Beiträge von Turtle1972

    Da denkst du falsch, Gruni. Ein Widerspruch muss nicht unbedingt mit "Widerspruch" oder "Einspruch" überschrieben werden und muss auch nicht unbedingt "ich widerspreche" etc. enthalten. Es reicht, wenn aus dem Inhalt eines Schreibens ersichtlich ist, dass es sich gegen eine Verwaltungsentscheidung richtet und dass der Bürger damit nicht einverstanden ist. Bereits dann handelt es sich um einen Widerspruch. Und hier scheint es ja darum gegangen zu sein in dem Schreiben. Dass der TE nicht damit einverstanden ist, Geld zurückzahlen zu müssen.


    Wobei ich mich frage, wieso er die Wertung als Widerspruch problematisch sieht. Wenn er doch eh nicht damit einverstanden ist, etwas zurückzahlen zu müssen, dann hätte er sowieso in Widerspruch gehen müssen. Es kostet ihn doch nichts, dass jetzt die Widerspruchsstelle prüft, ob die Rückforderung korrekt ist oder nicht.

    Das kann man aus der Ferne schlecht beurteilen. Durch das Guthaben verringert sich der Bedarf deiner Kinder. Das bedeutet aber wiederum, dass man dir (mehr) von dem Kindergeld deiner Kinder, das sie dann nicht zur Bedarfsdeckung benötigen, als Einkommen anrechnen kann.


    Durch den Kindergeldübertrag auf dich könnten daher tatsächlich die vollen 220 Euro berücksichtigt werden. Aber wie gesagt: dazu müsste man die normale Berechnung kennen.

    Das ist doch kein Grund, wieso dein Kind kein UVG bekommen. Ist die Höchstbezugsdauer schon überschritten, also gabs schon mehr als 6 Jahre UVG? Oder ist das Kind über 12 Jahre alt?


    Ist dein Bafög jetzt tatsächlich wegen Einkommen abgelehnt worden oder weil du schon über 30 bist?

    Dann hättest du die 70 Euro nicht extra aufführen müssen, da denkt man ja, ihr müsst beides zahlen! Kindergeld wird angerechnet, das habe ich aber bei den ca. 900 Euro schon berücksichtigt. Ihr hättet die 900 Euro, den Lohn des Mannes und das Kindergeld. Aber die 900 Euro nur solange, wie man eure wahrscheinlich zu teure Miete voll anerkennt. Und nach der Geburt ändert es sich auch wieder, dann gibts ja ein Kind im Bedarf mehr, aber auch Kindergeld und Elterngeld.

    Grob überschlagen ca. 900 Euro. Allerdings ist fraglich, ob eure Miete angemessen ist. Außerdem ist schreibst du was von Warmmiete, zählst dann aber nochmal extra 70 Euro Heizkosten auf. Was denn nun? Sind die 860 Euro eine WARMmiete oder eine (Brutto)Kaltmiete?


    Mit welcher Steuerklasse erzielt dein Mann die 1100 Euro netto? Er müsste in die III wechseln!

    Zitat

    aber mein Nachbar muß jetzt vom JC aus ein Jahr lang eine Maßnahme machen, wo er täglich 6 Stunden arbeitet also wie bei dir 30 Stunden die Woche.Er bekommt dafür 260 Euro monatlich gezahlt und muß davon, aber auch noch seine Fahrtkosten bestreiten.Täglich muß er 28 km fahren. Kannste dir selber ausrechnen was da am Ende dabei rum kommt.


    Ich kann auch nach 10x Lesen nichts von "Freibetrag" finden.

    BAB gibt es nicht, wenn du zuhause wohnst, den Antrag kannst du dir schenken. Ansonsten ist es so, dass du schlichtweg zuhause zuviel abgibst. Wieso sollte es dafür irgendeinen Ersatz an dich geben, wenn du, obwohl du es dir nicht leisten kannst, viel mehr an deine Mutter abgibst, als sie an Kostgeld verlangen würde?


    Außerdem ist Azubilohn nicht dazu da, dass man "was über" hat. Hättest du eine Wohnung für dich alleine, wäre nach Abzug deiner Kosten (Miete, Strom, Heizung, Telefon, Fahrkosten zum Job, Lebensmittel, Hygieneartikel etc.) doch auch nichts übrig. Oder nicht viel.

