Anrechnung von Kindergeld auf andere Leistungen

Sofern Kindergeld neben sonstigen staatlichen Leistungen bezogen wird, kann es zu einer Anpassung der Höhe dieser Leistungen kommen. Daneben gibt es Leistungen, die den Bezug von Kindergeld mindern (sogenanntes „Teilkindergeld“) oder gänzlich ausschließen.

Kindergeld beim Bezug von „Hartz IV“-Leistungen

Sowohl Kindergeldleistungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als auch nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bedarfsmindernd als Einkommen anzurechnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO). Sofern das Kind mit in der Bedarfsgemeinschaft lebt und seinen Bedarf nicht aus sonstigen Mitteln – beispielsweise durch Unterhaltsleistungen – decken kann, erfolgt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf des Kindes (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen ist Kindergeld für Kinder von Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO).

Kindergeld beim Bezug von Leistungen nach dem BAföG

Beim Bezug von Leistungen nach dem BAföG wird das Kindergeld nicht als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet. Anspruchsberechtigt sind jedoch in der Regel nicht die in Ausbildung befindlichen Kinder, sondern deren Eltern, die das Kindergeld wiederum zur Minderung ihrer Unterhaltslasten einsetzen können. Empfänger von Leistungen nach dem BAföG haben demnach in der Regel keinen Anspruch auf Kindergeld zuzüglich zum vollständigen Unterhalt.

Sofern die Eltern keinen Unterhalt leisten und auch das Kindergeld nicht an das BAföG-Leistungen empfangende Kind weiterleiten, kann gegebenenfalls Abzweigung des Kindergeldes zugunsten BAföG-Empfängers beantragt werden.

Kindergeld und (Kindes-)Unterhalt

Das Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden. Sofern ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, ist das Kindergeld zur Hälfte vom Bedarf des Kindes in Abzug zu bringen, anderenfalls in voller Höhe (§ 1612b BGB).

Kindergeld neben Kinderzulage oder Kinderzuschuss

Wenn für Kinder die Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, kann der Anspruch auf Kindergeld entfallen oder dessen Höhe gemindert werden.

Deutsches Kindergeld neben ausländischen Leistungen für Familien

Ebenso kann der Kindergeldanspruch entfallen oder dessen Höhe gemindert werden, wenn ausländische Leistungen bezogen werden, die mit dem Kindergeld, der Kinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind.