Beiträge von Turtle1972

    Also du meinst, weil du weiter wegziehst, hättest du jetzt Anspruch auf einen Makler? Ich lach mich tot... Aber das blabla willst du ja nicht hören. Ich weiß nicht, was so schwer daran zu verstehen ist, dass, wo auch immer du hinziehst, es nur dann einen Makler gäbe, wenn das ein Wohnort ist, wo man ohne Makler gar keine Wohnung findet. Also München, Hamburg, Frankfurt/Main... Deine unspezifischen "300 km" helfen somit überhaupt nichts, wenn dein Schulplatz in einer Stadt ist, wo es ausreichend Wohnungen gibt.


    Aber blablabla doch einfach den für dich zuständigen Vermittler zu. Der wird dir dann schon ein paar Takte dazu sagen.


    Übrigens: aus dem menschenverachtenden Bezug von ALG 2 kann man ganz einfach rauskommen. Man nimmt ein Blatt Papier und schreibt: "Hiermit verzichte ich ab sofort auf ALG 2." und gibt das beim Jobcenter ab.

    Das Geld ist ja nicht zweckbestimmt für die Bezahlung von Strom, sonst hätte dir ja einfach der Stromversorger z. B. im ersten Monat das Geld mit dem Abschlag verrechnen können. Da du es aber überwiesen bekommen hast und damit tun kannst, was du willst, ist es schlichtweg Einkommen.

    Als 24jähriger brauchst du nicht zum Jugendamt. Wenn du elterunabhängiges Bafög bekommst, wird sich dieses nach Auszug erhöhen. Also suchst du dir jetzt eine WG, ein möbliertes Zimmer oder eine sonstige Bleibe, die du mit Bafög und Kindergeld (das wird dir doch wohl deine Mutter auszahlen, oder etwa nicht? Ansonsten wirst du einen Abzweigungsantrag stellen müssen, wahrscheinlich an den Arbeitgeber deiner Mutter) und Minijob bezahlen kannst.


    Ob die Bürgschaft deines Bruders einem VERMIETER reicht, wird dir hier niemand beantworten können. Weitere staatliche Hilfen für dich gibt es nicht, d. h., du musst Kaution, Umzugskosten und Einrichtung selbst finanzieren.

    Was soll dann sein? Es kommt nicht auf die Größe, sondern auf den Mietpreis an. Wenn die neue Wohnung dann teurer ist, wirst du zusehen müssen, wie du die Differenz zwischen der alten und der neuen Miete bezahlst (neben Kaution und Umzugskosten), denn die 35 qm Wohnung ist für dich angemessen und es gibt keinen Grund, dass du schon wieder umziehst...

    Da hilft vielleicht ein Blick ins SGB II, oder? Hast du Sozialarbeit studiert? Gabs da nicht auch wenigstens so ein klein wenig Einführung in die Sozialgesetzbücher?!


    Zitat

    (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;


    Die Anrechnung wäre daher ab April möglich. Und das nicht als Einkommen, sondern als Minderung der KduH.


    Du bist dir sicher, dass du ob der mangelhaften Grundkenntnisse überhaupt eine Hilfe sein kannst? Immerhin waren die Modalitäten der Anrechnung von BK Guthaben in den letzten 2 bis 3 Jahren Dauergespräch sowohl in Presse als auch in so ziemlich allen einschlägigen Foren.

    Es käme darauf an, ob du Rente auf Zeit oder unbefristet bekommst. Wenn du auf Zeit bekämst, würde sich nicht viel ändern, außer, dass du von ALG 2 auf "Sozialgeld" umgestellt wirst im Berechnungsprogramm und man dich aus der Vermittlung nimmt. Deine Rente würde natürlich (abzüglich Versicherungspauschale etc.) auf die BG angerechnet werden.


    Bekämst du Rente auf Dauer, würde der Leistungsbezug übers Jobcenter für dich enden. Man würde dich zum Sozialamt schicken, die prüfen dann, ob du aufstockend Anspruch auf Grundsicherung hättest, ggf. auch eher vorrangig Wohngeld. Kommt auf die Höhe eurer Miete und auf die Anzahl der Mitglieder der BG/HG an (je nachdem fällt ja der Mietanteil höher oder niedriger aus). Wenn du aufstockend Grusi bekommst, dann wird die Rente dort angerechnet. Wenn du aber deinen Bedarf dann mit Rente und ggf. Wohngeld selbst deckst, dann wird ermittelt, ob du übersteigendes Einkommen hast. Wenn ja, wird dieser übersteigende Anteil natürlich bei Frau und Kindern angerechnet.

    Wieso kann es nur im Monat März angerechnet werden? Wie kommst du darauf?!


    In welchem Verhältnis ist denn der Hilfeempfänger zu dir Mandant/Klient? Dies ist ja ein Begriff, den man am ehesten hinsichtlich Rechtsanwalt oder Steuerberater kennt. Wärest du aber Rechtsanwalt, würden mich deine Fragen hier ganz arg verwundern.

    Es ist sogar gefordert, dass angespart wird, immerhin sind ein Großteil der früher in der Sozialhilfe üblichen einmaligen Beihilfen komplett im Regelbedarf aufgegangen!


    Um welchen Betrag handelt es sich denn und wie alt bist du? In welchem Zeitraum wurde dieser zusammengespart (Plausibilität). Im Prinzip ist das problemlos möglich, ist ja dein Geld. Es muss halt nur alles plausibel sein.

    Das ist weniger eine Frage für ein Sozialleistungsforum. Es kommt doch auch auf die Bedingungen, unter denen die Hilfe gewährt wird, an. Zu Sachsen kann man folgendes finden:


    http://www.sab.sachsen.de/de/p_is/detailfp_is_51712.jsp


    Zitat

    Nicht gefördert wird die Beseitigung von Schäden:


    an Aufschüttungen und Abgrabungen,
    an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
    an Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen oder für die Zulassung im Straßenverkehr vorgesehen sind,
    an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren,
    die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.


    Wenn schon die Reparatur nicht gefördert wird, dann sicherlich erst recht nicht die Neuanschaffung.


    Aber wie schon gesagt: das hat doch mit ALG 2 nichts zu tun.

    Dass die Rückerstattung eines Stromversorgers nicht angerechnet wird, steht ja so auch im SGB II:


    Zitat

    3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html


    Aktuellste Rechtsprechung des BSG findest du hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165949&s0=Wohngeld&s1=Nachzahlung&s2=Zufluss&words=&sensitive=


    In Randziffer 7 wird eine Wohngeldnachzahlung angerechnet und offensichtlich auch durchgewunken, denn es wird nicht vom BSG moniert.