Scheint es wohl ab und zu mal zu geben. Wenn man weiß, wie man sich drückt (fürs Amt mal schnell den Krankenschein gezückt...). Wenn das JC wirklich wusste, dass er Student ist, muss er noch nichtmal was zurückzahlen.
Beiträge von Turtle1972
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Wenn du normaler Student bist (über 20h/Woche Aufwand fürs Studium) steht dir kein ALG 2 zu. Schaust du in § 7 Abs. 5 SGB II. Wie du aus dem besagten Thread was anderes herauslesen konntest, ist mir schleierhaft.
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Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme? Ist dein Mann noch unter 25? Dann bekommt er doch schon jetzt BAB, oder nicht?
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Dein Mann hat als Auszubildender keinen Anspruch auf ALG 2. Wenn du mit deinem Vollzeitjob genug für dich und das Kind verdienst, gibts eh kein Geld mehr.
Aber ist das nicht ein bisschen früh mit der Planung? Lt. dem Thread hier:
http://www.sozialleistungen.in…ebracht-werden-18296.htmldürfte dein Mann doch wohl frühestens im August/September 2014 mit der Ausbildung anfangen, oder?
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Das ist beim ALG 1 vielleicht so. Nicht aber beim ALG 2. Wenn du dein Studium unvermindert in dem Umfang weiterführst (über 20h/Woche) bleibt es dem Grunde nach bafögförderfähig und da steht nunmal § 7 Abs. 5 SGB II dem ALG 2 Bezug entgegen!
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Quatsch. Deshalb heißt es im SGB II ja auch "DEM GRUNDE NACH". Und das bedeutet, dass die Ausbildung förderfähig sein muss, nicht, dass man auch wirklich Bafög oder BAB bezieht!
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Bafögfähiges Studium (das scheint es ja zu sein, wenn es bisher dafür Bafög gab) und ALG 2 schließen sich aus. Da gibt es kein ALG 2 und demzufolge auch keine Sachbearbeiter, die einen in Ruhe lassen.
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Oh Gott, kannst du so einen Müll nicht woanders loslassen? Das SGB II gilt erstmal für jeden, der ALG 2 haben möchte. Ob du der Meinung bist, dass es für "Sklaven" ist und Menschenrechte, Verfassung und sonstwas außer Kraft setzt: wen bitte interessiert das oder wem hilft es? Niemanden. Weil du darauf nämlich keinen Einfluss hast. Du bist weder Richter am SG, LSG noch BSG. Noch irgendwo in der Regierung und fähig und in der Lage, das SGB II zu ändern.
Also verunsichere mit so einem hohlen Müll doch bitte keine Fragesteller.
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Kommt drauf an. Wenn andere Familienmitglieder (z. B. Ehegatte) ausreichend Einkommen haben: nein. Wenn Vermögen überm Vermögensfreibetrag vorliegt: nein.
Grundsätzlich kann jeder einen Antrag auf ALG 2 stellen. Bekommst du dann wirklich was, bedenke aber, dass du es zurückzahlen musst. Solltest du unter 25 sein, wird dein Regelbedarf sowieso um 100% gekürzt. Ansonsten um 30%.
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Das ist überhaupt nicht abwegig und in der Rechtsprechung schon längst geklärt:
http://openjur.de/u/170221.html
ZitatEs steht dem Hilfebedürftigen grundsätzlich frei, wie er seinen Bedarf an Wohnraum deckt. Solange er sich im Rahmen des Angemessenen bewegt, kann er auch mit anderen Personen gemeinsam Wohnraum anmieten und dadurch seine Wohnsituation qualitativ, etwa hinsichtlich Standard und Größe verbessern. Auch ein alleinstehender Hilfebedürftiger oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft kann ausgehend von der Produkttheorie die für sie maßgebliche Wohnungsgröße überschreiten, solange das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Soweit der Hilfebedürftige in einer Wohngemeinschaft davon profitiert, dass die Miete pro Quadratmeter bei größeren Wohnungen regelmäßig niedriger ist als bei kleineren Wohnungen für Einzelpersonen, wird dieser Vorteil bei der Aufteilung nach Köpfen berücksichtigt und kann im übrigen auch dazu führen, dass der Bedarf für Kosten der Unterkunft tatsächlich niedriger ist als wenn der Hilfebedürftige eine Wohnung als Einzelperson nutzt.
M. E. n. sollte man es preislich aber nicht übertreiben. Wie schon angeführt braucht man keine 2 Küchen und keine 2 Flure und daher sollten die Kosten auch unterhalb dessen liegen, was man jetzt als 2 EinzelBGs an Kosten hat.
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Zitat
Wenn gemeinsame Konten, Versicherungen, Kinder, oder was weiss ich bestehen, verstehe ich warum das JC nachfragt, aber das wissen wir ja nicht.
Nee, das wissen wir nicht? Aber lesen kannst du, oder?
