Beiträge von Salle

    Hallo,


    eine Erstaustattung zu beantragen obwohl man bereits seit 15 Monaten in einer Wohnung lebt hat keine allzu großen Erfolgsaussichten.
    Es ist ja nicht davon auszugehen dass du 15 Monate in einer leeren Wohnung gelebt hast.
    Es sei denn wie Horst schon anmerkte, das eine Trennung von einem Lebenspartner statt gefunden hat und somit ein Teil des Hausrates nicht mehr vorhanden ist.


    Anspruch auf eine die Kostenübernahme einer Waschmaschine hast du nicht.
    Teilweise gewährt die Arge ein Darlehen für die Anschaffung wenn Kinder im Haushalt leben.

    Hallo,


    die Möglichkeit Kinderzuschlag zu bekommen ist in deinem Fall wirklich nicht möglich, da die Kinder durch den Unterhalt des Kindsvaters über den Regelsatz hinaus versorgt sind.


    Einen Erhalt des Hauses und den gleichzeitigen Bezug von ergänzenden Leistungen der Arge (Mietkosten) halte ich für ausgeschlossen.
    Die Größe des Hauses ist nicht das vorderrangige Problem sondern die monatliche Belastung.
    Wie Horst Grunert bereits erwähnt hat liegt die Gesamtmiete unter Einzug deiner Hälfte bei 1000€ kalt, da hinzu kommen Nebenkosten von 460€ monatlich. Macht eine Gesamtmiete von 1460€.
    Natürlich ist der Mietanteil für deine Hälfte nur hypothetisch doch bleibt unter dem Strich ein tatsächlicher Zahlbetrag von 960€ und das ist unter Einbezug des Eigentums deutlich zu hoch.


    Bei einem Verkauf des Hauses darf nicht jedes Kind ein Vermögen von 9750€ anrechnungsfrei besitzen.


    *Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von Lebensalter x 150 € (min 3100 € und max 9750 € ) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)


    *Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von 3100 € für jedes minderjährige Kind(§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II)


    *Freibetrag für Anschaffungen in Höhe von 750 € für jede Person der Bedarfsgemeinschaft(§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)


    *Altersvorsorge mit Verwertungsausschluss in Höhe von Lebensalter x 250 € für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner(§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)


    Das heißt ein Teil des Erlöses stellt verwertbares Vermögen dar und muss aufgebraucht werden bevor Anspruch auf ALG2 besteht.

    Hallo,


    grundsätzlich besteht kein Anrecht auf die Finanzierung einer zweiten Ausbildung.
    Du solltest dies unbedingt im Vorfeld mit der Arge besprechen, da du aus dem Leistungsbezug rausfallen kannst wenn die Arge nicht ihr ok. zur zweiten Ausbildung gegeben hat.


    Das Lehrgeld gilt abzüglich der Freibeträge als Einkommen und wird auch dementsprechend auf das Einkommen der BG angerechnet.

    Hallo Alexandra,


    grundsätzlich schließe ich mich Horst`s Meinung an.
    Vielleicht solltest du aber noch mal das Gespräch mit deiner Schwester suchen und einen gemeinsamen Termin bei einer Erziehungsberatungsstelle vorschlagen.
    Vielleicht nimmt sie diese Hilfe ja an und das ist die beste Grundlage eine Entspannung der Situation herbei zu führen ohne die Fronten und die Mitwirkungsbereitschaft der Schwester zu erhärten.


    Sollte sie dies aber rigoros ablehnen ist der Gang zum Jugendamt die einzige Alternative, auf jeden Fall sollte schnell gehandelt werden wenn der kleine nicht genug zu essen bekommt!

    Hallo,


    das kann leider wirklich zu Problemen führen, da die Arge zum Teil in Form von KDU Kosten die Raten für das Haus tilgt und somit auch eine Schätzung des Gesamtwertes vornehmen kann.
    Bei einer solchen Differenz wird der SB wohl mal nachfragen.
    Da der Vater aber weiterhin im Hause wohnen wird, ist aber der Verdacht einer Vermögensverschleierung nicht gegeben.


    Es besteht natürlich auch die Möglichkeit die Schulden des Vaters zu tilgen und das Haus im Gegenzug auf euch zu überschreiben, somit wäre der Sachverhalt des Verkaufes nicht gegeben.

    kleiner Nachtrag...natürlich gibt es einen Freibetrag, dieser bezieht sich aber auf die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Antragstellung.
    Alles was nach Datum der Beantragung (fremd) zufließt gilt als Einkommen und nicht als Vermögen!


