Beiträge von Turtle1972

    Natürlich ist es deine ALLEINIGE Wohnung. Weil du eben keine weitere Wohnung hast. Das ist doch eine eindeutige Wortwahl.


    Ich stimme Daniel R. zu. Auch, wenn er neu hier ist. Bevor man nämlich andere Menschen als "Idioten" bezeichnet, könnte man auch, wenn man sich schon des WWW bedient einfach mal "alleinige Wohnung" in eine Suchmaschine eingeben. Die meistgenutzte Suchmaschine dürfte google sein und wird mir gleich als allererstes folgender Link ausgespuckt: http://www.probuerger.de/isselburg/public/produkt_detail.cfm?Produkt_ID=56


    Tut man dies, muss man sich auch nicht anhören, dass man wohl selbst der Idiot ist.

    Selten so ein Quatsch gelesen. War heute wieder Stammtischtreffen, oder wo kommen diese "Weisheiten" her? Bring dich mal auf den aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung:


    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12546


    Zitat

    Das LSG hat die Berufungen der Kläger zu Recht zurückgewiesen, soweit sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss anstelle des für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.3.2006 zuerkannten Darlehens begehren (vgl zur streitigen Zeit ab 1.4.2006 unter 7). Das von ihnen bewohnte Hausgrundstück stellt nicht geschütztes Vermögen dar, das der Hilfebedürftigkeit entgegensteht.


    Zitat

    Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück ein solches von unangemessener Größe iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II darstellt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks ist die gesamte Wohnfläche des Hauses von 167 qm einschließlich der vermieteten Einliegerwohnung, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil von 117 qm, zu berücksichtigen.


    Zitat

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die Verwertung des Hausgrundstücks eine besondere Härte begründet. Die Kläger verfügen mit dem tatsächlich innegehabten Hausgrundstück über einen nicht geschützten Vermögensgegenstand, der hinsichtlich seiner Größe erheblich über das von § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II geschützte Hausgrundstück im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" als räumlicher Lebensmittelpunkt (Radüge in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 12 RdNr 124) hinausgeht. Die Regelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II bezweckt wie bereits die Vorgängerregelungen in der Arbeitslosenhilfe und dem Sozialhilferecht lediglich, dem Hilfebedürftigen und seinen mit ihm zusammen wohnenden Angehörigen eine angemessene Wohnstätte zu erhalten. Insofern hat bereits das BVerwG zu der Vorgängerregelung des § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG betont, dass das Grundvermögen nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt ist, als es dem Leistungsberechtigten als Wohnung dient (BVerwG Urteile vom 21.10.1970 - 5 C 33.70 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 3 und vom 17.1.1980 - 5 C 48.78 - BVerwGE 59, 294; BVerwGE 89, 241).


    Und wenn man keine Grundschuld eintragen lassen will, dann bekommt man noch nichtmal ein Darlehen:


    Zitat

    Zwar kann nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG davon ausgegangen werden, dass die sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Für diesen Zeitraum existierte aber keine Grundschuldbestellung der Kläger, obgleich die Beklagte diese bereits mit Schreiben vom 11.7.2005 zur Eintragung einer Grundschuld zu seinen Gunsten aufgefordert und einen entsprechenden Vordruck beigefügt hatte. Auch bereits mit dem vom LSG in Bezug genommenen Bescheid vom 23.6.2005 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Weitergewährung von SGB II-Leistungen eine dingliche Absicherung für eine darlehensweise Hilfegewährung erforderlich sei. Die Kläger sind insofern ausreichend auf die zum Erhalt des geschützten Wohnumfeldes erforderlichen Maßnahmen hingewiesen worden (vgl auch BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R - BSGE 98, 108 ff = SozR 4-4300 § 324 Nr 3 zur Berücksichtigung einer zu Unrecht unterbliebenen Beratung im Rahmen der Härtefallregelung des § 324 Abs 1 S 2 SGB III). Zudem sind Anhaltspunkte für andere Sicherungsformen weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass die Beklagte - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - die darlehensweisen Leistungen von der dinglichen Sicherung abhängig machen durfte.


    Aber schick ihn ruhig zum Anwalt. Angesichts des vorhandenen Vermögens (was die Ablehnung von Beratungshilfe und PKH zur Folge hat) und den so gut wie nicht bestehenden Erfolgsaussichten solltest du dem TE aber zusichern, dass du die nicht unterheblichen Kosten des Anwaltes für ihn trägst.

