Beiträge von Turtle1972

    Wenn du bisher mietfrei gewohnt hast, wird man einen jetzt und damit zu Lasten der Allgemeinheit abgeschlossenen Mietvertrag als sittenwidrig ansehen und wohl nicht ankennen, insbesondere, wenn man bedenkt, dass deine Eltern eigentlich für eine Übergangszeit zur Arbeitssuche nach der Ausbildung (die Rechtsprechung geht hier von 6 Monaten aus) dir sogar noch zu Unterhalt verpflichtet sind.


    Inwieweit eine Umzugsförderung möglich ist, musst du mit deinem Vermittler klären, hier kommt es u. a. auch darauf an, ob du im Ref. dann als Angestellte zählst oder Beamte auf Probe bist. Denn über Vermittlungsbudget wäre letzteres (Beamtenverhältnis) nicht förderbar, weil es sich dabei nicht um eine in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Aber wenn du eh keine Möbel hast, wirst du ja eigentlich auch keine Umzugskosten brauchen, Klamotten passen ja in ein paar Koffer und in ein Auto, oder? Zuschuss zur Ersteinrichtung gibt es nur, wenn du in dem Monat, in dem du eine eigene Wohnung beziehst, hilfebedürftig bist d. h. ALG 2 brauchst. Da das wahrscheinlich erst im Ref. so sein wird, bist du nicht mehr hilfebedürftig, denn das Ref. zählt offiziell noch zum Studium und ist daher "dem Grunde nach" bafögförderfähig (es gibt nur kein Bafög, weil der Anwärter zuviel verdient).


    Krankenversichert wirst du ganz normal übers Jobcenter. Jetzt bist du ja sicherlich im Studententarif und dann bist du halt im normalen Grundtarif. Dass dir deine Krankenkasse das nicht sagen kann, verwundert etwas.

    Oha, Gruni, ich bin erstaunt. Da sehe sogar selbst ich noch einen Funken Hoffnung für den TE bzw. möchte daran glauben...


    Aber zur BW kann ich dir eine Anekdote aus meinem U25 Vermittlerdasein erzählen: Da hatte ich mal genau so einen jungen, "zielstrebigen" Menschen, der x Sachen angefangen und nichts durchgehalten hat, keine Lehre, nur große Fre..e, konnte sich nicht unterordnen, flog deshalb über kurz oder lang überall raus, weil er sich mit jedem anlegte. Irgendwann kam er und meinte, er geht jetzt zu Bundeswehr und wir würden uns nie wiedersehen, worauf ich nur meinte, dass wir uns ganz schnell wiedersehen würden, weil er nicht in der Lage sei, sich unterzuordnen und dass er, wenn er daran nichts ändern würde, hochkant wieder dort rausfliegt. Nun ja, es dauerte keine 14 Tage....

    Sie kann ja als Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern noch nichtmal eine Wohnung anmieten. Und normalerweise müssen die Eltern sie natürlich auch wieder aufnehmen, sie haben eine Fürsorgepflicht, solange sie noch nicht volljährig ist. Von daher wird hier wohl nur das Jugendamt Hilfe leisten können.

    Ja, und dann? Was ist nach dem Praktikum? Wenn du eine Ausbildung machst, MUSST du zur Schule gehen. Bei einer dualen Ausbildung im Wechsel mit der Arbeit im Betrieb und bei einer schulischen Ausbildung musst du sogar nur Schule machen, bis auf ein bisschen Praktikum zwischendurch! Wenn also dein Ziel mit dem Praktikum eine Ausbildung ist, dann ist dein Ziel auch immer, weiter Schule zu machen. Wenn du gar keine Schule mehr möchte, dann kannst du dir auch gleich eine Arbeit suchen. Ausbildung ohne Schule: sowas gibts nicht. Es gibt theoriereduzierte Ausbildungen, aber auch da kann man dir nur eines raten: hol dir endlich einen Termin bei der Berufsberatung! Und frag dort wegen Restausbildungsplätzen, EQ, theoriereduzierter Ausbildung oder BvB!

    Antelios, hast du schon einen Termin bei der Berufsberatung gemacht? Gerade jetzt, Anfang August, werden für die letzten, nicht vergebenen Ausbildungsstellen händeringend nach Azubis gesucht. Und wenn du da kein Glück hast, dann frage eben nach der Förderung eines EQ oder nach einer BvB (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme). Es gibt soviel Möglichkeiten, du musst sie nur nutzen.