    Nun stellt sich die Frage ob das Geld von der Tante direkt auf das Konto überwiesen wurde (in diesem Fall handelt es sich um Einkommen) oder ob das Geld von dir auf das Konto gezahlt wurde, in diesem Fall gilt dies als Ansparung und es kann dir niemand nachweisen das du dies nicht vom Regelsatz angespart hast.


    Generell gilt aber auch das Sparbücher der Kinder auch angegeben werden müssen, auch wenn diese von Oma oder Opa angelegt wurden!


    Am besten solche einmaligen Geschenke zu Weihnachten Geburtstag etc. nicht über das Konto laufen lassen!

    Nehme dir einfach mal ein wenig Zeit und recherchiere im Internet, dort findest du eine ganze Menge zu den ALG2 Richtlinien!


    Eine Brille muss vom Regelbedarf gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen und prägnanten Sehbehinderungen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.


    Natürlich sieht die Arge die günstigste Reisemöglichkeit vor, warum solltest du mit dem Auto auf Kosten der Steuerzahler mit möglichst großem Komfort zur Arbeit fahren wenn dies kostengünstiger mit der Bahn geht?

    Hallo,


    so lange deine Tochter ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann bzw. nich in einer Ausbildung ist wird ein Umzug in eine eigene Wohnung höchst wahrscheinlich nicht genehmigt.
    Die Dispute mit dem kleinen Bruder stellen keine wirkliche Begründung dar.
    Für den Auszug eines U25 in Verbund mit weiterem ALG2 Bezug müssen triftigere Gründe vorliegen.


    Wenn deine Tochter ihre Ausbildung anfängt besteht die Möglichkeit eines Auszugs, da diese ja bereits im August beginnt ist die Überbrückungszeit ja relativ kurz.


    Vielleicht besteht für diese Zeit die Möglichkeit (so wird die Arge auch argumentieren) einer anderen Raumaufteilung.

    Hallo.,


    kleiner Nachtrag...generell gilt...volljährige Kinder die noch im Haushalt mit ihren Eltern leben die ALG2 beziehen, ihren Unterhalt aber alleine sicher stellen können (Nebenjobs, Berufstätigkeit etc) sind kein Teil der BG mehr.
    Kinder können nicht für den Unterhalt der Eltern oder Geschwister herangezogen werden!


    Das wird bei euch aber nicht der Fall sein, da der Sohn im ersten Lehrjahr seinen Unterhalt noch nicht alleine bestreiten kann.

    Hallo,


    da es sich um ein Einfamilienhaus ohne getrennte Wohnbereiche handelt und der Freund der Vater des neuen Kindes ist, besteht keine Möglichkeit einer Wohngemeinschaft.
    Ihr bildet automatisch eine BG auch wenn der Freund seinen eigenen Wohnbereich im Haus hat.
    Dies wäre nicht der Fall wenn es sich nachweislich um zwei getrennte Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus handeln würde.
    Aber selbst dann hättet ihr mit Prüfungen (zu Recht) der Arge zu rechnen da von einer Verschwimmung der Wohngrenzen auszugehen wäre.
    Ebenfalls würde der Mehrbedarf zu Alleinerziehende wegen der direkten Nähe des Kindsvaters wegfallen.


    Bedenke deine Freund ist auch im Falle getrennter Wohnung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes für dich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

    Hallo,


    erst einmal stellt das Schlafen auf einem Schlafsofa für die Arge keine Begründung für einen Umzug dar.
    Wenn du deine Rückenprobleme und den ärztlichen Nachweis das diese durch dass Schlafsofa kommen der Arge nachweist wirst du höchstens erreichen das man euch ein weiteres Bett oder ähnliches zugesteht.


    Interessanter wäre, wie groß die Wohnung ist, sollte diese für einen 4 Personenhaushalt nachweislich viel zu klein sein (es kommt nicht auf die Zimmerzahl an sondern NUR auf die m²) wäre dies eine Argumentationsgrundlage.
    Ebenfalls solltest du der Arge eine nachweisen wie sich die Fahrzeiten bzw. Verkerhrsmöglichkeiten in der Praxis gestalten.
    Hierzu sollte eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu den üblichen Arbeitszeiten vorgelegt werden und einen Fahrplan der möglichen Verkehrsanbindungen zu diesen Zeiten.
    Bedenke das die Arge auch mehrmaliges Umsteigen und eventuelle Fußwege zu anderen Haltestellen als zumutbar betrachtet, wenn diese die maximalen Hin und Rückfahrtzeiten zur Ausbildungsstelle nicht überschreiten.
    Sollte aber aus diesen Unterlagen klar hervorgehen das eine Verkehrsanbindung nicht gegeben ist, besteht eine klare Notwenigkeit zum Erhalt der Ausbildungsstelle eine eigene Wohnung zu beziehen.

    Dazu kann ich dir leider keine verläßliche Auskunft erteilen.


