Beiträge von advokat

    du forderst andere dazu auf, dir beim betrug zu helfen


    mal abgeshen davon, dass du auf kosten der anderen leben willst udn dein geld sparen


    wäre es dir recht, wenn du mir deine 14000 euro gibst, und ich kann mein geld für was anderes verwenden?!


    der statt ist kein immaterielles ding, das vergessen leider viele, auch du

    für strom muss arge nicht aufkommen, kann aber zur abwendung einer notlage darlehen gewähren


    für gas, also heizkosten muss arge mindestens 4 jahre zurück nachzahlen; sie werden unter berufung auf ihre unterkunftsrichtlinie was anderes behaupten; jedoch gibt es bereits genug rechtsprechung


    wobei du auch schauen solltest, ob die nachforderung vom energielieferanten nicht verjährt oder verwirkt ist


    der energiekostenspiegel ist nicht besonders relevant, da die tatsächlichen kosten zu übernehmen sind, so nachweislich kein verschwenderisches heizen vorlag

    unterkunftskosten werden gezahlt, wenn sie tatsächloch anfallen; wenn du also nachweislich untermiete an die eltern zahlst, zahlt auch amt, aber eltern

    den wagen muss fahrer fahren, kosten muss arge übernehmen


    neuanschaffung für fehelende möbel ist möglich


    die frage der renovierung hängt davon ab, ob die klausel im mietvertrag gütig ist


    wenn nicht, dann übernimmt auch arge nicht und auch du musst nicht übernehmen


    folgendes sei dazu angemerkt:


    In Rechtsprechung und Literatur lässt sich ein weitgehender Konsens dahingehend feststellen, dass Schönheitsreparaturen als neben der Regelleistung gesondert zu erstattende Kosten der Unterkunft anzusehen sind, wenn und soweit sie per Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen worden sind (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 01.12.2006 - L 19 B 616/06 AS ER; Berlit, NDV 2006, S. 5,15)
    Fraglich bleibt daher, ob der Vermieter wirksam die Renovierungspflicht übertragen hat. Auf den ersten Blick wäre dies mit dem BGH (Urteil v. 23.6.2004,VIII ZR 361/03) zu verneinen, wenn starre Fristenpläne nicht zulässig sind.

    man muss nicht mehr zu den Eltern zurück, wenn man zuvor in einen eigenen hausstand gelebt hat, auch wenn man unter 25 Jahre ist

    die Flächenzahl, aber ich denke mal, mehr als 130 qm ist die Wohnung nicht groß udn auch kein Luxus, also müsst ihr sie nicht verkaufen


    zinsen kann man übrigens bei den wohngkosten anrechnen, die kreditraten selbst nicht

    mit dem zuflussprinzip hat die primäre frage nichts zu tun, sondern für welchen zeitraum das gehalt anzurechnen ist


    schau mal in § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II; da jeder Tag zu berechnen ist, aber nur ein halber Monatslohn fällig ist, ist das zuflussprinzip nur dafür entscheiden, ob gehalt während des leistungsbezuges oder außerhalb des leistungsbezugs zufließt
    Der Leistungbezug endent in der MItte des Monats = kein Leistungsbezieher mehr
    der Lohn kommt ende des Monats für den halben Monat in dem Zeitraum, wo kein Leistungsbezug mehr ist
    ergo:...!?


    und danieleo, wieso sagst du, er muss zurückzahlen


    denn abgesehen davon bleibt immer noch fraglich, ob das einkommen richtig berechnet wurde


    viele formelle fragen kannst du gar nicht prüfen, da du den bescheid nicht kennst, der ja auch noch nicht existiert. Vielleicht liegen ja Verstöße gegen §§ 33, 35 SGB X vor.