Beiträge von jalale

    Hallo,


    ob du von der ARGE gesperrt werden wirst, weiß ich nicht. Ich denke, wenn du das Studium beendet hast, den Job dann aufgibst und nach Berlin ziehst, und dann dort ALG II beantragst, kann dir nichts passieren. Wenn du, solange du den Job hast, ALG II beantragst und dann umziehen willst, wird dir die ARGE einen Strich durch die Rechnung machen, denn sie werden dir 1. den Umzug nicht genehmigen und 2. wirst du Probleme bekommen weil du einen sozialversichungspflichtigen Job aufgegeben hast.


    Du musst dir nur überlegen, ob du den Umzug ohne finanzielle Hilfe bewältigen kannst, gleichzeitig wirst du einige Wochen ohne Geld von Seiten der ARGE klarkommen müssen, da der Antrag ja bearbeitet werden muss. Geld wird erst ab dem Tag der Antragstellung bewilligt.


    Am besten ist wahrscheinlich du behältst den Job, beantragst aufstockendes ALG II und ziehst erst nach Berlin, wenn du dort eine feste Stelle hast.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    @ lirafe: Ja, das hab ich dem Urteil auch entnommen, aber bei dem Geld, um das es Pinky hier geht, handelt es sich doch um eine Steuerrückerstattung. Diese möchte er nutzen um seine Schulden bei Verwandten zu begleichen (nur dass ich nicht falsch verstanden werde, ich find auch nicht in Ordnung, dass das nicht geht). Jedenfalls geht es in dem Urteil, wie du schon geschrieben hast, um eine Soforthilfe von Verwandten als Darlehen während des ALG II- Bezugs. Pinky hat aber ein Darlehen vorher (zur Überbrückung) erhalten und gehofft mit der Steuerrückzahlung das begleichen zu können.
    Das aber geht eben leider nicht.


    Zum BaföG: Ich glaube es gilt ein pauschler Betrag von 5000 € als Vermögensfreigrenze. Weiß ich aber nicht mehr so genau.
    Bei mir war das damals so, dass ich vor dem Studium kurzzeitig einen höheren Betrag auf einem Konto, das auf meinem Namen lief, hatte. Über das Finanzamt kam das raus (ich denke wegen der Zinsen). Ich konnte zum Glück beweisen, dass das Geld nicht mir gehörte.
    Es ist nämlich so, dass vor Aufnahme des Studiums kein Geld hin und her geschoben werden darf. Also schnell mal Geld verschwinden lassen um dann BAföG zu erhalten, funktioniert nicht.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    @ Jana: Wenn seine Freundin eine Ausbildung macht, ist sie doch gar nicht ALG II - berechtigt.
    (SGB II § 7 Satz 5). Im selben § Satz 6 steht, wann eine Ausbildung nach SGB II förderungsfähig ist, das ist aber erstmal zu prüfen, wenn es soweit ist.


    Es wird wahrscheinlich keine Rolle spielen ob sie gleich eine BG sind, weil die Freundin sicher nicht mehr hat als ihren eigenen Bedarf zu decken. Und BAB darf meines Wissens nach überhaupt nicht angerechnet werden.


    LG, Jalale.

    Hallo Pinky,


    in dem Urteil geht es doch darum, dass ein Darlehen von Verwandten, dass aktuell erhalten wurde, kein Einkommen ist. Nicht, dass Steuerrückzahlungen dann kein Einkommen sind, wenn man damit ein Darlehen von Verwandten bezahlen möchte.
    Steuerrückzahlungen sind immer Einkommen.


    Wegen der Ersparnisse, die man besitzen darf: Das betrifft Geld, das man schon Bezug von ALG II besessen hat.


    Die Rückzahlung wird nur in dem Monat, in dem sie dir zufliesst als Einkommen gerechnet, egal wie hoch sie ist (also außer du kommst damit über die Vermögensfreigrenzen). Im nächsten Monat bekommst du ganz normal deine Leistung weiter.


    @ lirafe: Wegen dem Finanzamt wäre ich vorsichtig. Gerade bei größeren Summen. Und es kann ja in ein paar Jahren noch auffliegen. Ich hatte während des Studiums da auch schon mal großen Ärger mit dem BAföG-Amt, unschuldig natürlich. Hat sich auch zum Glück zu meinen Gunsten aufgeklärt. Und die Sache betraf 1/2 Jahr vor Studiumsbeginn und ist erst drei Jahre später aufgetaucht.


    LG, Jalale.

