Beiträge von jalale

    Hallo Joelin,


    ja, du wirst das zurück zahlen müssen. Du bist zwar nicht dafür verantwortlich, dass sie zu lange gezahlt haben, warst dir dessen aber bewusst. Demzufolge hättest du damit rechnen können, dass eine Rückforderung erfolgt.
    Und das Amt hat ein Jahr nach Kenntnisnahme der rechtswidrigen Zahlung Zeit das Geld zurück zu fordern.


    LG, Jalale.

    Hallo Dieter,


    ja so könntest du es schreiben. Besser ist aber zwei Schreiben aufzusetzen: In dem ersten beantragst du den Umzug mit der Begründung, dass ihr euch getrennt habt. Den Zettel unterschreibst nur du.


    In dem zweiten Schreiben könnte etwa stehen:


    "Hiermit erklären wir, Dieter und ... Keller, das wir seit dem 03.03.09 nicht mehr in Partnerschaft leben und beabsichtigen uns scheiden zu lassen. [...]"
    Das unterschreibt ihr beide dann.


    LG, Jalale.

    Hallo Knusperflocke,


    ich geb mal noch schnell meinen Senf dazu.
    Berthold, du hast die Freibeträge des Einkommens vergessen.


    Ich versuch mal zu berechnen:
    Da sich der Freibetrag vom Brutto ableitet, muss ich schätzen. Bei 1200 netto nehm ich mal 1600 brutto an.
    330,- Freibetrag
    + 632,- Regelsatz
    + 530,- KdU
    = 1492,-


    - 1200,- Netto-EK


    = 292,-


    Das bekomme ich raus, passt ja fast zu dem Online- Rechner. Die Differenz könnte sich damit erklären, dass von der Warmmiete ein gewisser Warmwasseranteil vom Amt nicht gezahlt wird.
    Das Ergebnis des Rechners kannst du also entsprechend als korrekt annehmen.


    Wie du schon vermutest hast, steigt der Bedarf, wenn du Elterngeld bekommst. Die Freibeträge sind natürlich dementsprechend etwas geringer, also es kommen nicht ganz diese 290€ + Differenz aus Netto-EK und Elterngeld. Dafür kommt ja noch der Regelsatz - Kindergeld dazu, also knapp 50€.


    Die Steuerklasse kannst du, wie schon Lirafe sagte, nicht frei wählen. Das Jobcenter erfährt solche Sachen vom Finanzamt. Du wirst dann aufgefordert die Steuerklasse zu wechseln. Musst du natürlich nicht, aber dann gibt es kein ALG II mehr.


    Zur Wohnung: Die werdet ihr bestimmt behalten können. Du bist schon im fünften Monat, ihr hättet bei Umzugsaufforderung 6 Monate Zeit eine andere Wohnung zu suchen. Da ist dann der Murkel schon da. Das ist nicht zumutbar. Ein Umzug macht ja auch aus Sicht des Jobcenters deswegen keinen Sinn, weil die euch Umzugskosten und Renovierungskosten bezahlen müssten, dafür dass ihr dann wenig später wieder in eine größere Wohnung ziehen müsst, weil das Baby ja auch größer wird.
    So kannst du argumentieren, wenn ein SB tatsächlich auf eine Schnapsidee kommt.


    Hoffe hab an alles gedacht.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.


    Achso, beantragt Erstausstattung für das Baby. Also Kinderzimmer, Kinderwagen, erste Klamotten... Ich denke dir steht auch Schwangerenmehrbedarf zu, weiß ich aber nicht, weil du ja die Verdienerin bist. Frag aufm Amt nach, sind immerhin so 50,- €.

    Hallo Michael,


    wegen der Wohnung stimme ich Berthold zu. Wenn die Miete angemessen ist, werden die paar qm kein Problem sein. Die ARGE müsste sonst schließlich auch Umzugs- und Renovierungskosten zahlen...


    Zu deiner Mutter. Du bildest mit ihr so oder so keine BG, da du über 25 bist. Sollte die ARGE irgendwelche Unterlagen (bis auf den Mietvertrag) von deiner Mutter haben wollen, lehnst du das mit dieser Begründung ab (SGB II § 7 (4) ). Du könnest zusätzlich zusammen mit deiner Mutter ein Schreiben aufsetzen, in dem ihr versichert nicht für einander aufzukommen.


    LG, Jalale.

