Beiträge von Turtle1972

    Ich weiß ja nicht, was du von dem, was dir in den Jobcentern erzählt wurde, richtig begriffen hast, aber so manches kann überhaupt nicht stimmen.


    Das Gesetz ist doch eindeutig:


    Zitat

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.


    Du hast
    a) eben NICHT vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung eingeholt
    b) deine neuen Wohnung ist NICHT angemessen
    und
    c) das Krefelder JC ist bisher NICHT beteilgt worden und bringt auch nichts mehr, da du den Mietvertrag bereits abgeschlossen hast.


    Unter den Umständen kannst du KEINE Zusicherung bekommen, ergo auch keine Doppelmiete, Umzugskosten, volle Miete am neuen Wohnort etc.


    Denn es geht im Gesetz dann so weiter:


    Zitat

    (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html


    Und den Absatz im 22, wonach man auch vorher schon einen Mietvertrag abschließen darf, den zeig mir doch mal bitte... Du kannst soviele Mietverträge abschließen, wie du willst, das kann dir ja eh keiner verbieten. Wenns aber eine unangemessen teure Wohnung ist, dann ist das nunmal dein alleiniges Problem. Die damit verbundenen Kosten (Kosten für den Erhalt einer unangemessenen Wohnung) muss dir niemand zahlen.


    Kein JC wird eine Bürgschaft oder ein Kautionsdarlehen für eine nicht erhaltenswürdige Wohnung geben!


    Dein Rumreiten auf den 450 km bringt dich auch nicht weiter. Das ist ja allein deine Entscheidung, so weit weg umzuziehen, du könntest dir auch eine Wohnung in der Nähe suchen. Genausogut interessiert es niemanden, was du bis 2006 gemacht hast. Allein das hier und jetzt zählt. Und danach hast du einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen, die aus sozialrechtlichem Sinne viel zu teuer ist. Denn 100 Euro/Monat sind immerhin über ein Viertel des Regelsatzes!


    Und solch ein Verhalten kann man nur als naiv bezeichnen. Wenn du leitende Angestellte eines großen Verlages warst, dann mag das daran liegen, dass du dich wohl noch nicht daran gewöhnt hast, dass ALG 2 lediglich das Überleben garantieren soll. Und nicht einen sich irgendwann mal angeeigneten Lebensstandard. Wobei 2006 nicht gerade eben vorgestern war...


    In Krefeld musst du übrigens einen Neuantrag stellen.

    Da ist so ziemlich alles schief gelaufen. Wenn die Wohnung tatsächlich unangemessen für Krefelder Verhältnisse ist, dann gibt es keinerlei mit der Wohnung verbundene Kosten. Also keine Umzugkosten, keine Renovierung, nix. Natürlich auch keine Doppelmiete. Wohnt die TE zum 1.5. schon in Krefeld, gibt es vom alten JC nichts mehr. Wohnt sie erst zum 1.6. in Krefeld, wird sie zusätzlich dazu zusehen müssen, wie sie die erste Miete in Krefeld selbst zahlt. Den "versifften" Teppichboden wird sie säubern müssen oder aber das gewünschte Laminat selbst zahlen dürfen. Woher, ist mir angesichts der jetzt auflaufenden Schulen ein Rätsel.


    Die TE scheint keine 18 mehr zu sein. Wie sie in solch unüberlegtem Maße agieren konnte, ist mir ein Rätsel. Wenn ich kein Geld habe, ist es doch wohl logisch, dass ich -bevor ich vollendete Tatsachen schaffe- denjenigen frage, der die ganze Sache bezahlen soll. Der Kleiderschrank und der Herd dürfte da wohl noch das kleinste Übel sein. Sowas wird gern auch mal verschenkt bei Wohnungsauflösungen.

    And btw: Zu Meldeversäumnissen hat das BSG so entschieden:


    Zitat

    26 Die Meldeaufforderungen waren auch mit ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrungen versehen. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG voraus, dass sie im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen des § 31 Abs 2 iVm Abs 3 SGB II zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen; denn nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen (vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen und BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 53/08 R - RdNr 19 ff, BSGE 105, 197, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, jeweils mit weiteren Nachweisen).


