Beiträge von Freydis

    @ Kitty:


    1. Warmwasseraufbereitung stand weiter oben in diesem Thread. Darauf nahm ich Bezug. Im von Gawain im Beitrag #4 geposteten Musterantrag heißt es nämlich unter anderem:

    Zitat

    Antrag auf Nachzahlung von Kosten für Warmwasser [gilt nur für Hartz-IV-Bezieher]


    2. Die Leistungsabteilung der ARGE hatte ganz im Gegensatz zu den vergangenen Jahren seit 1.1.2011 sämtliche Anträge für Schulpflichtverantaltungen usw. abgelehnt entgegenzunehmen. Es hieß, sie seien nicht zuständig.


    3. Thema Nachhilfe: bisher benötigte mein Sohn keine und nun in der 11. Klasse auch nur in Mathematik. Darauf wies mich sein Lehrer hin, der ihn im Mathe-Leistungskurs unterrichtet. Leistungskurs ist später beim Abitur wichtig wegen des Numero Klausus für bestimmte Studiengänge. (Ja, auch ALG-2-Bezieher haben mitunter Kinder, die ein höheres Studium anstreben.) :eek:
    Die AWO bietet Nachhilfe an. Da habe ich mich in den vergangenen Tagen nun erkundigt. Man sagte mir, dass der Antrag auf Nachhilfe dreiteilig sei - ein Teil ist von mir auszufüllen, einer von Seiten der Schule und ein Teil vom Nachhilfelehrer beziehungsweise Nachhilfeinstitut. Weiter erklärte man mir, dass ich den für den Nachhilfelehrer gedachten Teil bei der AWO abgeben könnte und die das dann ausfüllen würden, um die Nachhilfe direkt mit dem Amt zu verrechnen. Diese direkte Kostenübernahme ist wohl nicht möglich bei privaten Nachhilfelehrern und -schulen. So ist das alles angeblich mit dem Ministerium vereinbart. Das Problem, welches ich nun wiederum habe, ist das bereits in meinem vorigen Beitrag genannte: mein Antrag wird mal wieder nicht angenommen. :confused:


    4. Was ich will? Ganz einfach: ich möchte, dass meine Anträge angenommen und bearbeitet werden. Mag ja sein, dass Dir persönlich der Papierkram zuviel ist. Mich nervt er auch. Jedoch habe ich keine Angehörigen, die mir mal zwischendurch unter die Arme greifen – meine Eltern sind ja leider tot und mein Exmann hat noch nie gezahlt. Aus diesem Grund würde ich auch annähernd endlosen Papierkram auf mich nehmen, wenn es denn was nützen würde. Wenn eine Schulpflichtveranstaltung beispielsweise 80,00 € kostet, dann sehe ich das nicht etwa als ein paar wenige Euro an. Wäre dies so, dann würde ich bestimmt nicht in der Notlage sein, ALG 2 erhalten zu müssen. Ich hätte nicht gedacht, dass mein obiger Beitrag so mißverständlich war.


    5.

    Zitat

    Allerdings gibt es für die Nachhilfe nur 10 Euro im Monat und auch nur wenn du vom Lehrer einen Nachweis hast das diese Nachhilfe notwendig ist.


    Was Du hier schreibst, ist völlig FALSCH! 10,00 € monatlich gibt es zum Beispiel als Zuschuß zur Förderung der Mitgliedschaft in einem Sportverein. Die Nachhilfekosten werden im Gegensatz dazu angeblich zur Gänze übernommen. ;)


    6. Ich verzichte mal doch lieber auf meinen detaillierteren Hinweis bezüglich Nachhilfe in Deutsch wegen wiederholter Satzzeichenunterlassungen und Rechtschreibefehlern. ;)


    Gruß,


    Freydis



    EDIT:
    Was ich am sogenannten Bildungspaket auszusetzen habe, schrieb ich schon im Beitrag #3 des am 23. Mai 2011 erstellten Threads "Bildungspaket Kosten/Nutzen/Probleme"

    Warmwasseraufbereitung ist also auch in diesem Bildungspaket mit drin?


    Wegen dieses Bildungspaketes nehmen meine Sachbearbeiter nicht einen Antrag auf Förderung für meinen Sohn an. So durfte ich alle Pflichtveranstaltungen in diesem Jahr selber bezahlen, wodurch wir in arge Not gerieten. Mein Sohn müßte dieses Jahr erstmalig Nachhilfe in Mathematik (11. von 13 Klassen) bekommen, aber die kann ich mir nicht leisten. Und wenn ich die nicht vorab bezahle, bekomme ich die auch nicht im Nachhinein.


    Am Ende wird es heißen, wir bekämen zu viel Geld, sonst hätten wir das Bildungspaket genutzt. Und schon haben die einen Grund, die Regelsätze abzusenken.


