Beiträge von jalale

    Hallo Jenny258,


    es ist völlig egal ob deine Eltern geschieden sind oder nicht. Wenn sie getrennt leben und wohnen, hat deine Mutter Anspruch auf Leistung.
    Zuerst wäre aber zu klären, welches Amt zuständig ist. Wenn ein Arzt deine Mutter für arbeitsunfähig erklärt hat und sie auch nicht 3 Stunden täglich arbeiten könnte, ist das Sozialamt (nach SGB XII) ihr Ansprechpartner. Vermutlich muss die Arbeitsunfähigkeit aber vom Amtsarzt bestätigt werden.


    Vielleicht gehst du zusammen mit ihr zur ARGE/ zum Jobcenter und ihr lasst euch beraten. Mach doch einen Termin, dann wird deine Mutter bestimmt mitgehen.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo Matze,


    wenn du auf die Abendschule gehen solltest, kannst du Schüler-BAföG beantragen. Das ist zwar auch abhängig vom Einkommen deiner Eltern, aber wenn ein Elternteil nicht viel hat (ich weiß ja nicht was deine Mutter macht), kriegst du wahrscheinlich was. Und Kindergeld müsste dein Vater ja auch für dich bekommen.
    Eine eigene Wohnung müsstest du selbst finanzieren, es gibt beim BAföG zwar einen Mietzuschuss für den Fall, dass der Auszubildene nicht mehr bei den Eltern wohnt, aber dazu müsste die Schule unzumutbar weit vom Wohnort der Eltern entfernt liegen.


    LG, Jalale.

    Na gut, mit 212 + 164 € kann sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, von daher fällt sie nicht aus der BG raus.
    Keine Ahnung, warum es bei euch so läuft, im Prinzip bekommt sie ja eine Aufstockung. Vielleicht ist das von BAföG zu BAföG unterschiedlich und hängt von der Art der Ausbildung ab.
    Wäre aber mal interessant zu erfahren. Ich werde mal versuchen, mich in die Richtung schlau zu machen.


    LG, Jalale.

    Ich versteh das mit den drei Tagen nicht. Also wenn sie fünf Tage die Woche zur Schule geht und dafür nur 1 1/2 Stunden pro Tour bräuchte, würde das auch gelten, oder wie?
    Ober gehen die davon aus, dass die Verbindung an verschiedenen Tagen unterschiedlich ist, und sie deshalb mal kürzer mal länger Zeit braucht?
    Komisch die Aussage.

    Du, Laetitia, ich hab doch mittlerweile mitbekommen, dass es auf ALG I keine Freibeträge gibt, und das doch überhaupt nicht bewertet. Ich hab auch nicht gesagt, dass es ungerecht ist, dass ALG I angerechnet wird. Das ist doch mit allem so. Hatte nur nochmal Stellung bezogen zum Solidarprinzip.
    Außerdem ging es in dem Thema hier ursprünglich gar nicht ausschließlich um Freibeträge fürs ALG I, sondern vielmehr wieviel einem in einer BG zum Leben zusteht. Und was der Verfasser des Beitrags, bzw. seine Schwiegereltern, zum Leben haben, kann nie und nimmer ausreichend sein, geschweige denn richtig berechnet sein.


    LG, Jalale.

    Hallo Kerstin,


    ich denke eine ALG II- Aufstockung kommt nicht in Frage, da ihr Mann studiert und keinen Anspruch hat und sie wahrscheinlich ihren Bedarf decken kann. Aber lass das ruhig online ausrechnen.
    Wohngeld können sie ganz sicher beantragen, dazu gibt es auch Online-Rechner.
    Für die Erstausstattung fürs Baby ist, wie du schon gesagt hast, die Caritas ein Ansprechpartner.


    Alles Gute für deine Schwester.
    LG, Jalale.

    Hallo Kitty121,


    nein, das Einkommen ihres Freundes spielt keine Rolle. Sie erhält ja elternabhängiges BAföG, und somit werden auch die Eltern bei der Berechnung herangezogen, weil sie ja unterhaltspflichtig sind.
    Deine Tochter wird nur dann den erhöhten Satz bekommen, wenn sie aus deinem "Wohneinzugsbereich" heraus zieht, weil ihre Ausbildungsstätte unzumutbar weit entfernt liegt. Wann genau das der Fall ist, kann ihr ihre Sachbearbeiterin auf dem BAföG-Amt sagen.


