Beiträge von Turtle1972

    Nein, der ist nicht überflüssig, da der 28 SGB X für alle Sozialleistungen gilt und nicht bei jeder das Zuflussprinzip vorherrscht! Das Recht auf rückwirkende Antragstellung bedeutet doch nur, dass man einen Antrag stellen kann. Trotzdem gelten doch dann für die andere Sozialleistung, die man vorher nicht beantragt hatte, deren Spielregeln. Und im SGB II ist es nunmal das Zuflussprinzip!

    Auch hier: § 28 SGB X sagt nur, dass du rückwirkend ALG 2 beantragen kannst. Ändert aber nichts daran, dass zugeflossenes Einkommen anzurechnen ist, denn die Rechtsnorm des § 11 SGB II gilt natürlich auch bei einem nach § 28 SGB X gestellten Antrag.


    Das BSG hat eindeutig entschieden, dass es nur auf den Zufluss ankommt und nicht darauf, ob das Einkommen rechtmäßig erzielt wurde. Du kannst also nur für den Oktober (denn hier bist du dann eindeutig der Rückforderung ausgesetzt) eine Herausnahme der Rente als Einkommen begehren.


    Soweit mir bekannt, gibt es für den Bereich des Kindergeldes bereits aufgrund der BSG Entscheidung die Anweisung, in solchen Fällen die Forderung aufgrund Härte aufzuheben. Ggf. macht das ja der Rentenversicherungsträger auch.

    Das hat was mit der Bedarfsanteilsmethode zu tun. Dein Lebensgefährte verdient und ein Teil seines Lohnes wurde deiner Tochter als Einkommen mit angerechnet. Nun hat sie aber selbst Einkommen, was bedeutet, dass sie einen Großteil des Lohnes deines Freundes nicht braucht. Dieser ist wieder bei ihm (und bei dir) anzurechnen mit der Folge, dass du und er auch weniger ALG 2 brauchen.


    Grob gesagt: das ist schon korrekt, aber nicht so einfach zu verstehen. Du kannst mal nach "Bedarfsanteilsmethode" googeln, ggf. verstehst du es ja.

    Du studierst und bist nicht in der Lage, zu verstehen, was in deinem Link unter "Wert 1914" steht?!


    Im Übrigen finde ich es befremdlich, dass du Fragen stellst, die noch nichtmal einen Bruchteil der notwendigen Informationen enthält. Wie z. B. hier, wo du fragst, als ob dir das Haus gehört und erst später schreibst, dass es gar nicht deins ist. Oder in deinem ersten Thread hier, wo es um Wohngeld geht, du aber nichts davon schreibst, dass du Student bist usw.


    Du weißt schon, dass man, wenn man korrekte Antworten möchte den Sachverhalt auch konkret schildern muss?!

    Zitat

    Offensichtlicht scheinst du aber zu wissen was passiert, wenn man nicht mitwirkt d.h. es ist dir selbst passiert, du kennst jemanden dem es passiert ist, oder du warst so klug die selbe Frage zu stellen wie ich. Spar es die also mit Steinen zu werfen.


    Mein Gutster, ich arbeite im Jobcenter. Weder musste ich bisher Geld zurückzahlen, noch habe ich solche Fragen gestellt. Ich kann dir jedoch aus persönlicher Erfahrung als Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle mitteilen, was dir momentan droht. Und bei deinem Unrechtsbewusstsein bin ich in deinem Fall für ein ordentliches Bußgeld. Neben der Rückforderung.


    Wenn du meinst, dass ein Mitwirkungshinweis nach § 60 ff. SGB I immer nur Leistungen für die Zukunft meinen kann, dann irrst du dich gewaltig. Aber egal: ziehs doch durch, reich gar nichts ein, du wirst schon sehen, was dir alles um die Ohren flattert. Evtl. wird dann aus dem Bußgeldverfahren sogar noch ein Betrugsverfahren, denn bei dem Verhalten kann man sogar voraussetzen, dass du absichtlich das Einkommen nicht gemeldet hast.

    Zitat

    Versteht mich nicht falsch, ich weiß, dass ich um die Nachzahlung nicht drumherum komme. Ich wüsste nur gern ob das eigentlich gesetzlich geregelt ist. Also steht irgendwo konkret, dass ich mitwirken muss?


    Diese Rechtsgrundlagen wurden dir doch offensichtlich mitgeschickt.


    Zitat

    GG52 kann man denn tatsächlich 'ins Blaue' zurückfordern? Wozu braucht das Jobcenter einen Nachweis von mir? Es ist ja schwierig nachzuweisen, dass man Geld NICHT erhalten hat.