    Ich nehme an es geht um dieses hier:
    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)


    Gemäß § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Absatz 2 wird ein nicht begünstigender Verwaltungsakt für die Zukunft und kann für die Vergangenheit zurückgenommen werden.


    Wird ein solcher nicht begünstigender Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen, bedeutet dies, dass bis zu vier Jahre vor Rücknahme nachgezahlt werden würde. Dabei werden längstens 4 Jahre vor dem ersten Januar des Jahres, in dem die Rücknahme erfolgt, gerechnet.



    Es scheint also eine Kann-Bestimmung zu sein, was die Vergangenheit angeht. Dennoch würde ich einen entsprechenden Antrag in jedem Fall stellen und mich notfalls mit Rechtsanwalt an das zuständige Gericht wenden.



    Beste Grüße,


    Freydis :)

    Die Schwächen des Systems sind die Verweigerung der Ämter, den Leistungsempfängern Informationen zukommen zu lassen. Wenn sich der Leistungsempfänger dann selber informiert und einen Antrag stellen will, wird dieser schlicht nicht angenommen. Dann heißt es zum Beispiel, man sei nicht zuständig und es sei leider nicht bekannt wer hierfür zuständig sein soll. Die Sachbearbeiter lehnen also die Annahme der Anträge ab und es kommt nicht zu irgendeiner Art von Hilfe. Dies ist z.B. in Mönchengladbach (NRW) so. Und in den Nachrichten hört man dann den Witz, dass die Leistungsbezieher angeblich nicht interessiert wären.


    Das ist ein einziger Hohn – vor allem vor dem Hintergrund des sehr erfolgreichen Wirtschaftszweiges, der sich ausschließlich an den Arbeitslosen bereichert, z.B. über sinnlose Maßnahmen, 1-€-Sklaverei in Sozialkaufhäusern und Altersheimen ohne Sozialversicherungspflicht etc.
    Dass die meisten dieser 1-Euro-Jobs nicht das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen und daher eigentlich nach Tarif bezahlt werden müßten, ist ein Teil des durch sogenannte Zusatzjobs entstehenden Problems. Weit schlimmer jedoch ist, dass mit Hilfe derartiger falscher Zusatzjobs häufig kleine bestehende Firmen dicht machen müssen und dadurch weitere ehemalige Angestellte zu Arbeitslosen mutieren, die dann ebenfalls in die Hartz-4-Mühle geraten und dieses Monstrum an Hartz-4-Wirtschaftszweig sehr gut ernähren.


    Fazit: Viele Arbeitslose sind gewollt, nur dürfen sie nicht in der Statistik aufscheinen.

    Laut §7 SGB II bist Du Leistungsberechtigt ab dem 1. Juli.


    Du mußt Dich umgehend arbeitslos melden, sobald Du davon erfährst, spätestens am 1. Juli. Den Antrag solltest Du persönlich am 1. Juli abholen, da Du dann den Eingangsstempel drauf hast. Oder Du druckst ihn Dir vorher schon aus und gibst ihn am 1. Juli direkt persönlich ab. Die Leistungen werden im voraus ausgezahlt, jedoch kann bei Abgabe des Antrags bis 31. Juli rückwirkend ab dem 1. Juli gezahlt werden.


    Grundsätzlich steht es Dir zu, dass Du einen Beistand hast, der Dich zu Deinen Terminen begleitet. Auch kannst Du einem Beistand eine Vollmacht ausstellen, der dann in Deinem Namen handelt. Diese Vollmacht ist dann vorzulegen.


    In Deinem Fall wäre es wohl am besten, wenn tatsächlich ein von Dir Bevollmächtigter die Arbeitslosmeldung in Deutschland vornimmt, und zwar direkt an dem Ort, wo Du nach Deiner Rückkehr nach Deutschland auch wohnen wirst. Es gibt schließlich einen vernünftigen Grund für Deine Abwesenheit für die Zeit vor Deiner Bedürftigkeit, die ja erst ab dem 1. Juli bestehen kann, sofern Du Dich dann in Deutschland aufhältst. Den Antrag kann Dein Bevollmächtigter dann auch direkt mitnehmen und Du kannst diesen dann am 1. Juli direkt ausgefüllt und am besten persönlich in der Leistungsstelle abgeben.


    Vermutlich wirst Du im Laufe des Monats Jlui auch eine neue Wohnung benötigen. Frag also direkt bei Abgabe des ANtrags beim Sachbearbeiter nach was genau Dir zusteht. Aber auch diese Frage könnte Dein Bevollmächtigter bereits vor Deiner Rückkehr aus Spanien klären und gegebenenfalls eine passende Wohnung besorgen.


