Beiträge von Turtle1972

    Das dürfte eher mau aussehen. Ein Licht im Spiegelschrank ist eh nicht lebensnotwendig und soweit du die Küche auch ohne Hängeschränke benutzen kannst, dies ebenfalls. Auch ansonsten wird eigentlich erwartet, dass du dir solche Fähigkeiten aneignest und dies selbst ausführst.


    Wie erfolgte denn der Umzug? Hat dir das JC da eine richtige Umzugsfirma spendiert? Oder wie hast du den Umzug über die Bühne gebracht? Ganz allein doch sicher auch nicht?

    Sind die Heizkosten als Vorauszahlung im Mietvertrag drin oder habt ihr einen externen Versorger (z. B. Stadtwerke)?


    Btw, bla: Betriebskostenguthaben und Heizkostenguthaben sind nicht nur im Folgemonat nach Gutschrift anzurechne, sondern AB dem Folgemonat nach Gutschrift. Wenn also die Gutschrift sehr hoch ist, kann es durchaus sein, dass es auch noch im Monat danach anzurechnen ist.

    Was hat das Kindergeld bei Pflegekindern mit § 9 Abs. 5 zu tun? Das Pflegekind kann überhaupt nicht von § 9 Abs. 5 SGB II betroffen sein, weil es sich gar nicht um eine verwandte Person handelt, jedenfalls nicht im Normalfall.


    Die Anrechnung von Kindergeld erfolgt nach § 11 Abs. 1 SGB II. Und da werden Pflegekinder auch nicht anders behandelt als leibliche Kinder oder Adoptivkinder. Nämlich, dass es in dem Umfang Einkommen des Kindes ist, wie es das Kind zur Bedarfsdeckung braucht, ansonsten ist es Einkommen des Kindergeldberechtigten.


    Im Übrigen ist das schon längst höchstrichterlich geklärt, so entschied das BSG z. B. 2009:


    "[22] aa) Der Senat folgt insoweit dem 7b-Senat des BSG, der bereits in seinem Urteil vom 29. März 2007 (SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 22) für die hier maßgebliche Rechtslage entschieden hat, dass auch das für Pflegekinder ausgezahlte Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten heranzuziehen ist, soweit es nicht gemäß § 39 Abs 6 SGB VIII bei der Berechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird."


    http://lexetius.com/2009,1217

    Gar nicht, wenn der Umzug aus soziahilferechtlicher Sicht nicht nötig ist. Und das scheint er nicht zu sein, denn, wenn andere Mieter die Hausordnung nicht einhalten (die sicherlich Lärm und Ruhestörung verbietet), ist das eine Sache zwischen Mieter und Vermieter und rechtfertigt weiß Gott keinen Umzug zu Lasten des Steuerzahlers.


    Eine ALG 2 Empfänger würde es im Übrigen genauso gehen. Auch da gibt es ein Kautionsdarlehen nur, wenn der Umzug aus aus wichtigem Grund erfolgt.

    Wie wohl? Da du den Verbleib der Kohle nachweisen musst, musst du auch die Kontoauszüge vorlegen. Alle Kontoauszüge der letzten 3 Monate ist doch wohl eindeutig. Dazu braucht man nicht studiert zu haben, um das zu verstehen.

    Ja und? Das zu lösen ist dein Problem. Du bist doch dann Teil der Bildungselite, du wirst doch wohl selbst auf den Gedanken kommen können, dass es etwas gibt, das sich "Post" nennt und man einen Antrag auch per Post an das JC, das im "März", wenn man Anspruch hätte, schicken kann. Der wird sowieso nicht eher bearbeitet, ehe du dort wohnst und das mit Ummeldebescheinigung nachgewiesen hast. Also nix mit 6 Wochen vorher, damit alles schön pünktlich zur Verfügung steht.


    Im Übrigen MUSS sich überhaupt niemand beim Jobcenter melden. Du möchtest es offensichtlich, weil du keinen Bock auf Arbeit von August bis Ende Oktober hast.

