Die Anrechnung von Einkommen auf die Waisenrente

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Waisen unbegrenzt zu ihrer Waisenrente hinzuverdienen.

Ist der Bezieher von Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung älter als 18 Jahre, wird sein Einkommen steuerlich angerechnet (§ 18a SGB IV).

Als anrechenbares Einkommen wird dabei berücksichtigt

  • das Erwerbseinkommen
  • das Erwerbsersatzeinkommen (Sozialleistungen)
  • das Vermögenseinkommen
  • das Elterngeld

Anrechnungsfähiges Erwerbseinkommen

Als Erwerbseinkommen wird bei der Waisenrente angerechnet

  • der Verdienst aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer
  • der Verdienst aus einer selbständigen Tätigkeit
  • die Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Anrechnungsfähige Einkünfte aus Vermögen

Zu berücksichtigende Einkünfte aus Vermögen sind

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
  • sonstige private Versorgungsrenten mit dauerhafter und regelmäßiger Auszahlung
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen

Anrechnungsfähiges Erwerbsersatzeinkommen (Sozialleistungen)

Angerechnet werden darüber hinaus insbesondere folgende Sozialleistungen

  • Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Übergangsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld I
  • Insolvenzgeld
  • Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Erziehungsrente
  • Verletztenrente der Unfallversicherung
  • Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz

Nicht-anrechnungsfähige Sozialleistungen

Demgegenüber findet keine Anrechnung statt von

  • Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbarer kindbezogener Leistungen
  • Arbeitslosengeld II (Hartz 4) und Sozialhilfe / Grundsicherung
  • Wohngeld
  • Erziehungsgeld
  • Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Eingliederungshilfe
  • BAföG
  • Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Renten wegen Todes
  • Einnahmen aus staatlich geförderten Altersversorgungsverträgen
  • Arbeitsentgeltanteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu einer bestimmten Höhe für die betriebliche Altersversorgung aufgewendet werden

Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens und Anrechnung

Inwieweit tatsächlich eine Anrechnung des Einkommens stattfindet, die zu einer Minderung der Waisenrente führt, hängt von dem Nettoeinkommen des Berechtigten ab.

Es wird durch Addition sämtlicher erzielter anrechnungsfähiger Einkünfte und unter Abzug der je nach Einkommensart unterschiedlich hohen pauschalen Abzugsbeträge ermittelt (§ 18b SGB IV).

Ergibt diese Berechnung, dass das monatliche Nettoeinkommen unter dem jeweiligen Freibetrag liegt, findet keine Einkommensanrechnung statt. Dieser maßgebliche Freibetrag beläuft sich für Waisenrenten gegenwärtig auf 478,72 Euro in den alten und 424,69 Euro in den neuen Bundesländern.

Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind des Waisenrentenberechtigten um jeweils 152,32 Euro in den neuen und 135,13 Euro in den neuen Bundesländern.

Übersteigt hingegen das monatliche Nettoeinkommen den maßgeblichen Freibetrag, werden 40% des übersteigenden Betrages auf die Waisenrente angerechnet.