Berechnung der Nebenkosten
Hier ist zu unterscheiden zwischen Heizkosten und sonstigen Mietnebenkosten, wie Warmwasser, Strom usw.
Die Kosten für Strom, Warmwasser oder Gas zum Kochen werden nicht übernommen und sind demnach aus der Regelleistung zu bestreiten.
Übernommen werden jedoch angemessene Heizungskosten. In den Fällen, in denen Warmwasser nicht über einen elektrischen Boiler, sondern über die Heizungsanlage erzeugt wird, sind die Kosten hierfür von der Summe der Kosten für Heizung abzuziehen und vom Leistungsempfänger aus der Regelleistung zu begleichen.
Üblich ist hier je nach Ort ein Abzug in Höhe von bis zu 18 % von den Heizungskosten. Einige Träger legen hierbei auch einen Festbetrag pro m² Wohnfläche fest.
Rechtswidrig ist ein solcher Abzug in Fällen, in denen Warmwasser elektrisch erhitzt wird.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich zudem, wenn Gas sowohl zum Kochen als auch zum Heizen verwendet wird. Auch für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung können sämtliche Verbrauchskosten, sowie Schuldzinsen, Grundsteuer, Schornsteinfeger und Gebäudehaftpflichtversicherung übernommen werden, soweit diese angemessen sind.
Nebenkostenabrechnung / Nachzahlung
Die Übernahme der Kosten einer Nachzahlung auf die geleisteten Vorauszahlungen der Mietnebenkosten kann beim zuständigen Träger beantragt werden.
Die Übernahme erfolgt im Rahmen der Angemessenheit der Kosten. Darüber hinaus ist ausnahmsweise eine Übernahme, gegebenenfalls auch als Darlehn, möglich.
