Beiträge von advokat

    das hat nichts mit leicht machen zu tun, das ist gesetz


    anscheinend hat deine mutter in den letzten 2 Jahren nicht 12 monate in einem versicherungspflichtigen verhältnis gearbeitet


    vielleicht aber war der 400 euro Job mehr als nur ein über wasser halten und man hat hier eine Chance


    das mit den zwei wochen wundert mich, was war das für ein job ab dem 31.03.2009


    hier gibt es rätsel, die nur ihr lösen könnt

    es fehlen so viele details (dein alter usw.)


    wenn dualle bedingungen erfüllst, bekommst du erstausstattung und musst dies nicht zurückzahlen

    wenn dein vermögen samt pkw (bitte nicht wieder dieses ding mit den 7.500 euro annehmen) am Jahresende den Freibetrag überschreitet, musst du geld ausgeben. aber ich schätze mal, am Jahresende wird das Fahrzeug wohl nicht mehr so viel wert sein, dass du es verwerten müsstest


    die grenze ist übrigens nicht 7.500 euro, sondern 7.500 euro plus vermögensfreibetrag
    7.500 euro ist NUR die Berechnungsgröße, man darf auch ein fahrzeug besitzen, dass mehr wert ist


    das wird hier immer wieder falsch dargelegt.

    wegziehen darfst du immer, eventuell musst du aber den umzug allein tragen


    das jobcenter hat keine polzeigewalt, warum nur denken immer alle, man darf etwas nicht


    es gilt der freizügigkeitsgrundsatz

    es besteht aufgrund meiner erfahrung der verdacht, dass du das schreiben interpretiert wiedergibst


    ansonsten wäre das ein unding, da nur nach änderung des leistungsbescheides zahlungen eingestellt werden dürfen; das wissen die jobcenter und verhalten sich oft absichtlich rechtswidrig
    also verlange das geld oder geh zum sozailgericht

    § 75 VwGO passt nicht, da nicht einschlägig, bevor du untätigkeitklage nach § 88 SGG erhebst, musst du aber die behörde nochmals erinnern


    besser wäre aber, eine einstweilgie anordnung zu beantragen, erst beim jobcenter (kurze frist setzen) wenn die nichts machen, dann zum sozialgericht

    Im Übrigen spricht das BSG von Antragstellung, weil üblicherweise der Antrag und die Existenznot zusammenfallen. Juristischer Streit besteht, wenn Antrag und Bedarfszeitraum auseinanderfallen. Bisher sagt dann die Rechtsprechung ab Bedarfszeitraum


    Wenn du aber ganz sicher gehen willst, nimm antrag zurück und stell ihn am 17. neu


    hier aus der rechtsprechung des BSG: Die Beklagte hat ihrerseits Leistungen ebenfalls erst ab Antragstellung nach § 37 SGB II zu erbringen. Andererseits ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II ein Leistungsanspruch für jeden Kalendertag besteht. Werden Leistungen nur für einen Teil des Monats gewährt, ist demnach der aktuelle Bedarf ab Antragstellung tageweise zu ermitteln und kann auch Einkommen erst ab Antragstellung für die verbleibenden Tage berücksichtigt werden. BSG, Az. B 14/7b AS 12/07 R, vom 30.07.2008

    wenn ein berechtigter Grund zur arbeitsaufgabe vorlag, darf keine sperrzeit verhängt werden


    gerichte haben das bejaht, wenn dumpinglöhne bezahlt wurden oder anderswie die arbeit unererträglich war (mobbing)


    wenn er nicht bezahlt wird oder nur teilweise udn lohn erklagen muss, dann dürfte meiner ansicht nach auch kein sperrfristgrund vorliegen


    wie es hier genau ist, kann schlecht eingeschätzt werden

    keine chance, sie wird es bis auf den freibetrag für vermögen (vielleicht ist der kaufpreis ja nicht höher) verbrauchen müssen


    warum wollt ihr die gesellschaft betrügen??? erst soll man sich selbst helfen, dann den anderen auf der tasche liegen. ist doch verständlich oder. wie findest du es, wenn ich viel geld auf dem konto habe, aber mir von dir meinen lebensunterhalt zahlen lasse?

    warum wäre das abzocke?


    abzocke ist es, wenn du der gelsellschaft auf der tasche liegst, aber eben 400 euro verdienen könntest dir werden davon 160 Euro belassen. Ist von der gesellshcfat ein opfer.


    und bitte kommt mir jetzt nicht wieder mit managern und banken; jeder vor der eignen haustür bitte

    Das Bundessozialgericht hat am 05.09.2007 (AZ: B 11b AS 15/06 R - 1. G.-R. S.) sowie 06.12. 2007 (AZ: B 14/7b AS 20/07 R, B14/7b 22/07 R und B 14/7b AS 62/07 R) entschieden, dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II), bereinigt um die Versicherungspauschale, anzurechnen ist.


    Verfassungsbeschwerden sind unter dem Geschäftszeichen Az. 1 BvR 593/08 und unter Az. 1 BvR 591/08 anhängig.

    wenn ihr keine sonstigen einnahmen habt, ist wegen der versicherungspauschale schon mal 30 euro merh drin


    aber wenn ihr untervermieten könnt, tut es, dann liegt ihr der gesellschaft nicht so stark auf der tasche
    ich als steuerzahler würde mich freuen

    beweismittel sind z. B.:
    urkunden (kontoauszüge usw.)
    zeugen (Mutter)


    Antrag schriftlich: Ich bittte um Überprüfung der bisherigen Bescheide und Berücksichtigung der Wohnkosten in Höhe von ..., die ich seit ... an meine Mutter bezahle.