    Hallo Dieter,


    zuerst brauchst du eine Umzugsgenehmigung. Du wirst den Umzug begründen müssen, setz dazu mit deiner Exfrau zusammen ein Schreiben auf, in dem ihr festhaltet, dass ihr euch getrennt habt. Wollt ihr euch scheiden lassen? Ein Beleg darüber wäre sicher auch nicht schlecht.
    Ich weiß ja nicht ob du in dem Umkreis deiner jetzigen ARGE eine neue Wohnung mietest. Jedenfalls musst du bei der zuständigen ARGE erfragen wie hoch die Miete für dich sein darf, dann suchst du dir eine Wohnung und legst der ARGE das Wohnungsangebot vor. Wenn die dann die Wohnung genehmigen, kannst du den Mietvertrag unterschreiben.
    Dann stellst du einen neuen Antrag auf ALG II. Gleichzeitig fragst du nach einem Vorschuss damit du für die Zeit der Antragsbearbeitung über die Runden kommst. (Die ARGE schätzt deinen Bedarf und streckt dann vor, sollten sie bei dir auch machen, deine Hilfebedürftigkeit ist ja eigentlich klar.)
    Du kannst außerdem einen Antrag auf Erstattung der Umzugskosten erstellen, Antrag auf Erstausstattung kannst du versuchen. Sollten sie den ablehnen, meld dich hier nochmal.
    Ich glaub das ist für dich erstmal alles, was zu beachten ist.


    Deine Exfrau muss der ARGE deinen Auszug mitteilen. Ich weiß nicht genau ob sie auch einen neuen Antrag stellen muss, das sagt ihr das Amt dann.
    Es ist möglich, dass zukünftig die Wohnung nicht mehr angemessen ist, da ja nur noch drei anstatt vier Personen darin wohnen. Wenn die Wohung zu teuer ist, wird deine Exfrau aufgefordert innerhalb von sechs Monaten sich eine neue Wohnung zu suchen.


    Ich denke das war erstmal alles. Wenn du noch Fragen hast oder Probleme mit der ARGE bekommst, meld dich einfach nochmal.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    ein kleiner Nachtrag zu Salles Ausführungen: Wenn du ohne Genehmigung ausziehst, übernimmt die ARGE nur soviel KdU, wie sie für die alte Wohnung bezahlt haben. Also auch wenn die neuen KdU angemessen sind, aber eben höher als die alten, werden sie nicht komplett übernommen.


    LG, Jalale.

    Hallo Batcat,


    ja das stimmt, du musst dich selbst versichern. Muss aber nicht privat sein. Du kannst dich ganz einfach in einer gesetzlichen KV versichern. Kostet 130 - 150 €. Wenn du keinen Anspruch auf ALG II hast, wirst du auch durch die ARGE nicht versichert. Das muss dann dein Vater bezahlen, er kann das aber auf seiner Steuererklärung angeben.


    LG, Jalale.

    Hallo Tara65,


    ich würde mit der Kündigung und den Kontoauszügen zur ARGE gehen, dem SB die Lage erklären und nach einer Barauszahlung fragen. Wenn der SB sich weigert, verlange den Teamleiter und erläutere diesem die Situation, drohe zur Not mit Klage vor dem Sozialgericht und geh nicht weg, bis du Geld in der Tasche hast.
    Das kann es wirklich nicht geben.


    LG, Jalale.

    Hallo Terrier74,


    hier steht wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört:
    SGB II § 7
    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1.die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a)der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
    4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    Damit gehört deine Oma nicht dazu. Und wer nicht zur BG gehört, muss auch nichts offen legen. Das würde ich ausformulieren und dem SB überreichen. Setze zusätzlich ein Schreiben auf, indem deine Oma erklärt nicht für dich mit einzustehen und ihr euch auch gegenseitig nicht unterstützt. Das unterschreibt ihr beide.
    Wenn der SB grantig ist, verlangste den Teamleiter und erzählst ihm ein paar Takte. Bleibt auch das erfolglos, Widerspruch einlegen.


    Viel Erfolg.
    LG, Jalale.

    Hallo Dennis,


    ne, so hab ich das nicht gemeint. Selbst wenn die ARGE die Frist zur Rückforderung eingehalten hat, kannst du Widerspruch einlegen. Und zwar weil du keine Falschangaben gemacht hast und außerdem nicht wusstest, dass du zuviel Geld bekommst. Wie sollst du das auch prüfen können.
    Ich hab nach dem Paragraphen gefragt, weil es dann schon eindeutig sein könnte. Denn in SGB X § 45 heisst es:


    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
    1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
    2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
    3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.


    Aus SGB X § 48 geht solch eine Voraussetzung für die Rücknahme nicht hervor. Dennoch lohnt ein Widerspruch, in dem du auf dieses Urteil verweist:


    Az. S 1 AL 3629/00 (Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2005)


    Was steht denn auf deinem Rückforderungsbescheid?


    LG, Jalale.

    Ja, das ist wirklich ein Problem. Bei mir war das anders, wir hatten im Grundstudium einen relativ festen Stundenplan und die meisten Kurse waren nur für unsere Fachrichtung bestimmt. Da gab es diesen Stress nicht. Kenn ich aber von anderen Leuten und ich find auch nicht in Ordnung, dass sowas zugelassen wird. Entweder man hat den Studienplatz und soll dann gefälligst auch ordentlich studieren können oder man hat eben keinen Studienplatz. Ich glaub diese überfüllten Kurse kommen immer dann zustande, wenn sie von Leuten aus mehreren Fachbereichen besucht werden. Ist vor allem bei den Geisteswissenschaften so.
    Da muss dein Sohn wohl oder übel durch.
    Ich wünsch ihm alles Gute und viel Erfolg dabei.


