Die Entscheidung über den eingelegten Widerspruch kann in zwei Formen erfolgen. Zum einen kann dem Widerspruch durch die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, stattgegeben werden. Dies teilt die Behörde im Wege eines sogenannten Abhilfebescheids mit. Sie muss den von ihr erlassenen Verwaltungsakt entweder zurücknehmen und gegebenenfalls durch einen Neuen ersetzen, oder korrigieren. Der Erlass eines neuen Bescheides über die Bewilligung von Sozialleistungen wird in der Regel dann erfolgen, wenn zuvor ein Antrag abgelehnt wurde, sich aus dem Widerspruch aber ergibt, dass ein Anspruch besteht. Zu einer Korrektur kommt es dann, wenn der ursprüngliche Bescheid eine Leistung in zu niedriger Höhe bewilligt hat.
Zum anderen kann der Widerspruch aber auch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen werden, weil der ursprüngliche Bescheid inhaltlich bestätigt wird (Widerspruchsbescheid). Für den Widerspruchsführer, der eine Sozialleistung erlangen möchte, bedeutet das, dass sich an der Ablehnung oder der Höhe der ursprünglich bewilligten Leistung zunächst nichts ändert. Allerdings steht im mit Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheids nun der Klageweg vor dem zuständigen Gericht offen.
Verschlechterung (Reformatio in peius)
Die Folge eines Widerspruchs kann aber auch eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde sein, die den Widerspruchsführer schlechter stellt, als der ursprüngliche Bescheid. Im Sozialrecht kann das zum Beispiel bedeuten, dass die Überprüfung im Widerspruchsverfahren zu dem Ergebnis führt, dass die ursprünglich bewilligte Leistung nicht zu niedrig, sondern sogar zu hoch war. Der Antragsteller würde dann eine Leistung erhalten, die niedriger wäre, als im ursprünglichen Bescheid festgelegt.