    27


    Diesen Anforderungen genügen die den Einladungsschreiben vom 28.9.2007 und 17.10.2007 beigefügten Rechtsfolgenbelehrungen unter Berücksichtigung der in den Absenkungsbescheiden vom 2.5.2007 und 18.10.2007 enthaltenen Belehrungen. Sie beziehen sich ausdrücklich nur auf die konkreten Rechtsfolgen bei Meldeversäumnis. Zwar erwähnen sie die Rechtsfolgen bei einer wiederholten Obliegenheitsverletzung dieser Art nur neben den Rechtsfolgen bei einer erstmaligen Verletzung. Der Kläger ist jedoch auch in den Absenkungsbescheiden vom 2.5.2007 und 18.10.2007 auf die konkrete Höhe der Minderung seines Anspruchs bei einer wiederholten Obliegenheitsverletzung hingewiesen worden, sodass er die Konsequenzen einer weiteren Meldeversäumnis auch hinsichtlich der Höhe der Minderung erkennen konnte.


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138651&s0=Meldevers%E4umnis&s1=Sanktion&s2=Rechtsfolgenbelehrung&words=&sensitive=


    An diesen Belehrungen hat die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Träger für die Hard- und Software der zur Vermittlung in den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtung verwendeten Software "VERBIS" bis heute nichts geändert.


    Wenn also die Richterin in der irrigen Meinung, das BSG Urteil zu den Rechtsfolgenbelehrungen bei Pflichtverletzungen sei auch bei Meldeversäumnissen heranzuziehen eine falsche Empfehlung abgegeben hat, bleibt zu hoffen, dass die Rechtsbehelfsstelle des betreffenden Jobcenters ihr unter Nennung obigen Urteils des BSG noch die Augen öffnen kann.

    Ach du je... Niemand wird auf einen Auszug aus einem Sitzungsprotokoll eines niederen deutschen Gerichtes achten. Insbesondere, wo die Richterin wohl verkannt hat, dass das BSG nur zu den Rechtsfolgenbelehrungen bei 30% Sanktion Ausführungen gemacht hat und die Rechtsfolgenbelehrungen bei Sanktionen wegen Pflichtverletzungen völlig anders sind als die Belehrungen bei Meldeversäumnissen. Auch Richter irren, besonders in der ersten Instanz, sehr oft. Deswegen gibts ja auch noch die anderen Instanzen. Sie scheint ja allein schon missachtet zu haben, dass ab 1.4.2011 es für eine Sanktion völlig ausreichend ist, dass der Hilfeempfänger "Kenntnis" über die Rechtsfolgen hat. Er muss also nicht unbedingt schriftlich darüber belehrt worden sein.

    Du musst denn 43 schonmal lesen. Denn der nimmt auch Bezug darauf, was ist, wenn Rückzahlungen aus Erstattungsansprüchen und Rückzahlungen aus Darlehen nach 42a aufeinander treffen. Und das JC MUSS aufrechnen, der 43 ist KEINE Kann-Vorschrift, sondern eine Ist-Vorschrift. Dass das SG Berlin gern mal alles anders sieht, ist hinreichend bekannt


    So nimmt offensichtlich das LSG NRW keinen Anstoß an einem Einbehalt wegen eines Darlehens nach § 42a SGB II, hier in Kombination mit einer Sanktion: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160280&s0=42a&s1=Einbehalt&s2=&words=&sensitive=

    Ich fürchte, da werdet ihr nicht viel machen können. Die Geschenke unterliegen keiner Zweckbestimmung (also, dass sie nur für die Kosten der Hochzeit ausgegeben werden dürfen) und sind daher wohl tatsächlich in voller Höhe als Einkommen anzurechnen.

