Was hat das Kindergeld bei Pflegekindern mit § 9 Abs. 5 zu tun? Das Pflegekind kann überhaupt nicht von § 9 Abs. 5 SGB II betroffen sein, weil es sich gar nicht um eine verwandte Person handelt, jedenfalls nicht im Normalfall.
Die Anrechnung von Kindergeld erfolgt nach § 11 Abs. 1 SGB II. Und da werden Pflegekinder auch nicht anders behandelt als leibliche Kinder oder Adoptivkinder. Nämlich, dass es in dem Umfang Einkommen des Kindes ist, wie es das Kind zur Bedarfsdeckung braucht, ansonsten ist es Einkommen des Kindergeldberechtigten.
Im Übrigen ist das schon längst höchstrichterlich geklärt, so entschied das BSG z. B. 2009:
"[22] aa) Der Senat folgt insoweit dem 7b-Senat des BSG, der bereits in seinem Urteil vom 29. März 2007 (SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 22) für die hier maßgebliche Rechtslage entschieden hat, dass auch das für Pflegekinder ausgezahlte Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten heranzuziehen ist, soweit es nicht gemäß § 39 Abs 6 SGB VIII bei der Berechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird."
http://lexetius.com/2009,1217