Beiträge von Turtle1972

    Dumm nur, dass jegliche Mietminderung dem Jobcenter angegeben werden muss, so dass es kein Geld gibt, das dem Anwalt übergeben werden könnte, weil das JC bei einer vollständigen Mietminderung keine KdU berücksichtigen wird. Und ob bei einer mutwillig herbeigeführten Wohnungskündigung das JC problemlos irgendwas zahlt, dürfte doch äußerst zweifelhaft sein.


    Umgehen kann man ja Vorschriften, aber einer alleinerziehenden Mutter zweier Kinder sollte man nichts raten, was sie in Teufels Küche bringen könnte.

    Du drehst dich im Kreis. Deine Gründe sind und bleiben mietrechtlicher Natur und du hast es in der Hand, das mit Hilfe deines Anwaltes zu lösen. Einem Anwalt wird dein Vermieter nicht das Grüne vom Himmel vorerzählen können, denn den interessiert nicht, ob die Privatwohnung des Vermieters zuerst saniert werden muss, der kann durchsetzen, dass der Vermieter seinen Pflichten nachkommt. Nicht nur mit Mietminderung, insbesondere, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Und genau das hat eben Vorrang vor der Finanzierung eines Umzugs durch Steuermittel.

    Das bezweifle ich auch nicht, Phillip. Das Problem ist eben, dass deine Gründe nicht hinreichend wichtig sind für das Bezahlen eines Umzugs. Und ohne eine Zustimmung gibts eben keine Hilfe. Wenn du z. B. eine Arbeit finden würdest und deswegen umziehen müsstest, wäre es garantiert kein Problem.


    Dass dir ein Anwalt nicht helfen kann/konnte, vermag ich nicht zu glauben. Es sei denn, deine ganzen "Probleme" sind mietrechtlich gar nicht begründet. Dann wäre aber auch die Mietminderung (die du hoffentlich dem JC mitgeteilt hast) ungerechtfertigt.

    Na ja, es sind halt private, mietrechtliche Probleme. Für dich sicherlich wichtig, aber eben nicht, wenn es um die Frage geht, ob deswegen ein Umzug aus Mitteln der Steuerzahler zu finanzieren ist. Da müssen es andere Gründe sein.
    Und dass das Bad nur mittels Strom beheizbar ist, hat man noch oft, das ist auch kein Mangel, selbst, wenn man Kinder hat. Du hast es ja so angemietet. Da wirst du noch nicht mal mietrechtlich durchkommen. Soweit also die Wohnung ansonsten angemessen ist, wird es bei der Ablehnung verbleiben.


    Da du ALG 2 Bezieher bist, kannst du dir einen Beratungshilfeschein holen und dir einen Anwalt für Mietrecht suchen, der deine Ansprüche gegen den Vermieter dann sicherlich durchsetzt.

    Nein, du kannst durchaus einen Anwalt beauftragen. Ehe der aber tätig werden kann (ansonsten kann er nur den Unterhalt über dem UVG Betrag einklagen), braucht er die Erklärung der Rückübertragung.


    Oder du beantragst Beistandschaft beim Jugendamt. Das sind andere Personen, die verpflichtet sind, alles Erdenkliche zu tun, damit das Kind seinen Unterhalt bekommt.

    Na ja, bekommst du denn für dein Kind derzeit Leistungen vom Jugendamt (Unterhaltsvorschuss)? Wenn ja: warst du dann jetzt bei einer Sachbearbeiterin für UVG oder warst du bei einem Mitarbeiter dort, der für die Beistandschaft (Beitreibung des Unterhaltes) zuständig ist?


    Lies dazu mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Beistandschaft#Jugendamt_als_Beistand


    und hier:


    http://de.wikipedia.org/wiki/Unterhaltsvorschuss


    Wenn du UVG bekommst, dann kannst du nicht einfach einen Anwalt beauftragen, denn das Jugendamt muss einer Rückübertragung der Ansprüche zustimmen. Diese sind durch die UVG Zahlung bis zur Höhe dieser Zahlungen ans Jugendamt übergegangen, d. h.: das Jugendamt hat derzeit allein das Recht, bis zu dieser Höhe den Unterhalt geltend zu machen. Du bist nicht dazu legitimiert ("Aktivlegitimation").
    Wenn du doch die Beistandschaft beantragt hast, dann steht ja im Wikipedia Artikel, wie du verfahren musst.

    Ein Vermieter DARF das aber nicht umlegen. Und das ist nunmal das Ausschlaggebende hier.


    Beispiel: Ein Vermieter darf eine Kaution nur in 3 Raten verlagen. Natürlich kann ein solventer Mieter mit seinem Vermieter vereinbaren, dass er in einer Rate zahlt. Wo kein Kläger, da kein Richter.


    ABER: wenn, wie hier, ein Dritter mit ins Boot geholt wird, weil er die Kohle dafür hinblättern soll, dann sind solche gesetzeswidrigen Absprachen nunmal nix wert!

    Nochmal: Du hättest die Abrechnungen einreichen müssen. Du kannst niemandem vorwerfen, dass er dich auf etwas hinweisen hätte müssen, was er, weil du die Unterlagen nicht eingereicht hast, gar nicht hätte wissen können. Dazu ein allerletztes Mal: DU unterliegst der MITWIRKUNGSPFLICHT! DU musst jede VERÄNDERUNG angeben. Und nicht das Amt danach fragen. Dass dein Anwalt das sagt, was du hören willst, ist logisch, er will ja Geld verdienen.