Zitathaben meine wohnung durchsucht und geschaut wieviel kleidung etc. mein freund ( und vater unserer 3 jährigen tochter) bei mir hat
Nett, wenn man unverbindlichen Sex an x Tagen die Woche in Anspruch nehmen kann und der Steuerzahler die Kosten für das Betthäschen samt EIGENEM Kind bezahlt.
Und ein Anwalt hat im Übrigen auch nicht immer die Weisheit mit Löffeln gefressen. Ansonsten würde ja jeder vor Gericht gewinnen, wenn er einen Anwalt hat...
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Zitat
Erstens darf das Jobcenter keinen anonymen Hinweisen nachgehen,
Benenne doch mal die Rechtsgrundlage dafür bitte.
Und wenn die Dame das in dem zwischenzeitlich vergangenen halben Jahr nicht längst geklärt hat, dürfte es jetzt schon längst zu spät sein...
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Oh Gott, er kann noch nichtmal das Dudenzitat vernünftig lesen. Kein Wunder...
http://www.spiegel.de/kultur/zwiebelfisch/zwiebelfisch-ich-glaub-es-hakt-a-381771.html
Wert... Emotion... das ist doch alles Quatsch. Hier geht es um Recht und Gesetz. Was du augenscheinlich nicht begreifen kannst.
In dem Sinne: Fröhliche Weinachten... Weine nicht zuviel. Und bitte nicht auf das fehlende "h" aufmerksam machen... Ich meine es so. Tatsächlich. Wirklich. Doch, ja.
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Ach so, wir haben das nächste Forum gesucht. Da halt ich mich doch lieber an den Duden. Hättest du vielleicht auch machen sollen, vielleicht könntest du dann noch studieren. Upps, schon wieder eine Anspielung auf die Ex...
Wenn du große Emotionen möchtest, dann heirate. Du wolltest aber wissen, ob das JC dein Kindergeld erstatten muss. Das ist eine vollkommen unemotionale Sache, denn da geht es nach Recht und Gesetz. Entsprechend bedarf es IQ nicht EQ. Aber das wirst du sicherlich nicht begreifen.
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Zitat
es heißt hackt, nicht hakt.
Oh Gott... Das ist ja wie Widerspruch mit ie...
Du bestätigst mich gerade in der Ansicht, dass es kein Wunder ist, dass du dein Studium nicht geschafft hast.
http://www.duden.de/rechtschreibung/haken
Zitathängen bleiben, klemmen
Beispieleder Schlüssel hakt im Schloss
[B]<in übertragener Bedeutung>: es hakt (umgangssprachlich; es geht nicht weiter; die Sache geht nicht voran)[/B]
Hacken kannst du Holz.
And btw: Das teilweise Benutzen von Kommata zeugt eher von Unvermögen, denn von den tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Benutzung einer Handy-Tastatur.
Und wenn wir schonmal dabei sind: wenn dir in dem besagten anderen Forum moderativ untersagt wurde, deine Fragestellungen weiter zu betreiben (was die Schließung eines Threades impliziert), dann hakt es wirklich, wenn man die Frechheit besitzt, einfach einen neuen aufzumachen. Insoweit: pack dich mal an die eigene Nase, denn es schallt aus dem Wald heraus, wie man hineinruft. Und Zitate sollte man nicht aus dem Zusammenhang reißen.
Aber schaust: wieder was gelernt. Wenn auch nur den Unterschied zwischen haken und hacken.
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Fehlerhaftes Schreiben ist ein Zeichen mangelnden Respektes. Du möchtest Hilfe und diese schnell und gratis, möchtest, dass andere ihre Freizeit für dich opfern. Nicht nur, dass du dich seit Tagen im Kreis drehst, weil du das Offensichtliche nicht wahr haben willst: wenn man keinen Respekt zeigen mag, mag es sein, dass es irgendwann auch keine Hilfe mehr gibt.
Ansonsten: mach, was du denkst. Bis dato wusstest du noch gar nichts von der Möglichkeit des Erlasses, weißt aber plötzlich innerhalb von Minuten, dass der SB der Rentenstelle das "ohne so ein schreiben" nicht machen wird.
Bewirb dich doch als Hellseher bei Astro TV. Hat ja auch was mit "Bild und Ton" zu tun.
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Zitat
Ich suche natürlich auch genauso intensiv nach einem Job. Bisher beschränkten sich die Bemühungen auf eine Praktikumsstelle. Grund hierfür war um trotz des Studienabbruchs gute Chancen zum nächsten Ausbildungsbeginn auf eine Ausbildungsstelle als Mediengestalter Bild und Ton zu haben. falscher Satzbau Die Agentur für Arbeit hat vor kurzer Zeit allerdings ein Praktikum, das ich hier gerne gemacht hätte, nicht genehmigt, wodurch ich mit der Praktikumssuche eigentlich nur Zeit verloren habe.
