Beiträge von Kätzchen35

    Hallo tiger123,


    um hier Hilfestellung zu leisten müsstest du ersteinmal den Grund der Sperrung schildern.Erst dann kann man "nachvollziehen" ob gerechtfertigt oder nicht. Wenn du dies hier nicht öffentlich machen möchtest verstehe ich das und biete dir an, mich persönlich per PN anzuschreiben.


    Glücksfrosch


    Sorry, aber für dich hab ich nur ein *kopfschütteln* übrig.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Andrea,


    eine andere Möglichkeit wäre noch (ohne momentan einen Antrag auf ALG II stellen zu müssen), Wohngeld und Kinderzuschlag zu beantragen.
    Sollte Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte dies unter Umständen den befristen Zuschlag (wenn denn mal ALG II in Frage kommt) nach § 24 SGB II erhöhen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo fux1215,


    deine Tochter zählt zu den U25 (unter 25jährigen) und zählt somit bei Bezug vom ALG II mit zur BG der Eltern. Somit wird ihr Einkommen bei der Berechnung mit angerechnet.
    Sollte sie vor dem ALG II Bezug jedoch noch ausziehen gilt dies nicht. Ein Auszug bei Bezug von ALG II ist für U25 sehr schwierig bedarf bestimmte Voraussetzungen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    wenn der Rückkaufswert deiner LV um mehr als 10 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beträge, gilt eine Verwertung als unwirtschaftlich. Dann müsstest du deine LV auch nicht auflösen.


    Weitere Infos erhälst du dazu bei einem Ra für Sozialrecht.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    HAllo starwack,


    von deinem 400 euro job mit einem monatlichen Einkommen von 272 ? werden 137,60? als Einkommen berücksichtigt..................134, 40? ( errechnet durch Freibeträge) bleiben somit anrechnungsfrei, heißt die gehören dir.
    Eine berücksichtigung der Fahrtkosten ist bei einem 400 Euro job leider nicht gegeben.


    Wenn das einkommen also falsch in die Berechnung eingegangen ist, dann Widerspruch einreichen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Wayne,


    ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist der richtige Weg!
    Möglich ist, das hier eine Unterhaltsvermutung angestellt wurde, das widerlegbar ist.
    SGB II § 9 Abs. 5
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann


    Deine Bekannt sollte sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten lassen. Dazu geht sie zu ihrem zuständigem Amtsgreicht und holt sich einen Beratungsschein. Damit sucht sie dann einen RA für Sozialrecht auf.


    Ich schick dir mal was per PN


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Guten morgen hosching,


    Ich selbst habe auch noch nichts für einen Beratungsschein zahlen müssen.
    Kannst gern mal im Internet weiter recherchieren, da findest du viele Angaben diesbezüglich.
    Ist also keine "Erfindung" von mir".
    Ich weis auch von einigen das sie diese Gebühr (Verwaltungsgebühr) erbringen mussten.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    nach meinen recherchen ist unter bestimmen Voraussetzungen auch bei Bezug von ALG II ein Hauskauf oder Eigentumswohnungskauf möglich.


    Bitte erkundige dich genauer mal darüber bei einen RA.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo timtaylor8,


    mein Rat in dieser Angelegenheit ist, lass von einem RA für Sozialrecht prüfen ob hier die Behörde die "Überzahlung" verursacht hat. Dies wäre z.b. dann der Fall, wenn du zwar nachweislich die Änderungen eurer wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt hast aber die Behörde dies in der Berechnung nicht berücksichtigt hat.


    § 45 Abs.2 SGB X


    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht ....hat


    Inwieweit dann eine Vorgehensweise in Betracht kommt sollte der RA erkennen.
    Also ab zum zuständigen amtsgericht und einen Beratungsschein anfordern. Dieser kosten 10 Euro, damit ist jedoch eine Beratung durch einen RA kostenfrei.



    Liebe Grüße
    Kätzchen

    HAllo,



    meines wiessens nach darf jedes erwerbsfähiges Mitglied einer BG ein KFZ besitzen.
    Also lass doch doch das Auto über deine Frau laufen.


    Liebe Grüße
    Wassermann

    Hallo Wissi,


    grundsätzlich gilt, das U25 jährige zur BG der Eltern´der Eltern gehören.
    Da du zwar zu den U25 jährigen gehörst aber schwanger bist gehört du NICHT zur BG deiner Eltern. Somit ist das Einkommen dieser auch unrelevant für das Amt.


    Also, bitte nochmals Antrag stellenauf ALG II. Ebenfalls einen Antrag auf Umzug bzw. Wohnung und Erstausstattung.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Ich wollte eigentlich lediglich wissen, ob es in Ordnung ist, das wir die Miete nicht mehr bezahlt bekommen, bzw. das mein Freund keinen Mietanteil mehr bekommt.


    Hallo nochmal,


    ich würde mal sagen es ist nicht in Ordnung. Um hierzu näheres zu bezeichen fehlen weitere Informationen.
    Ein Einblick in die Berechnung wäre hilfreich, ebenfalls gut zu wissen wie hoch eure Miete ist, seit wann ihr ALG II bezieht.............ect. Die Miete gehört zu den Kosten der Unterkunft und muss übernommen werden.


    In dem Sinne Liebe Grüße
    Kätzchen