    Hallo Snoopy999,


    die ARGE hat doch deinen Mietvertrag, oder? Da steht ja drin wie hoch die Kaution ist. Der Betrag liegt sowieso innerhalb der Vermögensfreigrenze (vorausgesetzt du hast sonst sonst kein Vermögen).
    Aber, wie gesagt, eine hinterlegte Kaution ist üblich und der ARGE durch den Mietvertrag bekannt.
    Hast du die Kaution selbst bezahlt? Wenn ja, musst du im Falle eines Umzuges aufpassen, dass die ARGE die Kaution als zweckgebunden ansieht, da du sie ja wahrscheinlich brauchst um die Kaution der neuen Wohnung zu bezahlen. Nicht, dass dir das bei Auszahlung als Einkommen gerechnet wird.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    erstmal: ein Thema reicht um deine Fragen zu beantworten. ;)


    Ihr könnt natürlich ein gemeinsames Schlafzimmer haben. Ihr seid ja keine WG und es soll ja schon deutlich sein, dass ihr ein Paar seid, nur eben nicht füreinander einsteht, weil ihr das Zusammenleben erst probieren wollt. D.h. für euch: kein gemeinsames Konto, alles andere könnt ihr teilen.


    Das mit dem "Wohnen auf Probe" findest du im SGB II § 7 (3) Punkt 3a: Da steht, dass ein wechselseitiger Wille besteht, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammen leben.
    Wenn du den neuen Antrag stellst, legst du ein Schreiben bei, dass deiner Freundin gegenüber noch kein wechselseiter Wille besteht, da ihr das Zusammenleben ersteinmal probieren müsst. Kannst dich dabei ja auf den § 7 (3) berufen.


    Wieviel BAB deine Freundin erhalten wird, findest du sicher im Netz, auch alle Infos, was in die Berechnung des BAB einfließt.
    Für dich hat das keine Folge, da ihr ja noch nicht füreinander einsteht und außerdem das BAB eine zweckgebunde Leistung ist und sowieso nicht angerechnet werden darf. (Glaube ich zumindest, schau einfach mal nach.)


    LG, Jalale.

    Hallo Java,


    das wird dir hier keiner beantworten können, der nicht aus Hannover kommt. Wenn dir das die ARGE so mitgeteilt hat, wird das wohl stimmen.


    LG, Jalale.

    Hallo login,


    es ist egal ob ihr beide im Mietvertrag steht oder er dein Untermieter ist. Das müsst ihr mit dem Vermieter klären ob das ok ist, wenn du einen Untermieter hast.
    Wenn ihr angebt erstmal auf Probe zusammen zu ziehen, bekommt dein Freund die Hälfte der Miete plus die Regelleistung. Ob das dann immernoch die 351,- sind oder nur noch 316,- €, weil nicht alleinstehend, weiß ich nicht. Aber auf jeden Fall musst du von dir nichts preisgeben, also keine Einkommesnachweise o.ä.
    Im Prinzip wäre es wohl egal, ob ihr eine BG bildet oder nicht, da bei deinen 576,- € Einkommen sicherlich nichts bei deinem Freund abgezogen werden würde.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    1. Du musst dich beim Arbeitsamt arbeitslos melden, da wird dann geprüft, ob du Anspruch auf ALG I hast. Das wird wahrscheinlich reichen um deinen Lebensunterhalt zu finanzieren (da Ausbildungsvergütung sicherlich nicht sehr hoch war). In diesem Fall kannst du aufstockende ALG II- Leistung beantragen.
    Du bist dann automatisch auch arbeitssuchend.


    2. Ich würde auf jeden Fall schon mal im Vorraus zum Arbeitsamt gehen, da du weisst, dass du ab dem 01.07. erstmal keine Arbeit haben wirst. Du musst dann ja auch im Fall der Fälle rechtzeitig ALG II beantragen.
    Die Wohnsituation kannst du da dann ruhig auch ansprechen, vielleicht können die dir ja Auskunft erteilen, ob im Falle eines ALG II- Bezugs Probleme in Verbindung mit dem Umzug auftauchen könnten.
    Grundsätzlich kannst beim Bezug von ALG I wohnen wo du willst. Bei ALG II ist das so eine Sache, da du unter 25 bist. Da du schon eine eigene Wohnung seit 3 Jahren bewohnst, kann von dir eigentlich nicht verlangt werden wieder zu den Eltern zurück zu ziehen. Da du zum 01.07. umziehst, musst du aufpassen, dass die Miete den angemessen Kosten für die Unterkunft entspricht (erfährst du auf der ARGE). Denn nur diese Miete wird von der ARGE gezahlt. (Übrigens: auch wenn du schon vorher umziehen würdest, würde es keinen Sinn machen eine teurere Wohnung zu beziehen, da du dann ab dem 01.07. definitiv dazu aufgefordert werden würdest in eine günstigere Wohnung zu ziehen.)