    Und den Herausgabeanspruch hast du, weil es die von mir verlinkte höchstrichterliche Rechtsprechung es so besagt!

    Na, dann viel Spaß! Du hast garantiert erstmal eine Anhörung erhalten, da muss überhaupt noch kein Paragraf drinstehen. Und dann hast du mietrechtlich einen Herausgabeanspruch gegen deine Vermieter, wobei egal ist, ob es deine Mutter ist oder nicht. Das sind vorrangige Ansprüche, die du durchsetzen musst. Wenn das dein Anwalt nicht versteht, dann wohl, weil er Geld mit dir verdienen möchte.


    Dass es auch nach 5 Jahren noch geht, nicht rechtmäßig gezahlte Gelder zurückzubekommen, das habe ich dir doch verlinkt. Wenn du jedoch alles ausblendest, was gegen deine Ansichten ist, wirst du wohl nicht weit kommen.

    Nö, du musst die Abrechnungen einreichen und nicht das Amt sie verlangen. Du hast Mitwirkungspflichten und die beziehen sich darauf, jede Veränderung mitzuteilen. Dazu gehören auch Betriebs- und Heizkostenabrechnungen.


    Viele Vermieter haben Schulden. Das heißt aber nicht, dass Mieter bei verschuldeten Vermietern mehr bezahlen müssen (bzw. Sachen, die sie gesetzmäßig gar nicht bezahlen müssen) als sie bei nicht verschuldeten Vermietern bezahlen müssen. Du verwechselst Mutter mit Vermieter. Für das Amt ist es uninteressant, dass deine Vermieterin deine Mutter ist. Privat kannst du sie gern unterstützen, wenn du ausreichend Geld hast. Sittenwidrige Verträge müssen aber vom Amt deswegen nicht bezahlt werden.

    Zitat

    Danke Turtle...aber ich hab mich ja damit einverstanden erklärt nicht umlagefähige Kosten als Nebenkosten anzuerkennen 1995.


    Das kannst du gerne machen, wenn du die Miete aus eigenen Mitteln zahlst. Soweit du dafür aber Steuermittel brauchst, kann natürlich auch nur bezahlt werden, was ein Mieter per GESETZ bezahlen muss.

    Nein, das mit dem einen Jahr ist bei Vermietern der Fall. Mieter haben länger Zeit zur Einrede. Liest du z. B. hier:


    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beko_umlage.htm


    Zitat

    Im konkreten Fall hat der Mieter über 6 Jahre lang die vom Vermieter in Rechnung gestellten Nebenkosten vorbehaltlos bezahlt. Der BGH schließt daraus, dass die Parteien sich durch jahrelange Übung stillschweigend darauf geeinigt hätte, dass die vom Vermieter jeweils abgerechneten Nebenkosten auf den Mieter abgewälzt werden können. Habe ein Mieter mehrere Jahre lang Nebenkostenabrechnung des Vermieters vorbehaltlos akzeptiert und bezahlt, so könne der Vermieter dieses Verhalten nur dahin verstehen, dass der Mieter mit der Umlage der abgerechneten Nebenkosten einverstanden war. Dieser Grundsatz gilt aber gleichfalls nur für solche Kosten, die umlagefähig sind. Beispiel: Der Vermieter hat die vergangenen 4 Jahre imm Verwaltungskosten als Betriebskosten abgerechnet, der Mieter hat dies ohne Widerspruch bezahlt. Dennoch ist der Vermieter in diesem Fall zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet, das Verwaltungskosten nach der BetriebskostenVO nicht umgelegt werden dürfen.

    Na, ich sag doch, die Hassfresse braucht unbedingt Botox... Man merkt es immer wieder. Schlimm, wenn man vor lauter Neid überquillt. "Spieglein, Spieglein an der Wand, wer hat die hässlichsten Hassfalten im ganzen Land?" .... "Der Gruni, der Gruni und keiner sonst....".

    Thema verfehlt, 6, setzen! Ging dir sicherlich in der Schule schon so, Gruni.


    Niemand kann die Arbeitsaufnahme verweigern, das ist nämlich ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Was das JC verweigern kann, ist, dafür Vermittlungsleistungen zu erbringen. Das, was man bei Hrn. Grunert gemacht hat, weils wohl eh keinen Zweck mehr hat.


    Daniels Frage war aber, ob das Jobcenter ihn zwingen kann, die Arbeit nicht anzutreten. Nein, Daniel, kann es nicht. Es kann halt nur sagen: "Gibt aber keine Fahrkostenbeihilfe, weil für die 1,5 Monate, das geht nicht.". Es könnte auch theoretisch im ersten Monat (da ja da noch ALG 2 Bezug vorliegt) andere Stellen anbieten und, wenn sich nicht darauf beworben wird, dann später sanktionieren.


    Aber nochmal: Verwehren kann es gar nichts. Lass dich nicht verunsichern.

    Ein Chico hat hier gar nichts geschrieben. Reduzier doch mal deinen Drogenkonsum, ob legal oder illegal oder lerne lesen. Und im Übrigen schrieb ich wiederholt, dass eine FREIWILLIGE Auskunft immer verlangt werden kann und wenn diese VERWEIGERT wird, nur das Gericht das Auskunftsverlangen bestätigen kann.


    Blond bist du doch nicht, oder? Da bleibt ja nur b..d über.