    Die Freizügigkeit wird ja auch nicht eingeschränkt. Sie kann jederzeit umziehen, niemand kann es ihr verbieten. Die Frage ist ja wohl eher, ob das JC dann die neue Miete voll übernehmen muss, wenn diese teurer ist und ob es den Umzug zu bezahlen hat.


    Wenn die Wobau deine Schwester raus haben will, wieso bieten die nicht einen angemessene Ersatzwohnung und die Kosten des Umzuges an? Das ist doch eigentlich in solchen Fällen üblich, die Wobau hat doch ein ureigenstes Interesse daran, deine Schwester da raus zu bekommen. Oder sie stellt wenigstens eine ordentliche Bescheinigung aus, die dem Jobcenter dann reicht. Wenn das Schreiben von der Wobau wirklich so ungenau war: wie soll denn das JC anders entscheiden?

    So ein Darlehen müsste sie mit 10% der monatlichen Regelleistung sofort zurückzahlen. Es würden ihr also danach mind. 38 Euro monatlich fehlen, wahrscheinlich sogar mehr, wenn alle Personen der BG mit in das Darlehen aufgenommen werden, da es ja allen zugute kommt. Insoweit kann sie ja wohl das Geld auch monatlich selbst ansparen.


    Bekommt die behinderte Tochter Sozialgeld vom JC oder Leistungen vom Sozialamt? Wenn Letzteres, wäre eh das Sozialamt zuständig, denn die Tochter ist ja der Grund für den außergewöhnlichen Wunsch nach einem elektrischen Trockner, der nicht zur Grundausstattung einer Wohnung gehört.

    Na, die Absicht ist ja wohl logisch, wenn du gleich nach Auszug ALG 2 beantragst. Und wieso du als Ausbildungssuchende keinen Anspruch auf Kindergeld haben sollst, entgeht mir. Dann bist du entweder gar nicht ausbildungssuchend gemeldet oder bemühst dich nicht. Ansonsten würdest du schon längst Kindergeld bekommen.

    Zitat

    wie bringe ich DAS einem SB vom JC bei ohne das ich deswegen eine Sperre bekomme.


    Gar nicht, weils nicht stimmt. Dein möglicher Absetzbetrag ist wesentlich höher. Und der Freibetrag für Erwerbstätigkeit auch.

    Soweit mehr als 400 Euro verdient werden, gibt es nicht den Pauschbetrag von 100 Euro, sondern höhere Kosten. Bei 40 km einfache Entfernung wären das 152 Euro für Fahrkosten (40 km x 19 Tage x 0,2 Euro). Dazu kommen noch die Kfz-Versicherung, Versicherungspauschale, Werbungskosten usw.... Sagen wir mal die Versicherung ist 25 Euro/Monat, dazu 30 Euro Versicherungspauschale und 15,33 Euro Werbungskosten sind wir bei einem Absetzbetrag von 222,33 Euro.


    Den Freibetrag für Erwerbstätigkeit gibts noch obendrauf.


    Rechnen wir mal mit einem Brutto von 1300 Euro und keine Kinder.


    Freibetrag für Erwerbstätigkeit


    20% vom Betrag zwischen 100 Euro und 1000 Euro = 180 Euro
    10% vom Betrag zwischen 1000 Euro und 1300 Euro = 30 Euro


    Gesamt: 210 Euro. Dazu noch die 222,33 Euro Absetzbeträge. Also sind von den 960 Euro netto 432,33 Euro abzuziehen, angerechnet werden 527,67 Euro.

    Das hilft dir wenig. Selbst wenn das stimmt, dass der TE schreibt: dann hat das Jobcenter falsch entschieden. Die damaligen 50 Euro Jahr bzw. die jetzigen 10 Euro/Monat sind eine Bagatellgrenze und keine Freibetragsgrenze, d. h.: es dient einfach der Verwaltungsvereinfachung, der Gesetzgeber sagt schlichtweg: "Es lohnt sich nicht, so geringe Beträge anzurechnen.". Sobald aber diese Grenze überschritten wird, sind die Einkünfte VOLL anzurechnen.


