Beiträge von Turtle1972

    Weil deine Eltern für dich zuständig sind, wenn du wegen Krankheit nicht arbeiten kannst und noch keine Ausbildung hast. Oder der "Kollege", mit dem du in einer Wohnung wohnst. Von irgendwas musst du ja bis dato auch gelebt haben. Wenn du dir noch nichtmal das Kindergeld abzweigen lassen willst, scheint es dir ja bestens zu gehen. Wieso soll denn dann die Allgemeinheit irgendwelche Gelder für dich aufbringen?


    Ansonsten ist und bleibt der erste Weg der zum Jugendamt. Ob dir das gefällt oder nicht. Vorrangig, wenn man sich zu Essen und Trinken und Klamotten kaufen will ist übrigens, dass man dafür ARBEITET. Und nicht sich hinstellt und die Hand aufhält. Alternativ kannst du dich ja noch bei einer der vielen Castingshows bewerben. DSDS oder so. Da kannst du dich völlig der Gitarre und dem Gesang widmen.


    Falls du im wirklichen Leben angekommen sein solltest: sag mal Bescheid.

    Natürlich geht es darum. Wieso sollte ich das nicht erkennen? Wenn die Gesetzlichkeiten das aber nunmal zulassen, werde ich hier nicht einfach, weil ich der Meinung bin, dass das "nicht gerecht" ist, falsche Auskunft erteilen! Das Gesetz lässt das zu und gut ist es. Wenn du das abändern willst, gehe in die Politik. Dieses Forum dient m. E. n. dazu, Hilfestellung in der Art zu leisten, dass rechtlich (halbwegs) korrekte Auskunft und Ratschlag gegeben wird! Für Stammtischgerede gibts sicherlich genug Stammtische.

    Erzähl mal ein bisschen mehr. Wann ausgezogen, wieso? Schon eine Ausbildung absolviert? Wie solls im Leben weitergehen? Wenn du z. B. noch keine Ausbildung gemacht hast, kannst du dich ausbildungssuchend melden und dann kann man (theoretisch und praktisch) bis längstens Vollend. 25. LJ Kindergeld bekommen.

    Die Antwort war fundiert. Ruhe hat man erst, wenn man keinen Cent ALG 2 mehr bezieht. Es gibt keine ALG 2 Empfänger erster und zweiter Klasse! Alle haben die Pflicht, ihr Bestmöglichstes zu tun, damit sie KEIN ALG 2 mehr brauchen. Nachdem dein Partner jetzt schon Arbeit hat, fehlt doch ggf. auch gar nicht mehr viel, oder? Welches Problem hast du denn mit der Sache, die mit A anfängt und mit T aufhört?

    Lacki, egal, was du behauptest, du hast hier unrecht. Solange das Geld nicht für Nonsens auf den Kopf gehauen wird, ist es eben keine Verschleuderung!


    Hier z. B. das BSG zu einem Fall, wo nach erfolgter Ablehnung wegen Vermögens eine verwertungssichere LV abgeschlossen wurde: http://lexetius.com/2007,4437
    Das ist in keinster Weise anrüchig und darf gemacht werden. Nur rückwirkend gibts da nichts. Erst ab da, wo das Vermögen verwertungssicher angelegt wurde!

    Weil das ein altbekanntes Problem des Zuflusses ist. ALG 2 wird im voraus gezahlt, ALG 1 erst am Ende des Monats. Was dir am Ende des Monats zufließt, ist aber trotzdem Einkommen im ALG 2. Dir geht es doch sicherlich gar nicht mehr um September, immerhin haben wir Oktober, den September hast du überlebt. Dir geht es doch sicherlich darum, dass du von der BA 113 Euro bekommen hast (Ende September?) und damit den ganzen Oktober leben musst, weil du vom Jobcenter gar nichts mehr oder nur noch recht wenig bekommst, da dir dort das ALG 1, das du erst Ende Oktober für den Oktober bekommen wirst, bereits angerechnet wird. Richtig? Dies ist aber korrekt, suchst du einfach mal nach "Zuflussprinzip" oder "Zuflusstheorie".