    3. Das denke ich nicht. Es wäre zwar einfacher, wenn du weiterhin in der Wohnung wohnen würdest, die schon drei Jehre bewohnst, weil keiner von dir verlangen kann diese aufzugeben. Aber du ziehst ja mit deinem Freund zusammen und die ARGE spart somit Kosten.
    Außerdem wirst du den Umzug ja aus eigenen Mitteln bestreiten, oder?


    Ich denke das beste ist, du erkundigst dich bei den Entsprechenden Stellen im Vorfeld um alle Fragen abzuklären. Sei gefasst darauf, dass die ARGE versuchen wird deine Eltern mit einzubeziehen, d.h. dass diese dich unterhalten.
    Das beste ist daher natürlich du findest im Anschluss an deine Ausbildung einen Job.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo saumimau,


    bei 827,40 € brutto bekommst du sicher eine Aufstockung. Lebst du alleine?
    Wegen der Stelle: wenn du Werksstudent bist, hast du dann überhaupt nach Beendigung des Studiums die Möglichkeit dort weiter zu arbeiten? Ist die Stelle nicht nur Studenten vorbehalten?
    Ich denke wenn du nach Berlin ziehst und dort dann erstmalig Leistungen beantragst, bekommst du keine Probleme. Den Umzug musst du aber selbst finanzieren.
    Du hast geschrieben "aus privaten Grpnden". Solltest du in Berlin eventuell zu deinem Partner ziehen, musst du damit rechnen längerfristig eine BG mit ihm zu bilden, d.h. sein Einkommen wird auf deine Leistung verrechnet.
    Vielleicht ist es aber am besten du informierst dich bei deinem momentan zuständigen Jobcenter über deine Situation.


    LG, Jalale.

    Hallo Marrouki,


    wie gesagt, die letzten 12 Monate sind entscheidend, es gibt da auch keinen Ermessensspielraum.
    Ich persönlich verstehe dich, aber ich denke gegen diese Regelung werdet ihr nichts tun können.
    Wenn du nun nicht so viel verdienst um für euch drei (vier?) zu sorgen, könnt ihr eventuell Wohngeld oder aber auch ALG II als Aufstockung beantragen.
    Lebt denn das Pflegekind noch bei euch und bekommt ihr noch das Pflegegeld. Wie hoch ist / war das?


    LG, Jalale.

    Hallo Pinky,


    die Steuerrückzahlung wird als Einkommen angerechnet in dem Monat, wo sie eingeht. Deine Schulden wirst du damit nicht bezahlen können. Es hilft auch kein Kreditvertrag, da dieser nicht von der ARGE übernommen wird.
    Ja, das Jobcenter tauscht sich mit dem Finanzamt aus.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    bekommst du auch Aufstockung von der ARGE und wenn ja, bist du über 25 oder hast du momentan schon eine eigene Wohnung?
    Hast du außer den 412 € weiteres Einkommen? Kindergeld? Unterstützung von den Eltern?


    Grundsätzlich bilden dein Freund und du eine BG, d.h. dein Einkommen wird bei ihm mit angerechnet. Bei 412 € deinerseits wird er den vollen Satz bekommen (also natürlich nur die halbe Miete), denn dein EK reicht ja kaum deinen eigenen Bedarf zu decken.
    Ihr könnt aber auch angeben vorerst auf Probe zusammen zu ziehen. Dann werdet ihr erst nach einem Jahr als BG eingestuft.
    Wenn ihr als BG zusammen wohnt, bekommt dein Freund auf jeden Fall nur noch 316 € Regelleistung anstatt der 351 €. Weiterhin müsst ihr auf die angemessen Kosten für die Unterkunft achten.


    LG, Jalale.

    Hallo Mami2008,


    du hast nun nicht geschrieben wie hoch das Einkommen deines Mannes durchschnittlich ist.
    Aber wie du das schilderst, habt ihr bestimmt Anspruch auf ALG II- Aufstockung. Dabei bildet ihr dann eine Bedarfsgemeinschaft, also ihr fließt beide in die Berechnung ein.
    Der Bedarf errechnet sich folgenermaßen:
    2 x 316 € Regelleistung
    211 € Regelleistung Kind
    450 € KM + NK (außer Strom), hast hier die WM nicht geschrieben
    Freibeträge für euer Einkommen (für dich ca. 200 €)


    Bei der Miete ist es so, dass sie "angemessen" sein muss, wie viel das ist, erfährst du bei der zuständigen ARGE (einfach mal die Hotline anrufen).