    Der Anspruch besteht in Höhe von 300 Euro. Und aufgrund des Freibetrages von 30 Euro (so sie kein anderes Einkommen hat), hat sie dadurch dann später immerhin 30 Euro im Monat mehr als ohne Elterngeld.

    Erkundige dich bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit nach Einstiegsqualifizierung (EQ). Das sind Praktikumsplätze von mind. 6 Monaten in Betrieben mit der Option auf spätere Ausbildung. Vielleicht kann ja der Betrieb, bei dem du ein Praktikum machen willst, ja ein EQ für dich beantragen. Und das würde auch vom JC toleriert.

    Das ist natürlich dumm, im Netz sind nur die Unterkunftsrichtlinien des Landkreises zu finden. Daher ist ungewiss, ob deine Wohnung angemessen ist oder nicht. Bei dem geringen Einkommen wird dir aber gar nichts anderes übrig bleiben, als aufstockend ALG 2 zu beantragen.

    Wird man aber nicht mitmachen, wenn anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass bisher eine wesentlich niedrigere Miete bezahlt wurde. Dann ist der neue, schriftliche Mietvertrag (es gelten nämlich auch mündliche!) lediglich ein Scheinvertrag und als sittenwidrig anzusehen. Dessen ungeachtet, dass sich die TE selbst in den Popo beißt, so dumm zu sein und einen MV mit höherer Miete als bisher abzuschließen. Wenn sie nämlich doch mal wieder Arbeit haben sollte (oder sanktioniert wird, oder, oder), dann muss sie auch mehr Miete SELBST zahlen. Vom eigenen Geld. Und Leo: Miete kann man nicht so einfach erhöhen, dafür gibt es Vorschriften.

    Du meinst, bei dir werden 65 Euro Kindergeld als Einkommen angerechnet und der Rest bei deinen Eltern, oder? Dass es keine 184 Euro Kindergeld mehr für dich gibt, das geht gar nicht. Oder meinst du nicht Kindergeld, sondern den Kindergeldzuschlag?


    Schreibe doch die Berechnung vom Amt einfach mal ab.

    Wieso? Hättest du eine eigene Wohnung, müsstest du mit nicht gerade viel höherem Bafög auch eine eigene Wohnung bezahlen, die wahrscheinlich teurer wäre als 200 Euro. Dass bei Studenten das Bafög zum Teil ein Darlehen ist, begründet der Gesetzgeber damit, dass mit dieser höchstmöglichen Ausbildungsgüte später auch ein besseres Gehalt erzielt werden kann, so dass es nur logisch ist, dass ein Teil, den die Allgemeinheit für den Lebensunterhalt des Studenten spendiert hat, wieder zurückgezahlt werden kann. Dir steht es im Übrigen frei, noch zu jobben, wie es viele Studenten tun. Weiterhin kannst du prüfen lassen, ob dir Wohngeld seitens der Wohngeldstelle zusteht.

    Eine Weiterbildung ist keine Arbeitstätigkeit. Und die auswärtige Unterbringung kann ja im Rahmen des Bildungsgutscheines gefördert werden. Er soll es beantragen mit der Begründung, dass er sonst nicht hinkommt und abwarten.

    Zitat

    ich kann sie praktisch unter personen die nicht zur bedarfsgemeinschaft gehören reinschreiben oder?


    Ja. Im Normalfall (du hast ja sicherlich keine eigene Küche oder so) gehören sie zur Haushaltsgemeinschaft.


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    Und was muss ich alles angeben? Ist schon klar die konto auszüge der letzten drei monate aber was noch?


    Das sollte dir das JC eigentlich sagen oder gesagt haben. Sicherlich noch einen Nachweis, dass du keinen Anspruch auf normales ALG hast, einen Nachweis deiner Krankenversicherung (du wirst dann ja über ALG 2 versichert), vielleicht noch einen Nachweis, dass deine Eltern dich jetzt nicht mehr mitversorgen...


    Zitat

    Und wird H4 vorraus gezahlt oder nachgezehlt?


    Im Voraus.

    Welcher eine Tag? Was stand denn nun auf dem Bildungsgutschein bzgl. Geltungsbereich? Hat er denn nochmal explizit wegen den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei der Agentur für Arbeit nachgefragt?

    7) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175 Euro monatlich abzusetzen. Übersteigt die Summe der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Betrag von 115 Euro, gilt Satz 1 nicht. In diesem Fall ist vom Taschengeld zusätzlich ein Betrag von 60 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.


    http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html


    Die TE muss schon etwas mehr erzählen, damit man sagen kann, ob das so richtig ist oder nicht. Oder mal die Berechnung des Amtes abschreiben.