    Beste Grüße,


    Freydis :)

    Du mußt einen Änderungsantrag stellen und sämtliche Änderungen mitteilen. Außerdem mußt Du dann darin ausfüllen welche anderen Anträge gestellt worden sind. Gemäß § 12s SGB II mußt Du sämtliche möglichen Anträge sogar stellen. Du selbst mußt also gar nicht entscheiden, ob Du nun Elterngeld oder ALG beantragst – es ist ohnehin Deine Pflicht alles zu beantragen. Falls Du einen Antrag nicht gestellt haben solltest, dann wirst Du bei Abgabe des Änderungsantrags ohnehin darauf hingewiesen.
    Den Antrag solltest Du besser persönlich in der Leistungsstelle abgeben und nicht bei der Information. Dann kannst Du offene Fragen direkt beantworten und erfährst welche Anträge Du zusätzlich irgendwo stellen mußt. Dadurch wird die Bearbeitung Deines Antrags beschleunigit, da Du nicht erst angeschrieben werden mußt.


    Selbstverständlich ändert sich Euer neu zu errechnender Bedarf.


    Lies Dir am besten alle Paragraphen unter Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen genau durch. Auch §5 SGB II.


    Beste Grüße, auch an Euer Baby,


    Freydis :)

    Schau mal hier


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-VE-Verantwortungs-u-Einstehensgemeinschaft.pdf


    Bist du denn bei dem Zusammenzug nicht darauf hingewiesen worden das es die Möglichkeit gibt erst nach einem Jahr zusammen veranlagt zu werden?



    Ich habe mir den Antrag durchgelesen. Leider geht daraus nicht hervor ob man einen solchen Antrag stellen kann, obwohl eine Frage unter 1. mit "Ja" beantwortet werden kann. Ich gehe davon aus, dass dies der Fall ist, sonst wäre das Formular in dieser Form ja eigentlich sinnlos und müßte einen entsprechenden Hinweistext mit beinhalten.


    In meinem Fall kann ich nur die Frage unter 1a mit "Ja" beantworten. Denn ich lebe eigentlich mit meinem ehemaligen Lebensgefährten in einer Haushaltsgemeinschaft, da ich einen Teil meines Haushalts aus gesundheitlichen Gründen nicht selber ausführen kann und mein fast 18-jähriger jüngster Sohn Schüler ist in einer Ganztagsschule (Gesamtschule 11. von insgesamt 13 Schuljahren). Dieser Umstand ist seit gut zwei Jahren der ARGE bekannt und weder ARGE, noch Jobcenter berücksichtigen dies. Ich habe deshalb schon wiederholt vorgesprochen und um eine entsprechende Überprüfung der Lebensverhältnisse vor Ort gebeten. Was ist also zu tun?
    Muß ich erst eine Feststellungsklage einreichen beim Sozialgericht? Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung wird mir auch vom Amt untersagt. Ich hatte schon mehrfach geeignete getrennte Wohnungen gefunden, die auch den WBS erfordern würden und von den Kosten her eigentlich in Ordnung wären. Aber das Amt lehnt ab mit der Begründung, dass die derzeitige Wohnung in Größe und Kosten passend wäre für unsere Bedarfsgemeinschaft. Eine Anerkennung als Haushaltsgemeinschaft haben und bekommen wir ja nicht. Es ist zum Mäuse melken! :confused:


    Danke für etwaige hilfreiche Antworten,


    Freydis :)



    Deine Freundin sollte den Antrag umgehend abgeben und dann erstmal abwarten ob es tatsächlich zu einem finanziellen Ausfall kommt. Die verspätete Abgabe kann man dann immer noch entsprechend begründen.


    Im Grunde spricht ja kaum etwas gegen die rechtzeitige Abgabe der ausgefüllten Formulare. Bei laufenden Leistungen bekommt man den Folgeantrag etwa ein bis zwei Monate vor Ablauf der aktuellen Leistungen.
    Jedoch kommt die Post mitunter nicht an und dann kann man das Abgeben übersehen, weil man schließlich durchgehend mit der Arbeitssuche zu tun hat und nicht immer alle Daten und Termine im Kopf hat.
    Einen Drucker zum Ausdrucken der Online-Formulare hat auch nicht jeder, oder man hat möglicherweise keine Tinte oder keinen Toner im Drucker.
    Ich habe unseren Antrag mal mit ein wenig Verspätung etwa eine Woche vor Ablauf der Leistungen abgegeben, weil es bei uns daheim zu einem Mißverständnis gekommen war: ich war davon ausgegangen, dass mein Gefährte den Antrag abgegeben hätte und er meinte, ich hätte das getan. Zufällig fand ich gerade noch rechtzeitig den fertrig ausgefüllten Antrag und gab ihn umgehend ab.
    Eine Bekannte gab ihren Antrag einmal deshalb verspätet ab, weil ihr mündlich eine Festanstellung zugesagt worden ist, zu der es dann doch nicht gekommen war. Diese Festanstellung hätte den weiteren Bezug von ALG 2 unnötig gemacht.
    Obwohl man es nicht glauben sollte, kann es also vielerlei Gründe geben weshalb es letztendlich zu einer verspäteten Abgabe des Antrags kommen kann. Also erstmal umgehend abgeben und abwarten.