    Du erzählst einen Blödsinn. In einem anderen Forum stellst du selbst die Frage, ob kopiert werden darf und jetzt meinst du, dass du nach zweimal recherchieren die Weisheit mit Löffeln gefressen hast, wenn du veraltete Links mit krummen Rechtsansichten verlinkst und meinst, behaupten zu dürfen, dass das nicht sein darf?! Du hast wirklich studiert?! Ich wünsch mir glatt das DDR-Bildungssystem zurück, wenn ich sowas lese.


    Vielleicht schwurbelst du mal weniger durch die Jammerforen- und -infowelt und orientierst dich an neuester Rechtsprechung. Z. B. hier:


    Zitat

    Die längerfristige Speicherung von Daten zum Einkommen von Leistungsempfängern nach SGB II, insbesondere von Kontoauszügen und Lohnabrechnungen, ist durch § 67c SGB X legitimiert.


    LSG Bayern vom 14.11.2013, L 7 AS 579/13 B ER


    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130019916&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true

    1. Kein ALG 2


    2. Wie wäre es denn, wenn du mal von dir gibtst, was das für Angehörige oder Freunde sind, ehe man hier seitenlange Ausführungen zu allen Eventualitäten schreibt?!


    3. ALG 2 gibt es dort, wo man sich gewöhnlich aufhält. Wenn du also wegen der gekündigten Wohnung gar nicht mehr am Studienort wohnst, kanns du dort kein ALG 2 beanspruchen.


    Übrigens gibts noch eine Variante 4:


    Job suchen für die Zeit bis November.

    Ich wage es zu bezweifeln, dass sie ohne Arbeitserlaubnis überhaupt in den Bereich des Jobcenters fällt. Ansonsten wirst du ja durch Steuerklassenwechsel in die III sicherlich mehr verdienen, da dürfte der Lohn bestimmt für euch beide reichen.

    Nochmal: du bist Azubi, es reicht auch erstmal ein möbliertes Zimmer oder eine WG oder ein Lehrlingswohnheim. Und 300 Euro + 54 Euro HWR + 184 Euro Kindergeld, welches deine Mutter dir auszahlen muss, wenn sie keinen Unterhalt leistet, sind ja jetzt auch nicht so wenig. Außerdem kann man sich Kindergeld abzweigen lassen.


    Und brich das Ding ab, bekommst du als U25jährige(r) 100% Sanktion, d. h. es gibt auch kein ALG 2 für dich. Da glaubst du doch wohl nicht, dass man dir dann eine Wohnung genehmigt, bei so einem Verhalten.


    Im Übrigen ist dann mit 22 (ich gehe davon aus, dass du schon vor Jahren die normale Schule beendet hast und seitdem vor dir hindümpelst, wie anscheinend auch der Rest der Familie, der das Wörtchen "Arbeit" wohl nur aus der Entfernung kennt) so langsam der Zug Richtung Ausbildung abgefahren. Dich wollte schon kein normaler Ausbildungsbetrieb, so dass du in eine BaE musstest, das war die letzte Chance.

    Wozu ein ärztliches Attest? Als Azubi kannst du jederzeit ausziehen, wenn du über 18 bist und Bafög oder BAB (je nachdem, was du überhaupt für eine Ausbildung machst) beantragen. Die Frage ist nur, ob du es bekommst oder nicht, denn die staatlichen Leistungen sind einerseits einkommensabhängig und andererseits ist deine Mutter dir zu Unterhalt verpflichtet.


    Soweit du darauf spekulierst, durch deine Fehlzeiten fristlos gekündigt zu werden und dann als Dankeschön vom Jobcenter eine Wohnung spendiert zu bekommen, kann ich dir nur ganz klar sagen: Du hast wohl nicht alle Waffeln am Zaun. Scher dich an deine Ausbildung, such dir ein möbliertes Zimmer, beantrage BAB oder Bafög. Und bis das bewilligt ist, wirst du ja wohl mit Azubilohn, Halbwaisenrente und Kindergeld über die Runden kommen.


    Hättest du alles schon längst machen können.