gefunden habe, brauche ich sicherlich nicht zu schreiben. Übrigens gibt es keinen "alleinerziehenden Mehrbedarf". Ein Mehrbedarf ist eine Sache, der kann nichts erziehen. Es gibt höchstens "Alleinerziehenden-Mehrbedarf".

    § 12 SGB II regelt das Schon- bzw. anrechenbare Vermögen. Und ein MB Alleinerziehung kommt ob der mangelnden Alleinerziehung nicht in Betracht. Egal, ob die Kinder gemeinsam sind oder nicht.


    Die TE schreibt im Eingangsbeitrag, dass Kindergeld von ihrem Sohn auf sie angerechnet wird. Es ist also durchaus davon auszugehen, dass da andere Einnahmen (Unterhalt, UVG) bereit berücksichtigt sind, im Übrigen ist ALG 2 eine nachrangige Leistung, wenn also Unterhalt/UVG für die nicht gemeinsamen Kinder nicht fließen, hätte das JC schon längst zur Beantragung (UVG) aufgefordert bzw. den Unterhalt, welcher per Gesetz auf das JC übergeht, bei dem Kindesvater/den Kindesvätern geltend gemacht. Dessen ungeachtet, dass UVG/Unterhalt auch keinen müden Cent mehr in die Kassen spülen aufgrund der Anrechnung als Einkommen.


    Was an dem "Fall" komplex sein soll, entgeht mir. Auch nicht, wo da großartige Fehler lauern sollten. Die Regelbedarfe sind im Berechnungsprogramm hinterlegt, die Miethöhe zu 4/5 für die restlichen Familienmitglieder rechnet ein Computerprogramm auch bestens auch und außer Kindergeld und Unterhalt/UVG dürfte mangels Einkommens des Vaters und mangels hinreichenden Einkommens der Mutter nichts auf der Einkommensseite stehen, wo man viel falsch machen könnte.


    "Erst einmal Widerspruch" ist der blödeste Rat, den du geben konntest. "Kostet ja nix" fehlt da noch. Doch: es kostet den Leuten Zeit, deren Leistung wirklich falsch berechnet wurde und die dann länger auf die Bearbeit ihres Widerspruches warten müssen, weil andere nach dem Motto "Keine Ahnung, ob was falsch ist, aber ein Widerspruch kostet doch nix." in Widerspruch gehen! :mad:


    Ein Härtefall ist im Übrigen auch nicht erkennbar, wo auch. Mit entsprechendem Haushalten ist das alles durchaus zu schaffen.

    C und D droht rechtlich nicht viel, außer ggf. eine Schenkungsrückforderung, wenn das Ganze innerhalb von 10 Jahren nach Schenkung auffliegt. A und B droht eine Rückforderung sämtlicher gezahlter Leistungen sowie eine Betrugsanzeige. Und bei dem Ausmaß an kriminieller Energie wird das sicherlich eine nette Strafe.

    Der Bedarf der Kinder ist gedeckt. Von einem oder 2 sogar voll, sonst gäbs kein Kindergeld, welches bei dir anzurechnen ist. Insoweit bist du die bedürftige Person und da bleibt es dabei: ALG 2 ist keine Ausbildungsförderungsleistung. Es liegt an euch, das beste daraus zu machen. Vor Jahren gabs für Azubis in deiner Situation gar nichts weiter, diesen Mietzuschuss gibts nämlich noch nicht lange. Und auch damals haben junge Erwachsene ihren Abschluss geschafft. Du hast das große Glück, aus einem Familientopf wirtschaften zu können und musst nicht als Spätauszubildende ohne Kindergeld nur mit dem bisschen Bafög und den paar Euronen Mietschuss auskommen.

    Red doch mit deinem Vater. Ich finde es nämlich nicht in Ordnung, dass jemand, der eigentlich dir unterhaltsverpflichtet ist (denn du machst ja eine Ausbildung) von dir auch noch Miete verlangt. Es hat euch ja auch niemand gezwungen, in eine Wohnung deines Vaters einzuziehen, so dass das Bafög sinkt.


    Ansonsten ist ALG 2 nunmal keine Ausbildungsfinanzierungsleistung. Es steht dir frei, nebenbei zu jobben, es steht deinem Mann frei, nebenbei zu jobben oder -soweit er gesundheitlich wieder auf dem Damm ist- einen richtigen Job zu suchen.

    Zitat

    Die Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II richtet sich grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regelungen von §§ 9, 11, 12 SGB II ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und den in der BAföG- bzw. SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe dieser Differenz zu begrenzen (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R - Rdnr. 29; Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 23/09 R – Rn. 24).


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153699&s0=%A7%2027&s1=ungedeckt&s2=&words=&sensitive=

    Das wäre nur dann logisch, wenn man eine Arbeitsaufnahme zum 6.1. angezeigt hätte, obwohl man in Wirklichkeit zum 1.1. Arbeit aufgenommen hat. Das würde aber nicht mit dem obig zitierten Sachverhalt überein stimmen. Sehr komisch...

    Nein, sowas gibt es im Wohngeldrecht nicht. Berücksichtigt die Wohngeldstelle beim Wohngeld denn nicht die vollen Kosten, weil du mit der Miete über dem Höchstwert für 2 Personen bei euerer Mietstufe liegst? Außerdem gehe ich doch mal davon aus, dass das 2jährige Kind auch den Vater besucht, da brauchst du ja auch kein Wohngeld zurückzahlen, wenn du dann allein bist, oder?

    Blödsinn. Bei berechtigtem Interesse muss der Vermieter zustimmen. Wieso der GESCHIEDENE Vater an seine mit einer Erwerbsobliegenheit behafteten Frau Unterhalt zahlen muss, entgeht mir auch völlig. Soweit da kein Kind unter 3 Jahren ist, muss sie (Vollzeit!) arbeiten gehen, das Unterhaltsrecht wurde bereits 2008 dahingehend reformiert.


    Ich bezweifel daher, dass der Großteil der 1000 Euro Unterhalt für die Mutter sind, dessen ungeachtet, dass Kindesunterhalt immer Vorrang hat. Allerdings muss sie als Volljährige ihren Unterhalt in eigenem Namen geltend machen. Sowohl gegenüber dem Vater als auch der Mutter.


    Irgendwie entsprechen deine Aussagen sowohl im Mietrecht als auch im Unterhaltsrecht nicht der aktuellen Rechtslage. Das ist äußerst verwunderlich.