Beiträge von Turtle1972

    Ja, natürlich Horsti, man kann gern den gerichtlichen Weg einschlagen. Wenn man es bezahlen kann. Für solche eindeutigen Fälle (wie hier zum Individualprinzip) gibt es angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG nämlich weder Beratungs- noch Prozesskostenhilfe. Dessen ungeachtet, dass die TE aufgrund ihres Einkommens schon keinerlei Unterstützung bei den Kosten der Klage und des Anwaltes bekäme.


    Von daher MUSS ich es aus der juristischen Schiene heraus betrachten, denn ich möchte -offensichtlich im Gegensatz zu dir- der TE nicht dort Hoffnung machen, wo es keine gibt und sie dazu animieren, noch mehr Kohle zum Fenster rauszuschmeißen.


    Inhaltlich wäre ggf. Widerspruch und Klage gerechtfertigt, nämlich dann, wenn die Höhe der Rückforderung nicht stimmt. Aber dazu müsste sich die TE eben mal wieder äußern, was das mit den 50 Euro Einkommen auf sich hat.

    Dass du weder etwas prognostizieren noch bestätigen kannst, ist mir schon klar. Woher sollte das Vermögen dazu denn auch kommen? Schon allein die Behauptung, dass ich im persönlichen Gespräch nicht so argumentieren würde, zeigt dies doch eindeutig. Denn: das kannst du schlichtweg nicht beurteilen, da du mich im persönlichen Gespräch schlichtweg nicht kennst. Aber den Widersinn deiner eigenen Worte wirst du natürlich weder erkennen noch zugeben, wäre es doch ein Zeichen, dass du erkannt hättest, dass du nur einfachen Gemütes bist.

    Zitat

    ALGII-Aufstocker, die ihren eigenen SGBII-Bedarf durch eigenes Einkommen decken können, unterliegen NICHT mehr allen Pflichten des SGBII!


    Aha. Wo steht das denn? Jedenfalls nicht in § 9 Abs. 2 SGB II. Da steht doch was ganz anderes...


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    Ohnehin ist der SB verpflichtet, wenn er etwas von dem Arbeitnehmer will, den Termin so zu legen, das die Arbeit weiter durchgeführt werden kann.


    Aha. Und wo steht das?


    In § 10 SGB II steht nämlich was ganz anderes:


    (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
    ...
    5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.


    Und § 10 Abs. 5 SGB II geht als lex speciales dem § 2 SGB II vor und nicht umgedreht. Insoweit ist ein Vermittler eben nicht verpflichtet (das steht auch nirgends!), den Termin so zu legen. Allerdings dürfte in den meisten Fälle die Arbeitstätigkeit als WICHTIGER Grund anerkannt werden. Nicht mehr und nicht weniger.


    Ernie, ist ja schön, dass du helfen willst, aber nur mit deinen Stammtischweisheitem ist auch niemandem geholfen.

    Es geht auch um keine Unterhaltspflicht, sondern um eine Unterhaltsvermutung. Gäbe es eine Pflicht, hätte der Gesetzesgeber im SGB II die Vermutung nicht verankern müssen. Und in vorliegendem Fall kann sie nicht so ganz einfach nur mit einem Schreiben widerlegt werden, denn hier haben wir jemanden vor uns, der noch keine Ausbildung hat und der auch bisher von den Eltern lebte. Und keinen gestandenen 40jährigen Mann, der nach 18jähriger Erwerbstätigkeit und einem Jahr im ALG 1 ins ALG 2 fällt. Ggf. forstest du mal die Rechtsprechung durch.

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    Was die Herausgabe der Daten durch den Provider betrifft, so gehe ich mal davon aus das dazu schon eine höchst richterliche Anordnung von Nöten ist und nicht jeder x-beliebige kleine Jurist oder Bedienstete einer Verwaltung mal eben so die Herausgabe der persönlichen Daten fordern kann nur weil er erklärt das eine Vaterschaft ermittelt werden muss, sorry aber das scheint mir doch etwas übertrieben!


