Beiträge von Kätzchen35

    Hallo Mysteryeyes,


    generell gilt für U25jährige ein "Auszugsverbot". Du kannst also nicht einfach in einBG wechsel vornehmen.


    Versuchen kannst du es mal. Sprich über die Wohnsituation mit deiner zuständigen Behörde.



    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Morpheus,


    die "Restmiete" musst du selbst tragen.


    Ist die Wohnung denn angemessen? Wenn ja muss das Amt die angemessenen Kosten übernehmen.
    Wenn nicht, dann zahlt das Amt eben nur die angemessenen Kosten und den Rest, wie in deinem Fall, musst du aus deinem Regesatz selber tragen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Katrin,


    die Auskunft die dir diesbezüglich erteilt wurde ist korrekt.


    Allerdings kannst du mal deinen Träger fragen, bei dem du den 1 Euro Job ausführst, ob er die Fahrtkosten erstattet. Bei mir hat hat damals der Träger des 1 Euro jobs die Fahrtkosten erstattet. Er muss dies allerdings nicht tun.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo numa,


    es gibt nur dann einen Grund, wenn der Umzug im Vorfeld nicht von der Behörde schriftl. genehmigt wurde.


    Bist du zum Umzug aufgefordert worden?


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Suse
    .
    Beispiel: Arbeitsaufnahme zum 1.7. und am 25.7. geht die erste Lohnzahlung ein. Für den Monat Juli wird somit das Einkommen sprich der Lohn in Anrechnung auf das ALG II gebracht.


    Du könntest aber auch mal mit deinem zuständigem Arbeitgeber sprechen, ob er dir den ersten Lohn zum 1.8. überweist. Wenn dieser im August zufließt wird nichts angerechnet. Musst dich dann aber zum 1.8. aus dem Bezug abmelden.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Suse,


    es kommt drauf an, wann du deinen ersten Lohn erhälst. Solle dies erst im August sein, musst du nichts zurückzahlen. Fließt dir allerdings der erste Lohn schon im Juli zu kann es unter Umständen sein, das eine Rückforderung fällig wid.


    Es gilt das Zuflussprinzip!


    Liebe Grüße
    Kätzchen


    P.S. Benutz mal sie Suchenfunktion des Forums, da kannst du einiges nachlesen.

    Hallo danilein


    Wenn hier eine Nachtspeicherheizung genutzt wird muss der Teil, welcher für die Heizung berechnte wird herausgerechnet werden. Dieser wird dann in angemessener Höhe übernommen.
    Das heißt hier muss aufgeschlüsselt werden was für Heikosten und Haushaltsstrom anfallen. Strom wird NICHT übernommen.


    Eine Gartennutzung zählt, wie mein(e) Vorschreiber(in) schon erwähnt hat nicht zu den Nebenkosten. Jedoch die Gartenpflege schon, wenn dies denn ausdrücklich im Mietvertrag steht.


    Liebe Grüße
    Kätzchen


    Eine weitere Stellungnahme, ob hier die Eltern der Tochter unter die "Arme" greifen sollten vermag ich hier nicht abzugeben. Das liet ganz allein im Ermessen der Eltern.


    LIEBE GRÜßE,
    KÄTZCHEN

    Hallo Salatlady,


    wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, waren die 6600€ schon vor Antragstellung als Vermögen vorhanden?!
    Ok, Sie hätte es angeben müssen.
    Allerdings betrug der Freibetrag von Vermögen 200 Euro pro Lebensjahr.
    Wie alt ist denn Frau X?


    Ich würde ihr anraten eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Frau X sollte sich einen Beratungsschein bei ihrem zuständigen Amtsgericht holen und mit diesem einen RA für Sozialrecht aufsuchen.


    Ein geplanter Antrag auf Umzug sowie Erstlingsausstattung sollte dennoch wenn angemessen bewilligt werden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Sally,


    die Nebenkosten gehören zu den Kosten der Unterkunft und werden vom amt ja auch übernommen. Erfolgt aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben so wird dieses als Einkommen gewertet, wird somit angerechnet. Umgedreht, sollten Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung erfolgen müssen dies auch vom Amt übernommen werden.



    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    also mir liegt die angemessene KDU für essen vor. Tatsächlich ist es so, das für eine Person die Miete von 217,50 Euro als angemessen gilt. Die Nebenkosten liegen bei 1,30 Euro pro m².
    Du wirst also nicht umhin kommen in diesem angemessenen Bereich weiter zu suchen.


    Die Warmmiete deiner gesuchten Wohnung in Höhe von 335 Euro.............wie gliedert die sich denn auf?
    Sprich wie hoch ist die Kaltmiete und wie die Nebenkosten?


    Liebe GRüße
    Kätzchen

    Hallo Carsten,


    das Amt hat hier richtig gerechnet.
    zuletzt bezogenes Wohngeld und Arbeitslosengeld 1.030,00 ?
    Anspruch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (gesamte BG) 1.014,00 ?
    Unterschiedsbetrag 16 ?
    16 ? *2/3 = 10,67 ?................dies wird aufgerundet, also 11 ?


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,

    §21 Abs. 3 Nr. 4


    Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.


    Wenn diese Voraussetzungen gebeben sind, kommt ein Mehrbedarf in Frage


    Liebe Grüße
    Kätzchen