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Rürup-Rente und die Steuer

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gestaffelt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahre 2008 sind davon 66 Prozent steuerlich ansetzbar. Bis zum Jahr 2025 steigt dieser Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte auf einhundert Prozent, wobei der maximal anzusetzende Betrag bei 20.000 Euro liegt und bei Verheirateten gemeinsam veranlagte 40.000 Euro.

Beispiel: 4.200 Euro Beitrag zur Rürup-Rente

Steuerjahr Steuerlich ansetzbarer Prozentsatz Beitrag Steuerlich ansetzbarer Betrag
2008 66% 4.200 € 66% von 4.200 € = 2.772 €
2009 68% 4.200 € 68% von 4.200 € = 2856 €
2025 100% 4.200 € 100% von 4.200 € = 4.200 €

Die ausgezahlten Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis zum Jahr 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben – was einer sogenannten Besteuerung nach dem Kohortenprinzip entspricht. Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten müssen dauerhaft zu 50 Prozent versteuert werden, bei Rentenauszahlungen ab 2008 gilt ein Steuersatz von 56 Prozent. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um zwei Prozent an und danach bis zum Jahr 2040 um ein Prozent. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach dauerhaft voll zu versteuern.

Steuerpflichtige Anteile während der Auszahlungsphase

Beginn Rentenphase 2008 2009 2010 ... ab 2040
zu versteuernder Anteil 56% 58% 60% ... 100%
Quelle: § 22 Nr. 1 Tabelle aa) Einkommenssteuergesetz (EstG)