    Von eurem Bedarf werden dann eure Netto-Einkommen und das Kindergeld abgezogen, und was übrig bleibt, erhaltet ihr als Leistung.


    Wenn das EK deines Mannes variiert, muss er das für einen bestimmten Zeitraum (vermutlich 3 Monate) schätzen, später wird das dann mit den tatsächlichen Einnahmen verrechnet.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo Anna,


    du musst den Mehrbedarf nicht beantragen. Du gehst mit deinem Mutterpass zur ARGE und gibst eine Kopie ab und die Berechnen den Mehrbedarf dann und du bekommst einen neuen Bescheid.
    In dem formlosen Antrag für die Erstausstattung für Möbel kannst du auch Umstandssachen, Still-BH usw. mit auflisten sowie Erstlings-Kleidung für das Baby.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    aber dann wurde doch viel zu viel für Strom bezahlt, oder? Das heißt ja, dass du eine Stromnachzahlung bekommen müsstest.
    Es kann nicht sein, dass die ARGE sich nicht zuständig fühlt. Du wirst ja schließlich diese beiden Konten angegeben haben, also hat die ARGE das mit der Zahlung verbockt.
    Dass der Anbieter zwei Konten dafür hat, kann ihm keiner verwehren, und ich denke da kannst du auch rechtlich nicht gegen vorgehen. Es wird doch wohl für die ARGE kein Problem sein das zu trennen. Ich würde nochmal hingehen und verlangen, dass die sich um die Angelegenheit kümmern, zur Not den Teamleiter verlangen.
    Problematisch ist natürlich, wenn du nur das Stromkonto angegeben hast. Dann musst du mit der ARGE klären, dass die eventuelle Stromgutschrift mit der Nachforderung verrechnet wird.


    LG, Jalale.

    Hallo Marrouki,


    bei der Berechnung des Elterngeldes wird immer das Einkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Hatte deine Frau in der Zeit kein Einkommen, bekommt sie den Mindestbetrag von 300,- €.
    Diese 300 € stehen euch auf jeden Fall zu, diesbezüglich solltet ihr nochmal Kontakt mit der Elterngeldstelle aufnehmen.
    Wie sich das mit dem Pflegekind verhält, weiß ich nicht. Da könntest du ja mal mit einem Anwalt für Familienrecht sprechen.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo,


    dass ihr beide im Mietvertrag steht, ist kein Problem. Damit ist klar, dass jeder die Hälfte der Miete zu tragen hat.
    Wenn du nachweisen kannst, dass du noch nie eigene Möbel hattest (im alten Mietvertrag werden die Möbel ja mit aufgeführt sein), kannst du Erstaustattung beantragen. Es gibt immer einen Pauschalbetrag für das, was benötigt wird. Ich könnte mir vorstellen, dass du für Möbel, die gemeinschaftlich genutzt werden, eben den halben Pauschalbetrag bekommst. Da musst aber einfach mal nachfragen.
    Putzmittel und Geschirr können gemeinsam genutzt werden. Natürlich ist wichtig, dass jeder sein eigenes Wohn-/Schlafzimmer hat und deutlich ist, dass im Bad eine gewisse Trennung herrscht (zwei Zahnputzbecher, für jeden ein eigenes Handtuch usw.). Worauf ganz speziell geachtet wird, weiß ich nicht. Aber am wichtigsten sind die getrennten Schlafräume.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    ich denke, dass der Betrag als Vermögen gewertet wird, und du erstmal aus dem ALG II- Anspruch rausfällst. Da für dich aber absehbar ist, dass du bedürftig bleibst, schaffst du dir mit dem Kauf einer Eigentumswohnung Vermögen auf Kosten der Allgemeinheit.
    Die ARGE wird verlangen, dass du das Geld nutzt um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.


    LG, Jalale.

    Hallo Jana,


    die Freibeträge werden eigentlich immer mit einbezogen, unabhängig davon wie hoch das Netto-Einkommen ist. Ist es eben so hoch, dass es den Bedarf + Freibeträge deckt, gibt es keine Aufstockung.
    Der Fall, den du beschrieben hast, tritt dann auf, wenn ein Aufstocker z.B. Benzinkosten erstattet bekommt o.ä. Das gibt es ja für jemenden, der keine staatlichen Mittel erhält, nicht.


    LG, Jalale.