Hallo,
nun ihr Lebtag wird sie wohl nicht in dieser Bude verbringen müssen.
Unter Familienzusammenführung versteht man nicht nur unbedingt, das die Eltern in einer gemeinsamen Wohnung leben, sondern vielmehr eine örtliche Annährung der Eltern.
Z. Bsp. Sollte der Vater in Berlin wohnen und die Mutter mit dem Kind in Köln, wäre im Sinne des Kindes ein berechtigtes Interesse vorhanden, das die Eltern zur Ausführung ihrer Erziehungspflicht in der gleichen Ortschaft leben.
Eine Entfernung von 20km kann hier natürlich nicht angeführt werden, aber alle Entfernungen die die Ausführung der elterlichen Sorgfaltspflicht wesentlich erschweren.
Du erwähnst übrigens den schlechten Zustand der Wohnung, dies sollte deine Freundin dokumentieren und der Wohnungsgesellschaft melden.
Diese Schreiben könenn eventuell zu einem späteren Zeitpunkt für einen positiven Bescheid bezüglich eines Umzuges ausschlaggebend sein
Ebenfalls schreibst du, das die Wohnung 15m² unter der Höchstgrenze für 2 Personen liegt.
Also lediglich 45m², dies ist eigentlich zu klein für 2 Personen, da der der Sohn bereits 3 Jahre alt ist.
Hier ist es aber auch wichtig wie die Wohnung geschnitten ist. Ein Kind mit 3 Jahren braucht schon ein eigenes Zimmer.
Dies wäre der Punkt den ich einen Widerspruch aufführen würde.
Widerspruch also auf jeden Fall einlegen!
Vielleicht sollte deine Freundin eine Beratungsstelle aufsuchen und mit Unterstützung dieser den Widerspruch begründen.
Für einen Umzug in eine andere Stadt sehe ich ausser einer Familienzusammenführung keine Begründung und stimme dem SB in diesem Punkt auch zu.
Viel Glück