    LG, Jalale.

    Hallo Kitty121,


    bekommt sie wirklich Leistung?
    Eigentlich ist es so: wenn deine Tochter ihren Lebensunterhalt durch BAföG + KG selbst bestreiten kann, fällt sie aus der BG raus. Sie erscheint dann trotzdem noch in deinem Bescheid, aber bezieht keine Leistung. Ihren Mietanteil muss sie selber tragen. Müsste auch aus dem Bescheid hervorgehen.
    Wenn ihr Einkommen höher ist als ihr Bedarf, wird das Kindergeld auf deine Leistung angerechnet. Das BAföG ansich ist anrechnungsfrei.
    Meintest du das mit "wird das Bafög als Einkommen bei ihrem Leistungsanspruch gerechnet"?


    LG, Jalale.

    Danke Leute, jetzt weiß ich Bescheid.


    Laetitia : Ist schon klar, dass die ganze Kohle längst aufgebraucht ist und dass schon lange diese Einnahmen sofort wieder ausgegeben werden. Aber wer eingezahlt hat, dem stehen die 67% zu, egal wie lange eingezahlt wurde. Eben Solidarprinzip. Ob dieses Prinzip in 20 Jahren noch aufgeht, daran mag ich nicht zu denken.
    Na ja, der Generationsvertrag bezüglich der Rente wurde ja auch nicht eingehalten. So ist das eben, wenn alle in einen Topf zahlen, man weiß nie wer nachher alles daraus isst. Bzw. ob die, die was rein gießen nicht immer weniger werden.


    Diablo , ich hab die ganze Zeit gesagt, ich weiß nicht wie es ist. Ich hab mich nur auf dich als einzelne Quelle nicht verlassen, zumal du in diesem Beitrag hier auch nicht gerade sehr kompetent aufgetreten bist. Was jetzt keine Anfeindung sein soll, hab mich nur ein bisschen geärgert über deine Anteilnahmelosigkeit, aber das muss es hier wohl auch geben. Kurze sachliche konkrete Antworten.
    Aber wie gesagt, Merlin hier hast du damit nicht geholfen.
    Achso, und den den Widersinn in deiner Widersinnigkeit hast du wohl erkannt, oder? ;)


    LG @ all, Jalale.

    Hallo Berthold,


    ne das stimmt, für Kindergeld und Unterhalt gelten keine Freibeträge.
    Ich weiß eben nicht, wie es sich mit dem ALG I verhält. Da kann man Ansichten haben wie man will. Nur wenn Diablo es so genau weiß, muss er ja auch sagen können, wo dazu was zu finden ist.


    LG, Jalale.

    Hallo Kaus,


    der Freibetrag gilt für denjenigen, dem das Konto gehört. Wenn deine Frau und du beide Kontoinhaber sind, gilt für jeden von euch die Formel. Wenn deine Tochter auch über ein Konto verfügt, gilt entsprechend auch für sie der Freibetrag.


    LG, Jalale.

    Hallo Berthold,


    also da sind wir diesmal anderer Meinung.
    Wieso Vater Staat? Es gibt doch diese nette Arbeitslosenversicherung, in die man einzahlt, wenn man eine Beschäftigung, und wenn man dann irgendwann keine Arbeit mehr hat, bekommt aus dem "Pott" die einem zustehenden 67% vom vorigen Einkommen. Ob man nun ein Jahr arbeiten war oder 40 Jahre.
    Wer es eingezahlt hat, dem steht es auch zu.


    Und wenn derjenige nun eine BG bildet mit einem ALG2ler, steuert er Einkommen bei. Und warum sollen dafür denn bitte keine Freibeträge gelten?


    Weißt du, ich wil mich auch gar nicht so an den Freibeträgen aufhängen. Auf jeden Fall deckt in diesem Fall hier das ALG I nicht das Existenzminimum, und deswegen muss aufgestockt werde. Ob nun mit Freibetrag oder ohne.