    Heiliges Blättle. Du hast anscheinend nach wie vor die Grundzüge von Legislative, Judikative und Exekutive nicht verinnerlicht. Und sowas wollte in ein öffentliches Amt.


    Natürlich kann jeder irgendeine Auskunft von jemand anderem verlangen. Ganz gut geht das, wenn man sogar einen Anspruch auf Auskunft hat, der sich gesetzlich begründen lässt. In Familiensachen dürfte dies zumeist das BGB sein. Wenn dann der Auskunftspflichtige nicht FREIWILLIG Auskunft gibt, bemüht man dann natürlich ein Gericht. Das ist ja wohl selbst für ein einfaches Gemüt ganz einfach zu eruieren. Dass du auf solch einfache und naheliegende Überlegungen nicht von selbst kommt, lässt tief blicken. Dein "ich denke" oder "ich gehe davon aus" ist in einer Vielzahl von Fällen so erschreckend falsch, dass das Lesen dieser Gedanken schon fast Schmerzen verursacht.


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    Glauben heißt, nicht wissen !


    Ja, das scheint ein Sprichwort zu sein, dass du wohl wie ein Fähnlein vor dir herträgst. Denn dein von dir dauernd niedergeschriebene Glaube ist in dein meisten Fällen ja auch grottenfalsch.

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    Was deine Eltern verdienen mußt du nirgendwo angeben


    Das ist nicht ganz richtig. Entgegen Boxbeutels Ansicht bin ich nämlich in meinem Beitrag sehr wohl auf die Frage des TE eingegangen. Deshalb steht dort:


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    Bzgl. der Angaben zu deinen Eltern kannst du einfach mal nach "Unterhaltsvermutung" suchen. Die wird man auch garantiert annehmen, da du mit 34 Euro wohl kaum bisher gelebt hast (184 Euro KG - 150 Euro KV/PV Beitrag).

    Interessante Ansicht. Verträgt sich halt eben nicht mit der Rechtsmeinung des BSG zu Individualansprüchen. D. h.: du müsstest jetzt erstmal Jura studieren, das Studium mit Prädikat abschließen, zusehen, dass du einen Richterposten an einem SG bekommst und dich dann ganz langsam zum BSG hocharbeiten. Dann könntest du (so die anderen Richter deiner Kammer dann auch deiner Meinung sind) die Rechtsprechung zu Individualansprüchen erneuern und deine Rechtsmeinung durchsetzen.


    Da aber derzeit noch die aktuellen Rechtsprechungen des BSG zu Individualansprüchen (und deren Rückforderungen) gilt, wird das wohl der TE nicht helfen.

    Wenn ein 25jähriger von der Mama und Papa Versorgung nahtlos ins ALG 2 umschwenken möchte, wird wohl die Frage danach, was er daran als "auf eigenen Beinen stehen" ansieht, erlaubt sein.


    Mein Problem könnte es sein, dass ich ALG 2 als das sehe, was es sein soll: als Notfallversorgung für Menschen, die sich wirklich selbst helfen will. Die hier geschilderte Vita (keine abgeschlossene Ausbildung, bis 25 von Mama und Papa gelebt) sieht nicht danach aus, wie wenn da jemand unverschuldet in Not geraten ist. Und sich auch schnellstmöglich wieder aus dieser Notlage selbst raushelfen möchte.


    Dein Problem könnte ggf. sein, dass auch du den im ALG 2 verankerten Grundsatz "Rechte UND PFLICHTEN" noch nicht verinnerlicht hast. Denn auch dich verwundert es ja, dass das Jobcenter auch was von dir möchte.

    Bzgl. der Angaben zu deinen Eltern kannst du einfach mal nach "Unterhaltsvermutung" suchen. Die wird man auch garantiert annehmen, da du mit 34 Euro wohl kaum bisher gelebt hast (184 Euro KG - 150 Euro KV/PV Beitrag).


    Finanziell steht man m. E. n. übrigens auf eigenen Beinen, wenn man selbst Geld VERDIENT. Und nicht von anderen erhält (bisher Mama und Papa, nun möchtest du es vom Staat).