    Die mögliche Lösung wäre die Beantragung eines Darlehens nach § 24 Abs. 4 SGB II beim Jobcenter.

    Beim ALG 1 gabs keinen Berufsschutz. Man hat wohl eher auf einen "leidensgerechten Arbeitsplatz" abgestellt wegen deiner gesundheitlichen Einschränkungen. Beim ALG 2 gibt es ebenfalls keinen Berufsschutz, sondern jede zumutbare Arbeit ist anzunehmen. Eine Arbeit, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausgeübt werden kann, ist natürlich nicht zumutbar. Von daher wirst du mit deinem Vermittler klären müssen, welche Berufsfelder für dich in Frage kommen. Genauso, wie es im ALG 1 auch gemacht hätte werden müssen.

    Die Umwandlung von nicht geschütztem Vermögen in geschütztes Vermögen ist aber in der Dispositionsfreiheit des Antragstellers. Es handelt sich dabei eben nicht um Verschenkung, Verschleuderung usw.! Da liegst du grottenfalsch, lacki!

    Als Altersvorsorge gilt es, wenn man das Vermögen mit einem Verwertungsausschluss belegt hat, d. h. man keinesfalls vor Eintritt des Rentenalters darauf zugreifen kann. Du bist Mitglied der BG, natürlich gelten auch für dich nur die Freibeträge des § 12 SGB II. Genauso, wie du eben auch alle Nachweise erbringen musst. Dazu gehören ebenfalls Kontoauszüge.

    Reicht noch nicht. Ein angemessenes Kfz darf nach Rechtsprechung des BSG ca. 7500 Euro Wert haben. Ihr selbst hättet noch Freibeträge von 3100 Euro (sie) bzw. 3600 Euro (du) zzgl. 2 x 750 Euro für Einmalanschaffungen. Damit hättet ihr immer noch übersteigendes Vermögen.

    299 Euro Regelsatz + halbe Miete sind 511,50 Euro. Ihr Einkommen sind 184 Euro KG + 216 Euro (BAB?), also 400 Euro. Davon wird die Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen, da sie bereits 18 ist. Damit sind 370 Euro als Einkommen anzurechnen.

    Vielleicht ist dieses "BSL-Projekt" aber eine BvB und da gibt es natürlich BAB. 216 Euro, wenn man zuhause wohnt.


    Cori, deine Tochter hat noch mind. den obig von mir genannten Anspruch. Sie ist nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 ausgeschlossen, sondern fällt unter § 7 Abs. 6 SGB II. Hol dir einen Termin mit deinem SB, notfalls mit dessen Vorgesetzten und kläre das.

    Wenn die 216 Euro BAB sein sollten, gibt es keinen Freibetrag. Allerdings ist der Zufluss zu beachten, d. h.: wenn in diesem Monat die 216 Euro nicht kamen, dürfen sie auch nicht angerechnet werden. Dafür dann halt nächsten Monat doppelt. Das Geld deiner Tochter ist übrigens nicht nur für sie, sondern für Miete und Lebensmittel.


    Trotzdem stimmt was nicht mit der Berechnung. Deine Tochter hat einen Bedarf von 511,50 Euro. Vom Einkommen (so die 216 Euro BAB sind) wären 370 Euro anrechenbar. Damit hat sie immer noch einen ungedeckten Bedarf von 141,50 Euro. Oder bekommt sie Unterhalt?

    Außerdem hätte die TE schon längst mal in den Ferien jobben können, da sind die Freibeträge nämlich weitaus höher:


    http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html


    4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1 200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

    Dann erkläre, dass du natürlich erstmal weiterhin bei deiner Mutter wohnst und dass ihr natürlich weiterhin Anspruch auf ALG 2 habt. Sollte nicht umgehend ausgezahlt werden, sucht euch einen Anwalt, damit er Leistungsklage erhebt.