Beiträge von Turtle1972

    Dafür gibt es keine Regelung. Den Umfang solcher Beihilfe bemisst jeder örtliche kommunale Träger selbst. D. h.: deine Stadt/Gemeinde/Landkreis legt das selbst fest. Das ist nicht bundeseinheitlich oder landeseinheitlich geregelt.

    Aber irgendwas muss sich doch verändert haben, wenn ihr jetzt ALG 2 braucht. Wenn du vorher keine Einkünfte hattest, dann deinen Job, danach wieder keine Einkünfte, dann wärt ihr doch ansonsten dort, wo ihr vor Arbeitsaufnahme wart und trotzdem ohne ALG 2 gelebt habt?


    Wobei das egal ist, wenn es vorher keinen ALG 2 Bezug gab, dürftest du gute Chancen haben.

    Wurdest du in der Probezeit gekündigt, dass du kein ALG 1 bekommst?


    Eine solche Sachlage ist m. W. n. bisher noch nicht in der Rechtsprechung geklärt. Ggf. solltest du nochmal das Gespräch suchen und es auch so erklären wie jetzt. Wenn es unbefriedigend läuft, kannst du auf alle Fälle in Widerspruch gehen, das kostet dich ja erstmal nix. Wie jetzt ein Gericht entscheiden würde, ist schlecht vorauszusagen.

    Dann schau mal, ob du das in Erfahrung bringen kannst und melde mal, was gesagt wurde. Wenn du keine Antwort bekommst oder nicht zeitnah, dann nutze deine Möglichkeit, Widerspruch zu erheben.

    Zitat

    Die Frage, die uns beschäftigt, ist vielmeher die: Warum wendet sich die ARGE an die Mutter, wenn der nicht mehr in der eheähnlichen Gemeinschaft lebende Mann das Geld bezogen hat.


    Das steht in meinen ersten beiden Beiträgen:


    Zitat

    Wieso? Weil ihr eine Bedarfsgemeinschaft wart und deshalb alle ALG 2 bezogen habt.


    Es ist im ALG 2 so, dass das Einkommen (auch des Einzelnen) auf ALLE verteilt wird. Dadurch wird rechnerisch auch der, der genug Einkommen hat bedürftig und ALG 2 Empfänger.


    Ich erkläre es dir mal an einem einfachen Beispiel:


    Stell dir vor, ihr seid 3 Personen, jede Person hat einen Bedarf von 300 Euro, alle zusammen also 900 Euro. Person 1 verdient 600 Euro, könnte also seinen Bedarf eigentlich selbst decken. Aber: diese 600 Euro werden auf alle 3 Personen gleichmäßig verteilt, so dass jede Person 200 Euro Einkommen hat. Dadurch hat jede Person 100 Euro ALG 2 Anspruch, 300 Euro werden als ALG 2 insgesamt ausgezahlt.


    Jetzt verändert sich was, Person 2 verdient 150 Euro. Das Geld für den Monat, wo er den Verdienst bekommen hat (also die 300 Euro ALG 2) ist bereits ausgezahlt. Diese 150 Euro werden dann natürlich auch gleichmäßig auf alle 3 Personen aufgeteilt, also bei jeder Person kommen 50 Euro Einkommen dazu, so dass dann jede Person nur noch 50 Euro ALG 2 Anspruch hat.


    Daher werden dann auch von JEDER Person 50 Euro zurückgefordert. Auch von Person 1, die ja 600 Euro verdient.


    Daran lässt sich auch nichts rütteln, weil dieses Individualprinzip vom Bundessozialgericht in ganz vielen Entscheidungen so entwickelt und bestätigt wurde.

    Der normale Werdegang ist, dass sie sich ein Mietangebot ausstellen lässt, mit dem zum Jobcenter in Fulda geht und dort darum bittet, dass man ihr eine Bestätigung gibt, dass das JC diese Miete als angemessen betrachtet und auch dann (erstmal) bezahlt.

    Hi!


    Du verwechselst ARGE und Agentur für Arbeit. Die Jobcenter hießen früher mal ARGE, d. h.: von dort gibts ALG 2. Von der AfA (Agentur für Arbeit) gibts ALG 1.