Gleich vorneweg, mir wurde vorher gesagt, ein Bewilligung oder Ablehnung kann nur auf einen konkreten Antrag einer Stelle erfolgen. Der Sachbearbeiter konnte mir also nach eigener Aussage vorher nicht gleich sagen, dassmir kein Praktikum bewilligt wird.Du möchtest Mediengestalter werden? Dann solltest du an Rechtschreibung und Grammatik feilen. Kein Chef möchte Regressforderungen eines Kunden, weil du im Flyer, Plakat, in der Einladung etc. Fehler eingebaut hast.
ZitatIch wurde aber von dieser Seite in meinem Unrechtsbewusstsein ja noch bestärkt.
In deiner Unwissenheit. Unrechtsbewusstsein ist wieder was ganz anderes.
ZitatIch werde wohl dennoch auch wenn es deiner Auffasung nach sowieso sinnlos ist §103 probieren.
Hä?! Das ist eine Rechtsnorm ZWISCHEN 2 Sozialleistungsträgern und keine für dich als Bürger. Du kannst da gar nichts probieren, weil du überhaupt nicht berechtigt bist, ein Erstattungsverfahren nach § 102 ff SGB X zu führen! Oder bist du jetzt die Rentenversicherung?
ZitatSolange die Rentenversicherung nämlich um unklaren über die herrschende Rechtslage in meinem Fall ist glaube ich kaum das einem Antrag auf Erlass der Schulden statt gegeben wird.
Es steht alles in den beiden Urteilen und du hast einen Bescheid über ALG 2, in welchem die Rente angerechnet ist. Mehr brauchst du nicht.
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Wie alt ist denn eigentlich der verlinkte Schruz? Da ist doch über die Rechtslage 2009 (und da auch noch eine erstinstanzliche Entscheidung, wen interessiert bitte sowas?!) hinaus gar nichts weiter drin. Das BSG hat 2011!!!!! entschieden: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148362
2011 ist später als 2009, das weißt du hoffentlich...
Tipp: Such doch so intensiv nach einem Job, wie du hier intensiv versuchst, die Gesetzlichkeiten falsch auszulegen.
Weiterer Tipp: Bitte die Rentenversicherung um Erlass der Schulden mit der Begründung, dass da JC die Rente wegen des Urteils als Einkommen angerechnet hat. Die Familienkassen haben dies bereits aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes als Anweisung erhalten (oh, wieso eigentlich, wenn sie doch lt. dem verlinkten Aufsatz nur ganz einfach Erstattung anmelden müssten?), dies so zu tun und nichts zu fordern, wenn nachgewiesen wird, dass das überzahlte Kindergeld beim ALG 2 angerechnet wurde:
Zitat[24] 4. Der Senat weist darauf hin, dass im Streitfall ggf. ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein könnte, weil - nach dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren - das Kindergeld, auch soweit es später zurückgefordert wurde, bei der Berechnung der Höhe des ALG II als Einkommen (§ 11 SGB II) der Klägerin angesetzt worden sein soll und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen zu ihren Gunsten jedenfalls nach der derzeitigen Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht möglich erscheint
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Dann soll doch Hr. Thome das Geld zurückzahlen. Du kennst wohl die Vita des Hrn. "Dozenten" nicht. Ohne sein Forum, aus dem er von schlaueren Menschen abschreibt, hat der.... höm. Wie man im Übrigen (auch als EX-STUDENT, der hoffentlich korrekt zitieren gelernt hat) erkennen kann, hat das Pamphlet eben nicht Harald Thome geschrieben, es ist schlichtweg nur auf seiner Homepage veröffentlicht. Wenn schon falsche Quellen, dann zitier sie wenigstens richtig. Das wäre ja dasselbe, wie wenn du einen Herausgeber als Autor bezeichnest.
Die Paragrafen 102 ff SGB X regeln die Erstattungspflichten von Sozialleistungsträgern untereinander. Wenn die Rentenstelle der Meinung ist, sie müsse das Geld vom JC zurückbekommen, hätte die Rentenstelle das sicherlich schon versucht. Offensichtlich kennt aber die Rentenstelle die Rechtslage, nämlich, dass das JC nichts zurückzahlen muss, was es nach den Gesetzlichkeiten des SGB II korrekt angerechnet hat:
Zitat(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
§ 103 Abs. 2 SGB II!
Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich also nach dem SGB II. Und da nach § 11 SGB II die Rente gemäß Zuflussprinzip anzurechnen war, beträgt der Umfang genau 0,00 Euro!
Wäre ein Erstattungsanspruch möglich, hätte das BSG in seiner Entscheidung auf diese Möglichkeit verwiesen. Hat es nicht. Weder auf § 103 SGB X noch auf § 28 SGB X. Weil das alles eben im Hinblick auf das Zuflussprinzip irrelevant ist.
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NEIN. Das JOBCENTER muss nichts erstatten, wass es nach RECHT UND GESETZ RECHTMÄSSIG angerechnet hat!!!!! Nochmal: Die Rente ist Einkommen nach § 11 SGB II, da gibt es nichts zu erstatten. Was ist denn daran so schwer zu verstehen?!