    LG, Jalale.

    Hallo Diablo,


    Unsachlichkeit hin oder her, ich find nicht in Ordnung, dass du dem Themenverfasser irgendetwas Nichtssagendes hinknallst, was so unvollständig ist, dass er hier nicht hätte fragen müssen. Den gleichen Scheiß kann er sich schon auf seiner ARGE zur Genüge anhören.
    Warum hast du nicht gleich geschreiben, dass die Schwiegereltern auf jeden Fall Aufstocker sein müssten? Da kann man doch nur den Eindruck gewinnen, dass dir daran gelegen ist die Leute hier sollten möglichst nicht zu ihren Rechten kommen.


    Dann: Was soll dieses dämliche Rechenbeispiel? Bleib doch beim Fall.
    Und das mit den Freibeträgen im ALG I, was soll denn das sein? Da möchte ich bitte mal eine Quelle, wo dazu was steht. ALG I = 67% des voherigen Einkommens, oder etwa nicht?
    Was denn darin für Freibeträge und wofür?
    Tut mir leid, aber das nehm ich dir nicht ab, Einkommen in Bezug auf ALG II ist eben Einkommen.


    Und du brauchst mich nicht über nachrangige Leistungen aufklären, das weiß ich selbst, Wohngeld stand hier ja wohl nicht zur Debatte.


    Außerdem: Wenn in einer BG Einkommen hineinfließt, werden erst die Freibeträge ermittelt, dann der Bedarf (in den nämlich der Freibetrag mit einfließt) und dann wird ermittelt, was der BG an Leistung zusteht. Und dann kommste auch auf mehr als deine 1200 €, dann haste nämlich 1480 = 1480 €.
    Nichts ist dabei widersinnig.


    Ich rechne dir jetzt mal dein Bsp. richtig vor:
    Du gehst von zwei Leuten aus, vereinfacht 600 € Regelleistung, 600 € Miete. Das ist der Grundsatz an Leistung.
    Nun ist da ein Einkommen von 900 € netto (wobei brutto von Bedeutung für die Berechnung der Freibeträge ist, nehmen wir mal 1200 € brutto an). Von 1200 100 € frei, bleiben 1100, davon 20% von 800 = 160, 10% von 300 = 30; also kommt ein Freibetrag von 290 € raus.
    Der Bedarf liegt dann bei 1200 + 290 = 1490 €


    Uups, sorry, doch nicht 1480 €, einer von uns hat sich wohl um 10 € vertan.
    So, von diesen 1490 € nun die 900 netto abziehen, kommen 590 € raus. So rum läuft die Rechnung, also ne Aufstockung von 590 €. Und alles hat seine Richtigkeit.


    Nix widersinnig.
    Zum Glück habt ihr bei euch auf der ARGE PCs, was kämen da sonst bloß für Fehlberechnungen raus...


    Aber wie gesagt, was hat das mit dem Thema zu tun?
    Die BG hier hat ein Einkommen von 430 €, also steht ihnen auch eine entsprechende Aufstockung zu.


    Merlin , schreib mal bitte, was genau für Leistung deinem Schwiegervater gewährt wurde. Ich bin mir sicher, da hat jemand ganz schön Mist gebaut.


    LG, Jalale.

    Moment, hier stimmt doch was nicht.


    Deine Schwiegermutter bekommt nur 430 € ALG I, und dein Schwiegervater erhält nur 210 € ALG II? Was ist denn mit den Kosten der Unterkunft? Hast du die in der Rechnung ausgelassen. Die beiden werden doch eine Wohnung haben ?!?


    Diablo : Ich will ja deine SB- Erfahrung nicht in Frage stellen, aber wieso zählt denn ALG I nicht wie jedes anderes Einkommen auch? Paragraphen bitte! Komisch, dass der ALG- Rechner nicht danach fragt bei Einkommen. Es werden immer die Freibeträge ausgerechnet. Oder meinst du, die lassen den Fall, dass ALG I - und ALG II- Empfänger zusammen leben eben mal unter Tisch fallen. Ist ja ganz bestimmt seeeehhhhhr selten, dass sowas vorkommt.
    Letztens hast du noch geschrieben du willst hier helfen, und dann lässt du den Verfasser des Themas so im Regen stehen. Zwei Leute mit insgesamt 600 € ... Und du tust als wäre das das normalste von der Welt.
    Tolle Hilfe, so wirste auch mit deinen "Kunden" im Jobcenter umgehen, vermute ich.
    Echt zum Kotzen.