    Wenn du nicht mitwirkst, wird man nicht umhin können, festzustellen, dass du wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit keinerlei Anspruch hattest und dann alles zurückfordern. Was denn sonst? "Ich schick mal nichts hin, dann können die nix fordern"? Nö, damit fängt der Ärger richtig an, weil man dann alles fordert und du über Widerspruch und Gericht drum kämpfen darfst, doch nicht alles erstatten zu müssen.


    Falls das sich nach viel Spaß für dich anhört, dann mach es doch so.


    Bei dem einsichtigen Verhalten, dass du da an den Tag legst, darfst du ja auch noch auf ein schönes Bußgeld hoffen. Und wenn ich dazu noch lese, wie du noch rotzfrech meinst, keine Unterlagen einreichen zu müssen, würde ich sagen: es trifft nicht den bzw. die Falsche(n).

    Chico, du musst aber den § 10 SGB V auch fertiglesen, insbesondere das mit einem Siebtel der Bezugsgröße usw.:


    "kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro."


    Am einfachsten dürfte es für den TE sein, mal bei Wikipedia nachzulesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung


    Eigentlich finde ich, dass die Infos dazu leicht zu ergoogeln sind.

    Na ja, aber ein wenig komisch ist das doch wohl schon, wenn du 2010 27 Jahre alt sein wolltest und jetzt - 2013 - erst 28 Jahre. Das wünschen sich ja viele Menschen, nicht so schnell zu altern, aber m. W. n. hat bisher da noch niemand eine funktionierende Lösung gefunden. Solltest du das geschafft haben, kannst du damit sicherlich gutes Geld verdienen. Jedenfalls mehr als 790 Euro netto im Monat.

    Zitat

    Was kann ich machen damit ich für meinen Sohn Unterhalt bekomme?


    Schlimmstenfalls die Kindesmutter verklagen. Wie das dann nun das Gericht sieht, ob sie mit einem einjährigen Kind arbeiten muss (ggf. wenigstens einen Nebenjob) wird wohl von den Umständen des Einzelfalls abhängen.


    Zitat

    Sie muss doch auch dem Amt ( Hartz4) gegenüber nachweisen das sie sich um Arbeit bemüht oder nicht?


    Nein, im SGB II ist momentan noch verankert, dass man bis zum 3. LJ des Kindes zuhause bleiben kann, soweit sonst die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht gesichert ist.


    Zitat

    Kann ich den Kindergeldzuschlag beantragen oder richtet der sich auch nach meinem Einkommen?


    Richtet sich nach deinem Einkommen.

    Zitat

    Während unser Beziehung durfte ich von seinem Konto , das eine oder andere kaufen (Kleidung..Telefon..Geschenke..Tierbedarf) .Dieses tat ich über Ebay und es wurde über Paypal von seinem Konto bezahlt.
    Nun verlangt er nach der Trennung das Geld zurück und droht mir , mich beim jobcenter zu melden. Er meint . das wäre zusätzliches Einkommen.


    Was es auch ist, womit du mehrfach betrogen haben dürftest.


    Zitat

    Er versucht mich damit einzuschüchtern, weil er selber zur Untermiete wohnt (ohne Vertrag) und seine Vermieterin Hartz4 Bezieher ist.Er hat Angst das es rauskommt und er dann da ausziehen muss.Wie lange er da wohnt ist, wäre für die Arge nicht nachvollziebar, da er nicht gemeldet ist.Da hätte er nix zu befürchten.


    Wie man jemanden einschüchtern kann, wenn man sagt "Ich wohne ungemeldet zur Untermiete, wenns auffliegt muss ich ausziehen." und man selbst ist nicht diejenige, die Hauptmieterin ist, entgeht mir zwar, aber Fakt ist, dass er außer der Unannehmlichkeit der Wohnungssuche tatsächlich nichts zu befürchten hat, denn seine "Vermieterin" wäre diejenige, die Ärger bekommt, da das Jobcenter sicherlich die volle Miete beim ALG 2 berücksichtigt, es aber nur die Hälfte berücksichtigen bräuchte. Also auch hier: da wäre es die Vermieterin, die wegen Betruges Ärger bekommt.

    Wenn ihr euch dieses Jahr getrennt habt, bist du doch ab Januar dann in Lohnsteuerklasse I und bekommst den entsprechend höheren Lohn. Den Monat wirst doch wohl noch überstehen. Im Endeffekt hast du ja jetzt schon mehr als andere ALG 2 Empfänger, denn die 170 Euro "Bedarf" bestehen bei dir ja nur aufgrund des Freibetrages für Erwerbstätigkeit.