    Beste Grüße,


    Freydis :)

    Was ich vergaß zu erwähnen:


    • ein Widerspruch gegen einen EGV-VA hat automatisch KEINE aufschiebende Wirkung mehr; diese könnte aber beim SG beantragt werden.
    • Vielleicht habe ich nicht ganz so sauber formuliert, so dass möglicherweise untergegangen sein könnte, dass auch trotz einer Verweigerung der Unterschrift unter eine EGV, dennoch am besten die darin enthaltene Maßnahme angetreten werden sollte – selbstverständlich OHNE beim Maßnahmeträger irgendetwas zu unterschreiben, denn letzteres gehört wiederum nicht zur Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers und kann somit ebenfalls keine Sanktionen nach sich ziehen.


    Sorry, heiraten ist nicht, mache ich nie mehr ;)


    Beste Grüße,


    Freydis :)

    Ich meine, dass Deine Freundin mit ihrem Arbeitgeber reden soll – sofern das mit dem möglich ist. Sie soll ihn mal fragen, ob er auch bereit wäre, ihr die Prämie in der Form vermögenswirksamer Leistungen in Raten anstatt einmalig auszubezahlen.


    Außerdem wäre es interessant zu überprüfen, in wie weit § 11a.5 SGB II Anwendung finden könnte:

    Zitat

    (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit


    1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder


    2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.


    Beste Grüße und viel Erfolg beim Kampf gegen die ethische Ungerechtigkeit der JC-Mitarbeiter.Willkür!,


    Freydis :)

    Schmerzensgeld ist definitif KEIN Einkommen!


    Zitat

    (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


    Siehe auch hier § 11a SGB II

    Es gibt auch die Möglichkeit, ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen, wenn eine etwaige lange Bearbeitungsdauer einen Härtefall verursacht.


    Bei der im Grunde doch geringen Höhe des Regelbedarfs – ich weiß eh, dass z.B. FDP-Fritzen und Besserverdiener das gaaaanz anders sehen – macht ein Unterschied von 100,00 € schon eine ganze Menge aus. Selbstverständlich sollte man in erster Linie stets direkt mit seinem SB das vorliegende Problem besprechen und mitunter wird man auch positiv überrascht sein, dass selbst ein JC-Mitarbeiter reale Lebenssituationen sogar nachzuvollziehen in der Lage ist.


    Was aber tun, wenn man auf eine Wand willkürlicher Sturheit trifft und seine Rechnungen nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt zahlen kann oder sich die Fahrt zur Arbeit nicht leisten kann? Genau hierfür hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass man Anträge stellen kann und auch gegen Bescheide Widersprüche einlegen kann. Weshalb die ARGEs und heutigen JCs eben genau das nicht wollen, liegt auf der Hand.
    Nicht nachvollziehbar ist es indes, wenn in einem Forum, indem sich ein Thread-Ersteller Hilfe zur Selbsthilfe und geeignete Informationen zur Verbesserung seiner Lage erhofft, auf eine ähnliche Mauer trifft, gegen die er bereits zuvor beim JC angerannt ist. Nicht jeder Hilfesuchende ist ein Arno Dübel – und das sollten sich mal ein paar Leute hier durch den Kopf gehen lassen.


    Beste Grüße,


    Freydis :)

    Der Verkauf zum jetzigen Zeitpunkt würde unbillige Härte bedeuten, wie ich meine. Außerdem gehört dieses Vermögen möglicherweise zur Altersvorsorge. Zusätzlich wären dann noch die Freibeträge zu berücksichtigen!


    Lies Dir am besten § 12 genauer durch!


    Beste Grüße,


    Freydis :)

    Es kann Dich keiner zum Unterschreiben einer EGV zwingen. Droht der SB Dir mit Sanktionen, wie etwa Sperre oder Kürzung Deines Anspruches, dann macht der SB sich damit eigentlich der Nötigung strafbar. Darum passiert so etwas meist nicht, wenn man in Begleitung einer zweiten Person zum Termin geht. Nimmt man gar einen sozialrechtlich versierten Beistand mit, dann passiert dies merkwürdigerweise eigentlich gar nicht!