    Also, Merlin1983, wenn du dich hier nicht total vertan hast, steht deiner Schwiegermutter eine ALG II- Aufstockung zu und deinem Schwiegervater der volle Satz.
    Und ich glaube mit Freibeträgen vom ALG I.


    LG, Jalale.

    Hallo Kaus,


    da ihr eurer Tochter bis zum Ende des 25. Lebensjahres zum Unterhalt verpflichtet seid, müsst ihr eure Einkommen offen legen und es wird geprüft inwiefern eure Tochter bedürftig ist. Das gilt auch für Vermögen. Allerdings gibt es da Freibeträge (150 € X Lebensjahre + 750 €).


    LG, Jalale.

    Hallo Andy,


    eine Kaution wird sowieso nur als Darlehen gewährt. Umzugs- und Renovierungskosten werden generell nur übernommen, wenn die neue Wohnung angemessen ist. Klar, würden diese Kosten auch entstehen, wenn die das der Fall wäre. Na ja, ist aber so.
    Für mich stellt sich allerdings immernoch die Frage, ob deiner Mutter nicht die KdU einer alleinstehenden Person zustünden, da dein Bruder seinen Part ja selbst trägt. Dann wäre die Wohnung wahrscheinlich nicht unangemessen. Vielleicht wäre es cleverer gewesen, wenn dein Bruder der Hauptmieter der neuen Wohnung wäre und deine Mutter seine Untermieterin. In diesem Untermietvertrag könnte dann ja die Nutzung der Räumlichkeiten in der Grüßenordnung festgelegt sein, wie sie für sie alleine angemessen sein würden. Die halbe Miete bliebe.
    Haben sie den Mietvertrag schon unterschrieben?


    LG, Jalale.

    Hallo Manu,


    es geht sicher darum, dass du ALG II beantragen wirst. Dann mach doch mit deinen Eltern einen Mietvertrag über die 270,- €, was spricht denn dagegen? Wohnst du alleine in der Wohnung? Ich frage deswegen, weil 75 m² für eine Person ganz schön viel sind, auch wenn die Miete gering ist (wegen der resultierenden Nebenkosten problematisch). Vielleicht macht ihr im Zuge des Mietvertrages die Wohnung kleiner, deine Eltern könnten ja einen Raum als Abstellkammer o.ä. nutzen (nur auf dem Papier).
    Am besten ihr setzt den Mietvertrag rückwirkend auf. Schließlich hast du die ganze Zeit ja auch Miete gezahlt.


    LG, Jalale.

    Hallo Werner7755,


    dein Sohn muss nicht für dich finanziell aufkommen. Im SGB II §7 (3) steht, dass ein Kind unter 25 Jahre, welches seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, kein Mitglied der BG ist.
    Wie du schon schreibst, du wirst nur noch die halbe Miete vom Amt bekommen, den anderen Teil muss dein Sohn bezahlen.
    Du musst also lediglich den neuen Mietvertrag, bzw. den Untermietvertrag abgeben, sonst ist aber NICHTS von deinem Sohn relevant für die ARGE.


    LG, Jalale.

    Hallo F-4-F,


    ich möchte mich jetzt auch mal zu deiner Problematik äußern. Wie alle anderen schon gesagt haben, deine Eltern sind dir gegenüber nicht unterhaltspflichtig und du bildest mit ihnen auch keine BG, sondern eine HG.
    Du könntest natürlich auch ausziehen.
    In dem Schreiben, dass du aufsetzt, berufst du dich auf SGB II §7 (3), da steht nämlich dass du nicht mit deinen ELtern in eine BG gehörst:


    http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm


    Außerdem steht ja im SGB II §9 (5) "es wird vermutet...", diese Vermutung widerlegst du. Basta.


    LG, Jalale.