Beiträge von nataly

    Da die Stieftochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater lebt, greift auch die "Vermutung" in § 9 Abs. 5 SGB 2 nicht:


    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Stiefeltern“ sind für ihre „Stiefkinder“ nicht unterhaltspflichtig
    von Frank Jäger — Zuletzt verändert: 11.10.2005 13:15
    Die neue Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und ihre praktische Auswirkungen.


    So, nun ist es auch „amtlich“: Stiefeltern haben mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht für den Sozialgeld-Bedarf ihrer „Stiefkinder“ aufzukommen. Dies bestimmt eine Weisung des BMWA vom 28. September 2005. Das Ministerium beugte sich damit schweren Herzens einer Reihe von Gerichtsbeschlüssen, die die Heranziehung von Stiefeltern für den Unterhalt der Kinder ihrer Partner/-innen für nicht zulässig erklärten. Denn unterhaltspflichtig für Kinder sind nach bürgerlichem Recht eben nur leibliche Eltern. Dies gilt unabhängig davon, ob die leiblichen Eltern mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin, also dem „Stiefvater“ oder der „Stiefmutter“ ihrer Kinder verheiratet sind oder nicht.


    Die Weisung des Wirtschaftsministerium klingt geradezu demütig: „Da keiner der bisherigen (Gerichts-)Beschlüsse die Rechtsauffassung des BMWA stützt, wird hieran nicht mehr festgehalten. Deshalb ist ab sofort eine Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder nach § 9 Abs. 1 SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vorzunehmen.“


    Welche „gesetzliche Neuregelung“ das Ministerium anvisiert, müssen wir gespannt abwarten. Warum sollte das Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, also das Familienrecht, künftig nicht gleich im Wirtschaftsministerium geschrieben werden?


    Einstweilen weist das Ministerium die Behörden auf die Hintertür hin, die das SGB II für den Versuch offen hält, zumindest die mit der neuen Partnerin/dem neuen Partner verheirateten „Stiefeltern“ für den Unterhalt der „Stiefkinder“ heranzuziehen. „Sind die Partner verheiratet, ist der nicht leibliche Elternteil mit dem Kind seines Partners verschwägert ... In diesen Fällen kommt eine Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht.“


    Hierzu weisen wir noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass § 9 Abs. 5 SGB II eine Unterhaltsvermutung formuliert, und dass man einer Vermutung widersprechen kann. Allemal gilt: Behörden dürfen Bedürftige nicht auf Unterhaltsleistungen von Personen verweisen, gegen die die Bedürftigen gar keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch haben.
    http://www.alg-2.info/info_argumente/weisung-bmwa01/

    Sorry, da die Tochter 1000 EUR verdient, gehört sie nicht zu den in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 genannten Personen, gehört also nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

    Nach § 7 Abs. 3 SGB 2 gehört die Tochter zur Bedarfsgemeinschaft:


    § 7 Berechtigte


    (1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die


    1.
    das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2.
    erwerbsfähig sind,
    3.
    hilfebedürftig sind und
    4.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben


    (erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind


    1.
    Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    2.
    Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
    3.
    Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.


    3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


    (2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch


    1.
    die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
    2.
    Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert


    werden.


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    (4) 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 2Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 3Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,


    1.
    wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
    2.
    wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.


    4(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.


    (5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.


    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.
    deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.

    Bin auch der Meinung, dass kein Anspruch auf Wohngeld besteht. Allerdings trifft es nicht zu, dass das Wohngeld nach dem Bruttogehalt berechnet wird.
    Zutreffend ist, dass fnach § 12 WoGG ür Steuern und Sozialabgaben Pauschbeträge vom Bruttogehalt abgezogen werden:§ 12 Pauschaler Abzug


    (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag jeweils 10 vom Hundert für die Leistung von


    1.
    Steuern vom Einkommen,
    2.
    Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
    3.
    Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung


    abgezogen.


    (2) 1Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. 2Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds geleistet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.


    (3) Von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag wird mindestens ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.

    Um welche Art von Ausbildungen handelt es sich bei dusti und ihrem Freund? Die Infos, die im Eingangsposting gegeben wurden, reichen für eine Antwort, welche Sozialleistungen mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden können, nicht aus. Mit der kategorischen Antwort von Salle, dass in beiden Fällen kein Anspruch auf irgendwelche Sozialleistungen bestehen, bin ich nicht einverstanden.

    § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.


    (2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.


    (3) 1Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. 3Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.


    (4) 1Sachleistungen sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. 2Soweit in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen.


    (5) Das Einkommen kann nach Anhörung des Beziehers geschätzt werden, wenn


    1.
    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
    2.
    die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

    Waisenrente nach § 38 BVG gibt es nur, wenn ein Beschädigter an den Folgen der schädigung gestorben ist:


    § 38


    (1) 1Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. 2Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.


    (2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.


    (3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.

    Die Behauptung, die Waisenrente sei eine Leistung nach dem BVG, kann ich nicht in vollem Umfang nachvollziehen. Ich habe Regelungen über die Waisen (bzw. Halbwaisen) rente im SGB 6 (3 48) und im SGB 7 (§ 67, 68) gefunden.

    Du wirst dich aber für die Zeit in der keine Versicherung bestand, rückwirkend versichern müssen. Dies ist vom Gesetzgeber so vorgeschrieben.


    Aber mit Sicherheit nicht für Jahre rückwirkend. Allenfalls ab 1.4.07. Aber wenn sie keine Knete hat, wie soll das gehen? Einer nackten Frau kann man nicht in die Tasche greifen.