    In Mönchengladbach, wo ich derzeit wohne, und auch in vielen anderen Städten Deutschlands gibt es gemeinnützige Vereine, wie z.B. das Arbeitslosenzentrum. Dort wird Dir neben vielen anderen nützlichen Dingen auch eine kostenlose Rechtsberatung angeboten, ebenso auch ein sozialrechtlich versierter Beistand, der nach Absprache mit Dir gemeinsam Deinen Termin beim SB wahrnimmt. Du hast einen Anspruch auf eine Begleitperson, auch auf einen Beistand, ohne dem SB gegenüber einen Grund angeben zu müssen. Soll der Beistand in Deinem Namen agieren, muß der Beistand dann allerdings auf Anfrage eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Diese könnte auch unmittelbar vor Ort aufgesetzt werden. Dann würde Dein Beistand gegenüber dem Amt Deine Rechte wahrnehmen und Du müßtest bloß danebensitzen.


    Die ARGE ist meist bemüht, Anspruchsberechtigte mündlich abzuschütteln, wenn sie etwas beantragen wollen oder mündlich zu nötigen, um sie per Unterschrift zur Aufgabe gesetzlich zugesicherter Rechte zu bringen. Von alledem darf man sich auf gar keinen Fall beeindrucken lassen!


    Die Verweigerung der Unterschrift unter eine EGV in der Praxis:


    1. SB legt Dir das Ding vor und droht Dir sofort oder später mit Sanktionen, falls Du nicht unterschreibst.


    2. Du dankst für den Vorschlag, der Dir in der EGV unterbreitet wird, und sagst, dass Du diesen leider nicht direkt unterschreiben kannst, weil Du diesen erst rechtlich prüfen möchtest. Darum möchtest Du die vorgelegte EGV mit nach Hause nehmen. Du mußt nicht unterschreiben, dass Du eine EGV ausgehändigt bekommen hast! Wenn der SB einen Nachweis über die Zustellung möchte, muß er sie Dir per Einschreiben schicken.


    3. Der SB droht weiter mit Sanktionen etc. – einfach nicht beeindrucken lassen und das Ding "zur Prüfung" mit nach Hause nehmen. Vermutlich wird der SB das aber nicht wollen und damit ist die Sache gegessen. Wenn doch, ist der Termin damit beendet. Falls Du keine Zeit findest, um die EGV selber zu prüfen oder von jemand anderem prüfen zu lassen, ist das eigentlich egal. Es passiert erstmal nichts. Selbstverständlich kannst Du auch dem SB des JCs einen Gegenvorschlag zur EGV unterbreiten – schließlich geht es ja hier um eine "Vereinbarung" und mit dieser müßten beide Vertragspartner auch wirklich einverstanden sein! Jedenfalls dürfen keinerlei Sanktionen aufgrund einer verweigerten Unterschrift unter die EGV oder wegen dem Ausbleiben eines Gegenvorschlags zur EGV passieren!


    4. Hast Du es mit einem ganz besonders hyperaktiven SB zu tun, wird er in der Folge bemüht sein, Dir die EGV als Verwaltungsakt zuzustellen. Dies passiert dann schriftlich und erst ab diesem Zeitpunkt gilt der EGV-Vorschlag des JCs tatsächlich als Verwaltungsakt! Passiert dies, hast Du die Möglichkeit, diesem zu widersprechen. Die schriftliche Form wäre mit Sicherheit von Vorteil. Widersprüche müssen geprüft werden und so ist der SB gezwungen, den gesamten Inhalt der EGV genau und vor allem ganz individuell und nur auf Deine Person und Deinen bisherigen schulischen sowie beruflichen Werdegang bezogen zu begründen. Er kann also nicht einfach schreiben, dass die Maßnahme "X" der Integration in den Arbeitsmarkt dient. Er muß schon formulieren, weshalb ebendiese Maßnahme "X" in welcher Form etc. ihm geeignet scheint, um Dich persönlich in den ersten Arbeitsmarkt integrieren zu können.