    Kleiner Nachtrag, falls du es nicht weißt bzw. ihr das Geld für einen Anwalt nicht habt besteht die Möglichkeit eines Beratungsgutscheins. Diesen könnt ihr beim Amtsgericht gegen eine einmalige Gebühr von ich glaube 10€ beantragen.


    Ihr solltet aber so schnell wie möglich bei einem Anhalt vorsprechen damit die Widerspruchsfristen nicht verfallen.


    Viel Glück

    Hallo Mamka,


    natürlich hast du ein Anrecht darauf mit dem Kindsvater der jüngsten Kindes in eine Wohnung zu ziehen.
    Diese kann aber nicht als WG angemeldet werden, da sehr wohl ein familiäres Verhältnis zum jünsgten Kind besteht und ihr somit automatisch eine BG bildet.
    Das heißt ihr könnt nicht einfach unter euch ausmachen wer was und wieviel bezahlt sondern das Gesamteinkommen wird berücksichtigt und mit ALG 2 Leistungen aufgestockt.


    Wie ihr euer Zusammenleben privat definiert ist für die Arge nicht maßgeblich, entweder ihr lebt zusammen oder halt nicht.
    Ebenfalls habt ihr euch an die Wohnrichtlinien für einen 5 Personenhaushalt zu halten und in diesem Rahmen eine angemessene Unterkunft zu suchen.
    Das Modell wie ihr es euch ausgedacht habt, würde zu einem finanziellen Vorteil gegenüber allen anderen unverheirateten Eltern führen.

    Hallo Ines,


    ich glaube das keiner hier euch eine abschließende Antwort geben kann da nicht transparent its für welche Kosten bzw.welche Schulden mit dem Erlös des Hauses getilgt wurden.
    Generell gilt aber, das Schulden die nicht im Zusammnenhang mit dem Haus bzw. dem Grundstück standen nicht automatisch aus dem Erlös des Hauses getilgt werden können.


    Ich würde dir raten den Fall einem Anwalt für Sozialrecht vorzulegen.

    kleiner Nachrag...die Mietkosten werden auf alle in der Wohnung lebenden Personen umgelegt (sofern kein Untermietvertrag vorhanden ist)...das heißt 1 Drittel der Mitte muss von der Freundin getragen werden.

    Hallo,


    leider hört man das immer wieder, das Eltern sich aus der Verantwortung ziehen und guter Rat teuer ist.
    Dem Grunde nach sollte dem jungen Mann ALG2 zustehen, sofern die Eltern nicht in der Lage sind Unterhalt zu zahlen.
    Wenn der Kindsvater nun anbietet den Jungen wieder aufzunehmen kann es natürlich ein wenig problematisch werden. Hier solltet ihr versuchen ein Gutachten des Jugendamtes oder einer sozialen Einrichtung einzuholen die bescheinigt das der Verbleib im Elternhaus unzumutbar ist.


    Mit der Schwangerschaft der Tochter ändert sich aber einiges, diese schaftt eine Rechtsgrundlage für ein Zusammenleben auch U25 bzw. außerhalb des elterlichen Haushaltes.
    Ich würde euch raten, euch an das Jugendamt oder eine caritative Einrichtung wie den SKM zu wenden dort kann man euch bei der Beantragung unterstützen.


    Wann wurde der erste Antrag auf ALG2 für den Jungen gestellt? Wurde dieser negativ bescheidet?
    Bedenkt das euch ALG2 ab Datum der Beantragung zusteht auch rückwirkend, sollte bereits ein negativer Bescheid ergangen sein dann besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt.

    Hallo,


    deine Freundin ist erst 17, hier greift nicht nur die U25 Regelung sondern auch noch das Aufenthaltsbestimmungs...bzw. das Sorgerecht der Eltern.
    Deine Freundin ist noch nicht volljährig und somit noch keine vollwertige juristsiche Person die Mietverträge etc. abschließen darf.


    Zur U25 Regelung wirst du hier im Forum einige Beiträge finden.

    Ja es ist richtig das der Vertrag mit Unterzeichnung der Parteien rechtskräftig wird. Es steht dem Vermieter aber bei bei Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten Kaution das Mietverhältnis für nichtig erklären zu lassen.
    Dies ist im besonderen der Fall wenn noch kein Einzug der erfolgte.
    Nach Einzug z. Bsp. bei einer Vereinbarung einer Ratenzahlung der Kautionssumme und dem Versäumnis der Zahlung kann die fristlose Kündigung durch den Vermieter ausgesprochen werden.


    In eurem Fall wäre es vielleicht noch interessant wann der Vertrag geschlossen wurde, denn auch bei einem Mietvertrag besteht ein Rücktrittsrecht.