    LG, Jalale.

    Hallo silla-see,


    ich bin davon ausgegengen, dass bei 1500 netto etwa 2000 brutto das Einkommen ausmachen.
    Komme dabei auf einen Bedarf von ca. 1470 € für beide und damit steht bei einem Nettoeinkommen von 1500€ dem Partner ohne EK kein ALG II zu.


    LG, Jalale.

    Hallo gainsbourg,


    zu deinen Fragen:


    1. zu klären ist, ob du alleinstehend bist, und wenn nicht, ob deine Partnerin für deinen Lebensunterhalt sorgen kann. Ansonsten stehen dir 351€ + Miete für angemessene Wohnung zu (vorausgesetzt du hast kein Einkommen)


    2. Theoretisch musst du jede zumutbare Arbeit annehmen, sonst drohen Sanktionen. Wenn du eine geringfügige Beschäftigung haben solltest, kann die als Grund gelten, wenn du mal nicht an einer Maßnahme teilnehmen kannst, geht aber nicht andauernd. (Allerdings denke ich du wirst verschont bleiben von Maßnahmen, die dich in den Arbeitsmarkt integrieren sollen, da du ja einen hohen Bildungsstand hast, aber man weiß nie...)


    3. Du musst alle 6 Monate einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Ansonsten wirst du schriftlich vorgeladen, um deine beruflichen Perspektiven zu besprechen o.ä.


    4. Anzeigen musst du Einnahmen auf jeden Fall, aber es stimmt, dass 100 € brutto/netto (sollte das gleiche sein) anrechnugsfrei bleiben. Alles was darüber ist wird bis auf die 100 € Freibetrag + 20 % vom brutto von der Leistung abgezogen (bei mehr als 800 brutto ab diesen 800€ 10 %).


    LG, Jalale.

    Hallo lirafe,


    kredit points sind Leistungsnachweise im Studium. Da gibt es je nach Studiengang verschiedene Begriffe. Bei einem Diplomstudiengang werden diese Leistungen zusammengefasst als "Vordiplom", und man muss dieses innerhalb von 5 Semestern geschafft haben, sonst gibt es kein BAföG mehr, weil sich das Studium einfach zu sehr in die Länge zieht.
    Dein Sohn weiß sicher welche Leistungen er zu welchem Zeitpunkt erbringen muss. Meist ist dieser Zeitpunkt die Mitte des Studiums + 1 Semester.


    LG, Jalale.

    Hallo ziska,


    da hat dein Freund Recht. Seine Eltern sind unterhaltspflichtig bis er 25 ist, dann erst hat er Anspruch auf ALG II, ungebunden an seine Eltern.
    Wenn er aber einen 400€-Job hat, kann er ja noch Wohngeld beantragen. Vielleicht kommt ihr so über die Runden.


    LG, jalale.

    Hallo bastifantasty,


    du hast als Student keinen Anspruch auf ALG II. Du kannst Wohngeld beantragen und einen Bildungskredit aufnehmen. Wahrscheinlich bleibt dir nichts anderes übrig als dann noch nebenbei arbeiten zu gehen.


    LG, Jalale.

    Hallo Kaffeetrinkerin,


    die 4500,- liegen unter deiner Freibetragsgrenze (150€ x 34 + 750€ = 5850 €) und damit darfst du das Geld theoretisch besitzen.
    ABER: Wenn das Geld jetzt auf einmal auftaucht, obwohl es vorher nicht da war, wird die ARGE sich wundern. Sie werden es dir wahrscheinlich in dem Monat, in dem du es auf dein Sparbuch legst, als Einkommen anrechnen. Denn es gilt das Zuflussprinzip.
    Ist also keine gute Idee.


    Vielleicht weiß hier aber jemand was anderes dazu.


    LG, Jalale.

    Hallo Dennis,


    ich glaube so einfach ist das mit dem Widerspruch bezüglich der Rückforderung nicht, denn die ARGE hat 12 Monate Zeit den Verwaltungsakt zurück zu nehmen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Insgesamt haben sie vier Jahre Zeit.
    Ist denn die Rückforderung gemäß SGB X § 45 oder SGB X § 48 erfolgt?
    Ich würde den Widerspruch dann nämlich ganz anders begründen und da es zu solchen Fällen schon Gerichtsurteile zugunsten der Kläger (ALG II- Empfänger) gab, hast du wohl ganz gute Chancen.
    Also schreib mal wie die Rückforderung erlassen wurde, das steht auf deinem Bescheid.


    LG, Jalale.