    5. Nun kannst Du erneut widersprechen, und zwar mit dem Inhalt, dass Du bereits einen Minijob hast und dass Du bemüht bist, einen weiteren Minijob zu bekommen, um sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Oder Du hoffst darauf, dass Du eventuell in Zukunft, z.B. Ende des Jahres oder bei besserer Auftragslage für das Unternehmen im Frühjahr des nächsten Jahren, oder ähnlich bei der Firma als sozialversicherungspflichtige Vollzeitkraft eingestellt werden würdest.
    Wie Du argumentierst, hängt von Deiner Situation ab. Auf jeden Fall sollte in Deinen Widerspruch dann mit rein, wenn Du im Fall der Aufnahme der betreffenden Maßnahme Deinen derzeitigen Arbeitsplatz kündigen müßtest und somit dann zur Gänze auf ALG 2 angewiesen wärest! Dies wäre ebenfalls ein ausgeprochen wichtiger Widerspruchsgrund – ein finanzieller Grund für das JC und Dich betreffend, würde bei gegenteiligem Bescheid gegebenenfalls die Zumutbarkeit verletzt werden!
    Es hängt also ganz von Deiner persönlichen Situation und dem Inhalt der vom JC unterbreiteten EGV ab, was Du in den Widerspruch reinschreibst. Möchtest Du eine Umschulung oder eine Weiterbildungsmaßnahme lieber besuchen, kannst Du auch dies angeben und entsprechend begründen. Zwar hast Du auf Bildung keinen Rechtsanspruch, aber auch das JC muß Deine Einlassung würdigen, so wie Du die ihre.


    6. Irgendwann erhältst Du dann einen Bescheid als Antwort auf Deinen Widerspruch – vermutlich wird Deinem Widerspruch stattgegeben. Wenn nicht und der Bescheid paßt Dir aus einem bestimmten Grund nicht, kannst Du erneut Widerspruch einlegen und zusätzlich vor dem Sozialgericht klagen.


    Bei all den Punkten 1 bis 6 wirst Du von dem Mitarbeiter z.B. des Arbeitslosenzentrums unterstützt. Der setzt Dir auch Schriftsätze auf oder hilft Dir dabei, wenn Du damit Probleme hast, begleitet Dich zum JC, zum Gericht, etc., wenn Du das möchtest und mit ihm vereinbarst.


    Es ist ausgesprochen interessant, dass die JC-Mitarbeiter meist inaktiv werden was Nötigungen, Bedrohungen, Beleidigungen, oder ähnliches angeht, sobald sie merken, dass Du um Deine Rechte weißt und Dir auch Hilfe besorgt hast. Verharren sie in ihrem willkürlichen und oftmals zudem rechtswidrigen Tun, stehen Dir Rechtsmittel zur Verfügung, die Du nutzen könntest und solltest.
    In einem Verwaltungsakt muß ein Amt innerhalb von längstens sechs Monaten reagieren - zumindest meine ich, dass es sechs Monate sind. Meist erhält man aber schon nach etwa zwei bis vier Wochen einen Bescheid.


    Außerdem solltest Du wissen, dass Dein SB beim JC, der sich ja immer noch "Berufsberater" nennt, DIR behilflich sein muß, in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden und zukünftig auf einen geringeren Hilfebetrag angewiesen zu sein. Nach Recht und Gesetz ist es nicht allein seine Aufgabe, Dich zu verwalten oder womöglich gar zu drangsalieren und zu nötigen. Das vergessen die SB der JC leider allzu oft.



    Vergiß auch bitte dies NIEMALS:
    Du MUSST gar nichts direkt und ungeprüft unterschreiben!!! Oder würdest Du im rechtlichen Alltagsleben einen Vertrag unterschrieben, ohne das Kleingedruckte gelesen und auch verstanden zu haben? Würdest Du einen Handyvertrag ungeprüft unterschreiben oder einen Stromvertrag oder einen Versicherungsvertrag? Würdest Du eine Waschmaschine kaufen, ohne Dir die Eckdaten durchgelesen und überprüft zu haben und ohne mit allen Vertragsbestandteilen zu 100% einverstanden zu sein?
    Sicher nicht! Und bei einer Maßnahme mußt Du schon gar nichts unterschreiben – nicht einmal die Hausordnung. Sie werden sagen, dass Du bei Verweigerung Deiner Unterschrift nicht in ausreichendem Maß Deiner Mitwirkungspflicht bei der Maßnahme nachkommst. Aber das ist eine Lüge! Deine Anwesenheit bei einer Maßnahme reicht – Du mußt niemals etwas unterschreiben, um damit Deine Mitwirkungspflicht zu erfüllen!
    Wären all die Dinge rechtens, die man unterschreiben muß, dann würden sie bereits im Sozialgesetzbuch in Gesetzen verankert sein und müßten nicht erst zusätzlich von Dir unterschrieben werden!



    Ich hoffe, dass Dir meine Ausführungen weitergeholfen haben. Mit den besten Wünschen und Grüßen,


    Freydis ;)

    Geldeswert


    Geld:
    Bargeld unterschiedlicher aktuell gültiger Währungen


    Geldeswert:
    Aktien, Schatzbriefe, Sparbücher, Gutscheine, etc. – Wertsachen, die direkt und unmittelbar beispielsweise bei der Bank gegen Bargeld eingetauscht werden können.


    Sachwert:
    Hausrat, Immobilien, Kraftfahrzeuge, Lebensmittel, Putzmittel, Haushaltsmaschinen, etc. – Güter jedweder Art, die mit Geld gekauft oder gegen andere Güter mit Sachwert getauscht werden könnten.