    Dein Mann hat sich nur beim Jobcenter in Arbeit gemeldet, nicht bei der Agentur für Arbeit. Das ist natürlich nicht gut, denn die Mitwirkungspflichten bestehen für Leistungsbezieher von beiden Leistungen natürlich auch bei beiden Leistungsträgern. Wie begründet die AfA das Endedatum der Rückforderung, also wieso bis Ende August? Was war Ende August, dass man diesen Zeitraum zurückfordert? Hat er sich da mal wieder beim normalen Arbeitsamt gemeldet? Irgendwas muss da ja passiert sein...


    Ich würde euch anraten, einen Anwalt zu nehmen, allein kommt ihr sicherlich nicht weiter.


    Sollte die Rückforderung berechtigt sein, muss ich dir leider mitteilen, dass das hier:


    Zitat

    wenn die wir zu unrecht in dem zeitraum vom jobcenter was bekommen haben , denn haben wir ja auch zu wenig von der arge bekommen.


    nicht richtig ist (die Frage muss eh andersrum lauten: Wenn wir zu Unrecht in dem zeitraum von der AfA was bekommen haben, dann haben wir ja zu wenig vom JC bekommen.) Das BSG hat vor einiger Zeit über einen ähnlichen Fall entschieden und festgelegt, dass es egal ist, ob Einkommen später zurückgezahlt werden muss, wenn es im Zeitraum des Zuflusses zur Verfügung stand, ist es im ALG 2 als Einkommen zu berücksichtigen und eine spätere Rückforderung ändert daran nichts, d. h. es gibt nicht mehr ALG 2.

    Zitat

    Was ja dann eine Temporäre BG darstellen würde oder nicht?
    Wenn ja wie bekomme ich das hin dass das JC dies dann auch so berechnet bzw. das dies auch rückwirkend berechnet wird?


    Ja, wäre es.
    Lege dem JC doch mal das BSG Urteil dazu vor: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11212, beantrage die Leistungen schriftlich und gehe halt notfalls mit Widerspruch und Klage gegen das JC vor.


    Zitat

    Meine Kinder mit irgendwelchen fremden Leuten von der Bahnhofsmission Fahren zu lassen kommt in deren Alter(5/6) nicht in Frage da wird die Kindesmutter nicht mitspielen und mir wäre dabei auch nicht ganz wohl.


    Na ja, das Angebot gibts ja nicht umsonst und wird sicherlich auch von vielen Eltern gebucht. Ihr habt da schon eine Verpflichtung, die Kosten für die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten und wenn das mit diesem Angebot der DB geht, dann sind das die Kosten, die für die Wahrung des Umgangsrechts zugrunde zu legen sind. Willst du mehr, anders, bequemer, dann musst du das selbst bezahlen.

    Dann dürfte es tatsächlich eine temporäre BG sein. Wobei ich mir grad nicht vorstellen kann, dass das seit der Einschulung trotzdem so weiterläuft. Wie soll denn das gehen? Das Kind geht doch sicherlich nicht in 2 Schulen, er kann doch gar keine Woche insgesamt bei dir sein, außer in den Ferien?


    Soweit mir bekannt, gibts bei der Bahn die Möglichkeit des betreuten Fahrens "Kids on Tour" oder so. Da dürfte das durchaus zumutbar sein, dass die Kinder so reisen. Sie fahren doch sicherlich dann Bahn bei der Entfernung und der Fahrdauer?

    Nein, seinen Vermittler kann man nicht einfach so wechseln, das wurde bereits durch das BSG entschieden.


    Einen Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein hat man auch im ALG 1 nicht, auch hier ist es eine Ermessensentscheidung. Von daher unterscheiden sich ALG 1 und ALG 2 da nicht.


    Die Ausrichtung des ALG 2 in Bezug auf zumutbare Arbeit ist halt nur wesentlich rigider, d. h.: man muss alle Arbeit annehmen, die man körperlich, geistig oder seelisch ausüben kann. Bestes Beispiel: Ein Professor müsste auch im Park Laub fegen.


    Insoweit wird die Vermittlerin natürlich erstmal versuchen, dich auch ohne weitere große Kosten in Arbeit zu bringen. Du wirst also erstmal (mit Absagen z. B.) belegen müssen, dass ohne eine Weiterbildung nichts läuft. Daher wird wohl nicht gleich und sofort zu Anfang eine Weiterbildung in Frage kommen, denn die Vermittlerin kann ja gar nicht abschätzen, wie deine Arbeitsmarktchancen sind.


