Rürup-Rente und die Steuer
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gestaffelt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahre 2008 sind davon 66 Prozent steuerlich ansetzbar. Bis zum Jahr 2025 steigt dieser Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte auf einhundert Prozent, wobei der maximal anzusetzende Betrag bei 20.000 Euro liegt und bei Verheirateten gemeinsam veranlagte 40.000 Euro.
Beispiel: 4.200 Euro Beitrag zur Rürup-Rente
| Steuerjahr | Steuerlich ansetzbarer Prozentsatz | Beitrag | Steuerlich ansetzbarer Betrag |
| 2008 | 66% | 4.200 € | 66% von 4.200 € = 2.772 € |
| 2009 | 68% | 4.200 € | 68% von 4.200 € = 2856 € |
| 2025 | 100% | 4.200 € | 100% von 4.200 € = 4.200 € |
Die ausgezahlten Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis zum Jahr 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben – was einer sogenannten Besteuerung nach dem Kohortenprinzip entspricht. Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten müssen dauerhaft zu 50 Prozent versteuert werden, bei Rentenauszahlungen ab 2008 gilt ein Steuersatz von 56 Prozent. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um zwei Prozent an und danach bis zum Jahr 2040 um ein Prozent. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach dauerhaft voll zu versteuern.
Steuerpflichtige Anteile während der Auszahlungsphase
| Beginn Rentenphase | 2008 | 2009 | 2010 | ... | ab 2040 |
| zu versteuernder Anteil | 56% | 58% | 60% | ... | 100% |