    Dieses Urteil scheint mir in jedem Fall bedeutsam.


    Was mich im besonderen aber interessieren würde:
    Ein Erblasser stirbt im Jahr 2006 und es gibt mehrere Erben, wodurch es zu einem Rechtsstreit kommt. ==> Die ARGE sagt, dass das von einem ALG-2-Empfänger erhaltene Erbe erst dann Berücksichtigung finden würde, wenn es tatsächlich zufließt.
    2012 kommt es endlich zu einer Einigung im Erbstreit und mehrere Monate später zum Zufluß von ein wenig Geld, auf das Gläubiger bereits Anspruch haben, und dem sprichwörtlichen kleinen Häuschen...


    Gilt dann, also beim tatsächlichen Zufluß des Erbes dieses direkt als Vermögen, zumal der Tod der Erblassers schon so lange zurückliegt, beziehungsweise heute der Todesmonat August im Jahr 2006 als Zuflußmonat gelten würde?
    Wie soll das denn nun wirklich gehandhabt werden, wenn es zu einem langen Rechtsstreit unter den Erbberechtigten kommt? Nehmen wir an, eine Erblasserin stirbt im Mai 2011, es kommt im Dezember 2011 zu einer Einigung unter den Erben und das Erbe wird rechtskräftig im März 2012 auf die Erben verteilt.



    Ich bitte ausschließlich um ernst gemeinte Beiträge und nicht um Beleidigungen oder auch Ausführungen zu den oftmals dubiosen Wunschvorstellungen von Seiten der Jobcenter...


    Beste Grüße und herzlichen Dank,


    Freydis :)

    Du hast nicht Dein Alter geschrieben. Das macht eine wirklich auf Dich und Deine Situation zugeschnittene Antwort fast unmöglich.


    Weshalb willst Du das Abitur unbedingt im Fernstudium machen? Ein Fernstudium hat eine Reihe von Nachteilen im Vergleich zum regulären Schulunterricht. Und da gibt es gleich mehrere Möglichkeiten:

    • Ich nehme an, dass Du die Mittlere Reife bereits in der Tasche hast. Du könntest Dich also zum Beispiel auch an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule ganz regulär auch heute noch anmelden.
    • Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, in einem Berufsbildungszentrum ein Fachabitur zusätzlich zu einer schulischen Berufsausbildung zu machen. Du schreibst, dass Du bereits weißt, wohin Dein beruflicher Weg führen soll. Hast Du bereits überprüft ob sich Dein Berufswunsch auch über diesen Weg erzielen ließe?
    • Dann gibt es auch noch die Möglichkeit, das Abitur über eine Abendschule zu machen. Manche machen dies auch berufsbegleitend, was aber wegen der Doppelbelastung wirklich eine enorme Anforderung und damit nicht der leichteste Weg ist. Aber man kann die Abendschule auch machen, ohne zusätzlich eine Vollzeitarbeit zu haben.
    • Dann wäre da auch noch die Möglichkeit, das Abitur über die Volkshochschule zu machen. Die Volkshochschulen machen hierzu besondere Informationsveranstaltungen. Man kann sich aber auch bei der VHS individuell beraten lassen.


    Welche der oben genannten Alternativen für Dich in Frage kommen würden, kannst Du klären, indem Du Dich bei den jeweiligen Schulen erkundigst. Manches ist auch altersabhängig. Und vieles liegt im Ermessensspielraum der jeweiligen Schule.


    Grundsätzlich sollte ein Fernstudium nur dann die erste Wahl sein, wenn es anders gar nicht geht. Auch sind diese oft privat zu finanzieren, während die von mir oben genannten Möglichkeiten nicht auch noch zusätzlich von Dir selbst finanziert werden müßten. Allerdings kann es dann natürlich sein, dass Du keinen Anspruch mehr auf ALG hast, weil Du dann beispielsweise Einkommen über das BAFöG hast, zusätzlich eventuell Wohngeld beantragen kannst und gegebenenfalls einen kleinen Minijob oder eine Förderung anderer Art erhalten kannst. Damit würdest Du dann über dem ALG-2-Satz liegen und von der ARGE dann nichts mehr bekommen – wäre ja auch nicht schlecht. ;)


    Beste Grüße,


    Freydis :)

    Nach dem Link zu urteilen, hatte ich keine Meldepflicht, weil es nur ab und zu 10, 20 Euro waren, keinesfalls 410 oder mehr.


    Muss ich nun die Anlage EKS ausfüllen oder nicht?


    Danke für die Antwort.