    Wo liegt dein Problem, dass du mit 25 Lenzen trotz derzeitigem Überangebot an Ausbildungsstellen noch keine Ausbildung abgeschlossen hast? Wäre es da nicht langsam mal an der Zeit, seinen Popo in diese Richtung zu bewegen? Oder wenigstens in Richtung "Ich jobbe irgendwas."?

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    Wozu, kann mir wer sagen, was die da von mir wollen?


    Deine weitere Vermittelbarkeit (über die 32h/Woche hinaus) abprüfen.


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    Könnte die Arge der Meinung sein, dass ich Vollzeit arbeiten soll?


    Natürlich. Und das du keine Vollzeit arbeiten kannst, ist mit einem einfachen Attest vom Arzt nicht getan. Erstmal besteht im ALG 2 kein Berufsschutz, d. h. auch andere Arbeiten sind ggf. zumutbar, die du dann auch mit Rückenleiden ausüben kannst. Und dann geht da ohne amtsärztliche Untersuchung gar nichts. Sollte da festgestellt werden, dass du derzeit nur Teilzeit erwerbstätig sein kannst wegen deiner Gesundheit, wird man von dir erwarten, entsprechende Reha-Maßnahmen zu absolvieren.


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    erzählte mir etwas von Sanktionen wegen der Terminverschiebung. Ist das realistisch?


    Wenn es nachweisbar ist, dass du da wirklich gearbeitet hast, eher weniger.

    Du verstehst es nicht: IHR ALLE habt die Leistungen erhalten!


    Den anderen Satz verstehe ich nicht. Was meinst du mit "laut dem Widerspruch". Widerspruchsschreiben? Widerspruchsbescheid? Hatte er noch anderes Einkommen? Meinst du mit den 50 Euro das ANRECHENBARE Einkommen oder den TATSÄCHLICHEN Verdienst?


    Man müsste die Bescheide dazu mal sehen. Vorher und nachher.

    a) ja
    b) ja


    Wieso? Weil ihr eine Bedarfsgemeinschaft wart und deshalb alle ALG 2 bezogen habt. Denn das Einkommen in einer Bedarfsgemeinschaft wird per Gesetz (§ 9 SGB II) unter alle aufgeteilt, so dass jeder dann noch bedürftig ist.


    c) Komm darauf an, wann das Amt vom Einkommen des Mannes erfahren hat. Ab Kenntnis hat es ein Jahr Zeit. 165 Euro sind übrigens beim ALG 1 frei. Beim ALG 2 ist es anders.

    Das wäre sicherlich eine Option, aber ich gehe davon aus, dass Oliver die 10 Stunden, die er dafür bräuchte, das Gefrierfach abzutauen, nicht investieren möchte. Ich wäre mir noch nichtmal sicher, ob das Fach nicht schon allein wegen dieses massiven angefrorenen Eises kaputt ist. Sowas hab ich bisher noch nichtmal in schlechten Hotels gesehen.


    Ach, Oliver, dir zur Information: Bereits im BSHG (also in der Sozialhilfe) war es gängige Rechtsprechung, dass die Ausstattung mit Gefrierschränken bzw. Kühlschränken mit Gefrierfach nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehört. Heißt: Kühlschrank ja, Gefrierschrank/fach nein. Ähnlich wie z. B. mit einer Geschirrspülmaschine oder el. Wäschetrockern. Diese Sachen gabs nur im Ausnahmefall (z. B. hohe Anzahl von minderjährigen Kindern).


    In Anbetracht des fürchterlichen Zustandes dieses Gefrierfaches (nicht von der Cola) gehe ich davon aus, dass du alleinstehend bist. Von daher gilt heute nichts anders als früher: solange der eigentliche Kühlschrank noch funktioniert gibt es gar nichts. Und selbst wenn der auch irgendwann seinen Geist aufgibt: es gibt dafür keine Beihilfe mehr, maximal noch ein Darlehen. Denn für solche Notfälle sollst du aus dem Regelsatz ansparen. Deshalb ist der Regelsatz auch nicht mehr knapp 290 Euro wie in der Sozialhilfe früher, sondern entsprechend höher.