    Das ist schon längst höchstrichterlich entschieden:


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84446


    Zitat

    § 1 Abs 1 Nr 1 Alg II-V in ihrer ursprünglichen und nach § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) auch im streitigen Zeitraum (September 2006) noch geltenden Fassung vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) bestimmte, dass außer den in § 11 Abs 3 SGB II genannten Einnahmen einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie jährlich 50 Euro nicht übersteigen. Die Zinseinnahmen der Klägerin in Höhe von 818,05 Euro lagen weit über dieser Bagatellgrenze. Dies gilt selbst dann, wenn man die im September 2006 als einmalige Auszahlung zu erfüllende Zinsschuld der Bank auf die Laufzeit des Sparvertrages und damit auf drei Jahre aufteilen würde.


    Zitat

    2. Die Beklagte hat die im September zugeflossenen Zinseinnahmen der Klägerin in Höhe von 818,05 Euro zu Recht im vollem Umfang diesem Kalendermonat zugeordnet und keine Verteilung auf mehrere Monate (Verteilzeitraum, s Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R) vorgenommen.

    Dann musst du dir eben eine Analgeform suchen, wo du die Zinsen monatlich bekommst. Im Übrigen werden entweder voll die 70 Euro angerechnet oder aber nur 40 Euro, nämlich dann, wenn die 30 Euro Versicherungspauschale nicht schon durch anderes Einkommen "aufgefressen" werden. Die 10 Euro sind nur frei, wenn man wirklich maximal 10 Euro im Monat hat. Also eine Bagatellgrenze, kein Freibetrag!


    Und nochmal zum Nachfragen: Niemand muss verhindern, dass du betrügst oder etwas verschweigst! Nochmal: Du hast es zu melden, NIEMAND MUSS NACHFRAGEN!!!

    Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung wäre lediglich eine Woche, nicht 3 Monate. Du hast selbst gekündigt, weil du zeitlich nicht mehr zurecht gekommen bist. Die Frage ist aber, ob deine Kinder wirklich gefährdet gewesen wären in der Erziehung oder ob es einfach dein privater Wunsch war (hast du wenigstens vorher mal versucht, im Rahmen des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes eine Vermindung der Stundenzahl beim Ex-AG zu erreichen?). Wie alt sind den die Kinder, wer hat sie während deiner Abwesenheit betreut? Entsprechend ist daher natürlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu prüfen und die wäre dann 3 Monate.


    Wenn du dich jetzt nur vormittags (wie lange, 4 Stunden/Tag?) zur Verfügung stellen willst, hättest du im Übrigen auch nur Anspruch auf ALG 1 im Umfang von 4 Stunden/Tag. Also keinesfalls in voller Höhe. Wie willst du davon dich und noch 2 Kinder erhähren, eine Wohnung bezahlen usw???

    1 a) Selbst wenn es die 50 Euro Freibetrag noch gäbe, wärst du mit 60/70 Euro ja weit darüber.
    1 b) Es gibt sie aber nicht mehr, jetzt gibt es besagte 10 Euro pro Monat. Und das heißt dann auch "Monat". Wenn du also im Januar 70 Euro Zinsen bekommst, sind diese anrechenbar, da es mehr als 10 Euro sind.
    1 c) Wieso die jetzt erst fragen? Ja, bitte, wieso zeigst du deine Einkünfte nicht an? Es ist nicht die Aufgabe des JCs nachzufragen, sondern deine Aufgabe, alle Veränderungen mitzuteilen. Da dürfte also auch noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren auf dich zukommen.
    Womit wir bei
    2.) wären: Ja, solltest du. Ansonsten wäre das dann nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern vollendeter Betrug. Denn spätestens jetzt weißt du, dass du alle Einnahmen anzugeben hast. Und verschweigst trotzdem die aus den anderen Jahren. Da kann man sich dann nicht mehr rausreden, dass es keine Absicht gewesen sei.