    Du mußt nur all das angeben, was Du derzeit an Eigentum und Vermögen hast. Wenn Du also keinerlei Einkünfte hast, dann hast Du keine. Ob Du irgendwann vor zwei Jahren einmal 20 Euro verdient hast, interessiert das Amt nicht. Wenn Du allerdings derzeit Geld verdienen solltest, auch wenn es nur wenig ist, dann bist Du dazu verpflichtet jedes Einkommen anzugeben!


    Mach nicht alles beim Antrag komplizierter als es ist. Damit will ich sagen, dass Du, wenn Du derzeit kein aktiver Power-Seller bist, dann mußt Du das auch nicht angeben. Falls Du ein aktiver Power-Seller sein solltest, dann müßtest Du das beim Antrag mit angeben und auch das Einkommen, welches Du aus dieser Tätigkeit erzielst. Wie man auch in anderen Threads sehen kann, führt Einkommen in womöglich monatlich gravierend wechselnder Höhe, zu vielen Ärgernissen. Dann müßtest Du nämlich jeden Monat erneut Dein tatsächliches Einkommen nachweisen und die Differenz zwischen dem zuvor fiktiv veranschlagten Einkommen und dem tatsächlich erhaltenen würde dann erst später nachgezahlt. Bei der vorhergehenden Veranschlagung des zu erwartbaren Einkommens, gehen die ARGEn in der Regel von dem am höchsten durch Dich erzielbaren Einkommen aus - dies kann dann auch so hoch sein, wie es eigentlich nie wirklich ist. Jedenfalls liegt die Festsetzung des Betrages gewissermaßen im Ermessensspielraum des SB. Gegen die Höhe des zuvor festgesetzten Einkommens kannst Du aber gegebenenfalls Widerspruch einlegen und damit einen eigenen VA in Gang setzen.
    Fazit: wenn es sich hier lediglich um eine Tätigkeit handelt, die Dir vielleicht ein- bis zweimal im Jahr etwa 10,00 € einbringen könnte, dann gib sie besser ganz auf.


    Selbstverständlich bist Du als ALG-2-Empfänger verpflichtet, alles dafür zu tun, um im ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. Eine Power-Seller-Tätigkeit, die aber Dir nur so dermaßen selten so wenig Geld bringt, ist ohnehin keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Aufgabe dieser Tätigkeit würde auch Deinen Anspruch nicht wirklich erheblich erhöhen.
    Geh lieber bei einem Nachbarn einmal im Monat für ein und denselben Betrag Rasenmähen, wenn Du einen solchen Nachbarn überhaupt auftreiben kannst – dann variiert Dein Einkommen nicht, Du verdienst damit mehr und Du darfst das Geld sogar behalten! Aber dennoch erstmal beim Amt angeben! ;)


    Beste Grüße und Wünsche,


    Freydis :)

    Zu Ihrer Frage bezüglich der Lebensversicherung: Natürlich gilt das Guthaben des Vertrages als Vermögen. Häufig ist es sogar so, dass ALG II-Empfänger Ihre Lebensversicherung kündigen müssen und erst wenn Sie das Guthaben ausgegeben haben, Sozialleistungen bekommen. Falls das auch auf Sie zutrifft: Begehen Sie nicht den Fehler und kündigen die Lebensversicherung selbst. Hollen Sie sich Hilfe von Profis und lassen die Police kündigen. Allein durch eine professionelle Kündigung erhöht sich der Rückkaufswert um bis zu 20%. Zudem haben Sie die Chance alle Ihre eingezahlten Beiträge plus Zinsen zurück zu bekommen. Eventuelle Verluste können Sie so auch steuerlich geltend machen.


    Was für ein Unfug!
    Die Mutter hat eine Lebensversicherung und falls sie irgendwann einmal und hoffentlich erst in ferner Zukunft sterben sollte, dann würde der Thread-Ersteller Geld von der Verischerung erhalten. Das ist also heute noch gar kein Vermögen. Warum schreibst Du denn so etwas? Schließlich könnte es auch durchaus sein, dass seine Mutter zwar eine lebensversicherung abgeschlossen hat mit dem TE als Begünstigten, aber der nicht einmal Kenntnis davon hat. Die Mutter ist jedenfalls nicht dazu verpflichtet, dem Begünstigten mitzuteilen, dass er Begünstigter ist!
    Auch kann der TE auf gar keinen Fall eine Versicherung kündigen, die nicht die seine ist! Nicht er hat eine Lebensversicherung abgeschlossen, sondern die Mutter. Das Geld, welches er laut Deinem Beitrag erstmal ausgeben soll ehe er ALG 2 beantragen soll dürfen, ist nicht einmal fiktiv vorhanden – die Mutter lebt und das wohl hoffentlich n och sehr lange!!!


    Beste Grüße,


    Freydis :)