    Es gibt nichts weiter. Bei zu spätem Abbruch (ab dem 4. Semester m. W. n.) gilt das als verspäteter Fachrichtungswechsel und weitere Förderungen (BAB, Bafög) sind ausgeschlossen. Er hätte sich daher wahrscheinlich früher dafür entscheiden müssen, sein Studium abzubrechen, wenn es nicht seinen Neigungen entsprochen hat.

    Ja, die Scheidung müsst ihr angeben, da ändert sich doch auch sicher sein Krankenversicherungsstatus von familienversichert über Ehefrau auf familienversichert über dich. Und das Kindergeld ist Einkommen, das muss natürlich angegeben werden!

    Nein. Außer Wohngeld wird es für ihn nichts geben. Azubis sind vom ALG 2 ausgeschlossen. Er kann nur schauen, dass er seine rückwirkenden Ansprüche auf ALG 1 durchsetzt, damit er seine Schulden bezahlen kann.

    Es gibt nunmal eine Kappungsgrenze bis zu welchem Vermögen man als bedürftig zählt und ein Anrecht auf die Unterstützung der Allgemeinheit hat. Diese Grenze überschreitest du, darüber brauchst du auch gar nicht zu diskutieren. Wo soll denn deiner Meinung nach die Grenze gezogen werden? Egal, Hauptsache, es betrifft mich nicht? Das geht aber nicht. Bedenke, dass es genug Steuerzahler gibt, die kein Haus besitzen und sicherlich gerne eins hätten. Wieso sollen sie dich und dein Haus bezahlen?


    Und der Vergleich mit Griechenland und den Politikern ist ausgelutscht. A) wage ich es zu bezweifeln, dass dir die gesamteuropäischen Vorgänge insbesondere die Notwendigkeit der Stabilität des Euros bekannt sind und B) kannst du auch gern in die Politik gehen und dein 8000 Euro Gehalt einstecken. Daran hindert dich niemand.


    Mit deiner Selbstbemitleidung hilfst du dir jedenfalls nicht weiter.

    Ist es. Wird z. B. gern von meinen Vermittler-Kollegen gemacht, wenn ihnen der Kunde zum 10. Mal erzählt hat: "Habe keine Post bekommen.". Dann ist es nämlich äußerst witzig, ihm anworten zu können: "Ach, wie das denn, hab ich doch selbstpersönlich am xx.xx.2012 bei Ihnen in den Briefkasten geschmissen.".

    Schon mal was von "U25 Regelung" gehört?! Dir steht KEIN ALG 2 zu! Aber geh ruhig zum Jobcenter und halt die Hand auf, die werden sich eins lachen. Und sollte man dir doch ALG 2 gewähren, weil man dich als Härtefall einstuft, dann wirds ganz lustig. Dann verklagt nämlich das JC an deiner Stelle deine Eltern. Da kannst du es nämlich auch gleich selbst machen. Ach ja: und der nächste McDoof Job oder für einen Euro (1 Euro Job) im Park Schnee schippen dürfte auch gleich deiner sein. Der U25 Vermittler, der für dich zuständig ist, wird sicherlich was ganz schönes für dich finden um dich von deinem hohen Ross a la "Man muss mir doch alles bezahlen." runterbringen.


    Also ich bin lieber ein gut verdienendes Scheusal als so ein faules und anmaßendes Stück Nichts wie du.

    Du weißt schon, dass es hunderte Jobcenter in Deutschland gibt und dass die alle recht eigenständig sind, insbesondere, was das Versenden der Post angeht? Wie soll dir denn in Unkenntnis des konkreten JCs da jemand darauf antworten? Und selbst, wenn man dir den Postdienst nennen könnte: es kann genausogut sein, dass dein zuständiger Vermittler oder Sachbearbeiter die Post persönlich eingeschmissen hat.

    Was du willst, ist aber unerheblich. Deine Eltern sind zuständig, ob dir das passt oder nicht. Und es ist dabei völlig egal, ob sie dich "verstoßen". Sie haben dich in die Welt gesetzt und sie müssen für dich bezahlen bis du eine Ausbildung hast. Und nicht die Allgemeinheit. Die haben ihre eigenen Kinder, die sie ernähren müssen.


    "Das Kindergeld den Eltern belassen". Dann hunger doch lieber weiter. Offensichtlich kannst du es dir leisten, solche Animositäten an den Tag zu legen.