    Auch das LSG NRW scheint deine Meinung nicht zu teilen:


    Zitat

    Die gesetzliche Neuregelung des § 1612b BGB kann daher keineswegs so verstanden werden, als hätte der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II unterbinden wollen. Vielmehr war es das Bestreben des Gesetzgebers, im Unterhaltsrecht ebenso wie in den sozialrechtlichen Regelungen eine Zweckbestimmung des Kindergeldes gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern zu begründen. Das Kindergeld stellt daher im Ergebnis nach wie vor eine staatliche Leistung zur Förderung der Familie dar. Mit der Zurechnung des Kindergeldes bei dem jeweiligen Kind wird lediglich erreicht, dass das Existenzminimum des Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorrangig gesichert wird (vgl. Harich, SGb 2012, S. 224ff: Anmerkung zu dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10). Sofern daher das Existenzminimum des Kindes durch anderweitige Einkommensarten, wie z.B. Unterhaltszahlungen, in einem Umfang gedeckt ist, dass das volle Kindergeld nicht zur Bedarfsdeckung benötigt wird, widerspricht es nicht der Zweckbestimmung des Kindergeldes - auch nicht aus unterhaltsrechtlicher Sicht - den zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Teil dem bezugsberechtigten Elternteil zuzurechnen, der mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Betreuungsleistung erbringt. Eine andere Bewertung ist der Entscheidung des BVerfG in dem Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 - nicht zu entnehmen. Zum einen behandelt das BVerfG allein unterhaltsrechtliche Fragestellungen. Zum anderen stellt auch das BVerfG wesentlich darauf ab, dass der Gesetzgeber eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen mit den sozialrechtlichen Regelungen bezweckte.


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152565&s0=1%20BvR%20932/10&s1=&s2=&words=&sensitive=


    Also mal so einfach beim JC "1 BvR 932/10" in dein Raum schmeißen und dann erwarten, dass kein Kindergeld mehr angerechnet wird: daraus wird wohl nix.

    Nun ja, mir ist die Entscheidung des BVerfG zum Unterhaltsrecht bekannt. Bisher hat diese aber nunmal null Auswirkungen aufs SGB II. Damit wird sich die Mutter sehr wohl durchklagen müssen.


    Insbesondere, weil das BSG sich wohl nicht deiner unmaßgeblichen Meinung anschließt und das Urteil des BVerfG wohl anders auslegt:


    Zitat

    Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Der Unterschied bei der Zurechnung des Kindergeldes zwischen § 11 Abs 1 S 3 SGB II und § 62 Abs 1 Nr 1 EStG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 14.7.2011 - 1 BvR 932/10, FamRZ 2011, 1490).


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152227&s0=1%20BvR%20932/10&s1=&s2=&words=&sensitive=

    Zitat

    Da dein Sohn arbeiten kann und bisher nur keine Arbeitsstelle gefunden hat, hat er, wie du hier nochmal genauer nachlesen kannst: http://www.deutsche-anwaltshotline.d...rtz_iv/hartz_4, Anspruch auf Hartz4(ALG2),


    Was zu bezweifeln wäre. Als unter 25jähriger gehört er in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern (§ 7 Abs. 3 SGB II) und da bekommen entweder dann alle ALG 2 oder niemand. Da beide Eltern arbeiten, sieht es wohl eher nach "niemand" aus.


    Als staatliche Leistungen käme daher für einen 18jährigen momentan nur Kindergeld in Betracht. Und die kostenfreie Familienversicherung in der Krankenkasse. Ansonsten würde ich an Elternstelle dahingehend überlegen, ob ich ihm, da er ja offensichtlich jetzt im Herbst 2012 keine Ausbildung mehr aufnehmen wird, nicht ein Bundesfreiwilligenjahr ans Herz lege. Immerhin gibts dafür dann auch noch ein paar Euronen extra, er entlastet also die Eltern und erwirbt sich Berufserfahrungen, die später nützlich sein können. Hinzu kommt, dass er sinnvoll beschäftigt ist und sich nicht ans Faulenzen gewöhnen kann.