Beiträge von Turtle1972

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    und wenn mein Lohn am 01.11. aufs Konto gekommen wäre???


    Dann wäre es erst im November anrechenbar gewesen.


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    Kann ich den Lohn vom 29.10. wieder zurück buchen?


    Hm, wenn du eine Zeitmaschine erfindest. Allerdings brauchst du dann kein ALG 2 mehr, denn die dürfte sich so gut vermarkten, dass du sicherlich Milliardär werden würdest.


    Du kannst gern den Lohn zurückbuchen (wohin?!), das ändert aber nichts daran, dass es dir Ende Oktober zugeflossen ist und ZUR VERFÜGUNG stand.


    Sieh es positiv: wenn deine Bürgerarbeit mal ausläuft, dann bekommst du Ende des Monats den letzten Lohn und Anfang des Monats schon das volle ALG 2.

    "Könnte", Chico. Genau... Man weiß es nicht. In diesem Forum hat sie ja dazu überhaupt nichts geschrieben. Das ist immer schade, dass Fragen gestellt sind, man meint, dass man korrekt geantwortet hat und dabei fehlen eklatante Angaben wie z. B. eben ein Schulbesuch o. ä.


    Wieso sollte Bafög für einen Schulbesuch nicht möglich sein?


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    Wo findest Du so etwas?


    Äh:


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    lt. einem anderen Forum ist sie noch Schülerin


    demzufolge IN einem anderen Forum, oder?


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    Was macht denn der Albtraum im Moment?


    Ich schlafe doch gar nicht? Wer träumt denn schlecht?

    Ich kann dir das nicht ausrechnen, weil ich nicht weiß, ob du die Kosten der Unterkunft richtig bestimmt hast. Gerade bei einem Eigenheim ist das nicht so einfach.


    Dadurch, dass die Unterhaltsvermutung ja Kraft Gesetzes gilt, musst DU sie wiederlegen. Wie du das machst, ist eigentlich egal. Die Forderung des Amtes nach der rechnerischen Prüfung unter o. g. Verordnungsparagrafen ist ja quasi nur ein Angebot an dich, es so schon widerlegt zu bekommen, weil sie nicht genug Geld hat.


    Du kannst es natürlich auch anderweitig widerlegen. Das JC kann auch deine Mutter selbst zur Auskunft auffordern: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__60.html.

    http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html


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    (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

    Da wird es keine Ausnahme geben. Dass die Omabetreuung den Kindern zugute kommt, interessiert doch das Amt nicht. Im Gegenteil: eigentlich müsste sie sich ja noch aktiv um Arbeit bemühen, was der Omabetreuung sogar entgegen stünde. Und auch sonst hat die Omabetreuung für die VERMIETER ja quasi einen geldwerten Vorteil, die sich ggf. in einer niedrigeren Miete wiederspiegeln sollte. Auf die Bequemlichkeit des Vermieters wird das JC keine Rücksicht nehmen.


    Die Mutter wird daher nach einer angemessenen Zeit auch nur noch die angemessene Miete berücksichtigt bekommen. Wobei sie doch durch den Tod des Gatten jetzt Witwenrente bekommen müsste, ist sie dann überhaupt noch auf ALG 2 angewiesen? Wie hoch ist denn die Miete und wieviel Euro wären angemessen? Was müsste sie dann selbst noch zuzahlen?

    Und wieso solltest du dann keinen Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn du das Kind allein erziehst und er es nur besucht? Das ist ja das übliche Besuchsrecht, wenn das unterhaltsausschließend wäre, gäbs aber für viele Kinder keinen Unterhalt.


    Wenn dir was geschickt wurde, dass es zur Miete noch 120 Euro gibt, dann ist da doch sicherlich eine Berechnung dran, wieso schreibst du die nicht einfach mal ab?

    Teilt ihr euch das Kind 50:50, dass dir kein UVG zusteht? Dann wird ja das Kind auch nur zu 50% bei dir berücksichtigt und den Mehrbedarf Alleinerziehung gäbe es auch nur zu 50%... Wenn er nur normales Umgangsrecht ausübt, dann stünde dir natürlich UVG zu.


    Schreib doch mal die Berechnung vom Amt ab.

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    Ich habe schon ein Kind von zwei Jahren und bin jetzt mit dem zweiten schwanger.


    Das ist deine heutige Aussage. Die kann aber nicht stimmen, denn 2010 warst du mit dem DRITTEN Kind schwanger:


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    Ich habe 2 Kinder bin jetzt zum 3 mal schwanger.


    Was soll das also? Das zweite Kind kann schlecht erst nach dem dritten kommen. Und wenn du 2010 schon dasselbe Problem hattest, musst du doch wohl am besten wissen, wie es damals ausging.


    Im Übrigen ist es einem Kind sch..egal, ob es rosa oder blau trägt. Und außerdem ist die Erstausstattung nicht nur Bekleidung, sondern Kinderwagen, Unterwäsche, Bettwäsche, Flaschen, Desinfektionsgerät, Wickelauflage usw. Genug Sachen, die nicht nur auf rosa und blau ausgelegt sind.