    Alternativ steht es dir natürlich frei, dich auch noch auf eine betriebliche Ausbildung selbst zu bewerben, denn, soweit du noch keine Erstausbildung genossen hat, stünde dir bei einer betrieblichen Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe zu, denn diese ist, anders als Bafög, nicht altersbeschränkt.

    Na ja, das ist eine Entscheidung von 2006, dazu noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, d. h. nur vorläufig. Diese Rechtsprechung dürfte schon längst überholt sein und wird so in aktuellen Rechtsprechungen auch nicht bejaht:


    http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/445/Content/000445327.htm


    Zitat

    Der von den Klägern angeführten Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 12. Juli 2006, L 9 AS 69/06 ER und vom 27. November 2006, L 9 AS 213/06 ER, juris) folgt der Senat nicht. Danach sollen im Grundsatz Tilgungsleistungen für Schulden nicht absetzbar, allerdings immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sein. Wenn das Kfz-Darlehen vor Beginn der Hilfebedürftigkeit aufgenommen worden sei, und wenn derzeit die Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 ZPO angestrebt werde, sei bis zu einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts der Sicherung des Existenzminimums Priorität einzuräumen. Diese Auffassung entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.


    Angesichts des Grundsatzes, wonach die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen, ist auch eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Kfz, also vor bzw. während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II , nicht vorzunehmen (vgl. wegen des Fehlens eines Vertrauensschutzes für in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 eingegangene Immobilienverbindlichkeiten: BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 , B 11b AS 5/06 R (28), juris).


    Eine temporäre BG besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn der Aufenthalt nicht nur besuchsweise ist, die Kinder also eine gewisse Zeit zusammenhängend bei dir sein müssen. Über die Dauer machst du hier aber leider keine Auskünfte.

    Es geht um Leistungen nach dem SGB XII, weil du voll und dauerhaft erwerbsgemindert bist? Dann hast du nur 2300 Euro Vermögen frei. Wenn deine Lebensversicherung höher war, gibt es nichts. Ob du es als Altersvorsorge gedacht hast, ist dabei unrelevant, da du als EU-Rentner ja quasi schon einem Altersrentner gleich gestellt bist. D. h.: ob du heute ein paar Monate keine Grundsicherung bekommst oder dann halt mit 63 Jahren ein paar Monate nicht. Das gleicht sich doch aus.

    Vom Jobcenter? Deine Kinder auch? Dann ist der restliche Unterhaltsanspruch auf das JC übergegangen, d. h. du kannst ohne Rückabtretung vom JC und vom Jugendamt gar nichts machen. Bzw. der Anwalt kann nichts machen. Können schon, aber ohne Aktivlegitimation siehst dann düster aus mit der Bezahlerei. Und ein Anwalt will ja von seinen Jobs leben.

    Deine Denke hat doch einen Fehler: Sie muss eine Mietminderung umgehend mitteilen. Das bedeutet, dass spätestens ab dem zweiten Monat der vollen Minderung das JC gar keine Mietleistungen mehr berücksichtigt, ALG 2 also entsprechend gemindert wird. Sie wird nichts mehr an den Anwalt zahlen können und hat -bis auf eine Miete- eben kein Geld für Kaution und Co.


    Sollte sie dies nicht tun und nach deinem Motto "Zahl 3 Monate an den Anwalt und später ans JC zurück." handeln, wird ihr wegen des Verschweigens der Mietminderung ein Bußgeld drohen. Und das kann durchaus recht hoch ausfallen:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__63.html


    Bis zu 5000 Euro. Willst du die TE mit deinen "Tipps" in den Ruin führen?

    Die gesetzlichen Regelungen sind aber nunmal eindeutig, einem Umzug ist nur zuzustimmen, wenn es schwerwiegenden Gründe gibt und ohne Zustimmung keine Kaution.


    Natürlich liegen die Gründe im SGB II, dass das JC die Finanzierung eines Umzuges ablehnt. Worin denn sonst? Weil nach Ansicht des JC die Streitigkeiten mit dem Vermieter keine hinreichenden Gründe nach § 22 Abs. 4 SGB II sind. Und weil die TE die Möglichkeit hat, ihre Probleme anderweitig (über das Mietrecht) zu lösen.