Formerfordernisse beim Erlass von Verwaltungsakten

Jeder Verwaltungsakt muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, um nicht anfechtbar zu sein. Das bedeutet nicht, dass Verwaltungsakte immer schriftlich ergeben müssen. Sie können auch mündlich oder durch so genanntes konkludentes Handeln bekannt gegeben werden. Konkludentes Handeln liegt vor, wenn sich aus einer bestehenden Situation nur eine richtige Handlungsweise ergibt und das für den Betroffenen deutlich erkennbar ist. Ein Beispiel dafür wäre die Auszahlung einer beantragten Leistung ohne vorhergehenden schriftlichen Bescheid oder die Aushändigung von Fahrzeugpapieren in der Kfz-Zulassungsstelle und Siegelung der Kennzeichenschilder. In diesem Fall ergeht nicht erst ein besonderer Bescheid über die Zulassung des Fahrzeuges.

Wichtig ist, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt, also für den Empfänger eindeutig erkennbar ist, was die Behörde von ihm verlangt oder welche Rechte sie ihm zugesteht. Nicht hinreichend bestimmt wäre zum Beispiel ein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II, der lediglich die Mitteilung enthält, dass es bewilligt wird, nicht jedoch, in welcher Höhe.

Für den Empfänger des Verwaltungsaktes muss immer erkennbar sein, welche Behörde ihn erlassen hat. Das gilt auch für mündlich erlassene Verwaltungsakte. In diesem Fall muss vorher darauf hingewiesen werden. Wichtig ist vor allem die Begründung des Verwaltungsaktes, denn hieraus ergeben sich oft Anhaltspunkte für einen späteren Widerspruch.

Jeder Verwaltungsakt muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten informiert. Darin ist die Widerspruchs- oder Klagefrist enthalten und die Behörde, an die der Widerspruch zu richten ist.

Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und Beginn der Widerspruchsfrist

Ein Verwaltungsakt wird erst wirksam, wenn er dem Betroffenen bekannt gegeben wird. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Rechtsmittelfrist von einem Monat, während der ein Widerspruch möglich ist. Wann die Bekanntgabe stattfindet, ist vor allem dann nicht eindeutig feststellbar, wenn der Verwaltungsakt mit einem einfachen Brief per Post versendet wird. Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Zustellfiktion oder Drei-Tages-Fiktion, die sich aus dem Verwaltungszustellungsgesetz ergibt. Danach gilt ein Verwaltungsakt, der mit einfachem Brief versandt wurde, drei Tage nach dem Versand als zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt also immer auch die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eingelegt werden kann.

Auch fehlerhafte Verwaltungsakte sind wirksam

Offensichtliche formelle und inhaltliche Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler, aber auch inhaltlich falsche Entscheidungen führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, können aber jederzeit von der Behörde korrigiert werden. Stellt die Behörde selbst aber den Fehler nicht fest, bleibt dem Empfänger des Verwaltungsaktes nur die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, denn ein unrichtiger Verwaltungsakt bleibt so lange wirksam, bis er entweder aufgehoben oder wirksam mit einem Widerspruch angefochten wird.

Der Realakt ist kein Verwaltungsakt und nicht anfechtbar

Vom Verwaltungsakt zu unterscheiden ist der sogenannte Realakt, denn dieser entfaltet keine Regelungswirkung und ist daher nicht durch einen Widerspruch oder eine Klage anfechtbar. Vielmehr bestehen Realakte in Hinweisen, Anforderungen oder Belehrungen, die in der Regel den Verwaltungsakt vorbereiten oder begleiten.