Antrag auf Waisenrente

Anträge auf Waisenrente müssen grundsätzlich bei den zuständigen Leistungsträgern gestellt werden. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung. Das bedeutet, dass der bei einem an sich unzuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung gestellte Antrag gleichwohl wirksam ist. Der Antrag wird in diesem Fall von Amts wegen an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet.

Ist der Waisenrentenberechtigte minderjährig, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Nach Vollendung des 15. Lebensjahres kann der Minderjährige den Antrag auch selbst stellen, soweit der/die gesetzlichen Vertreter keine Einwände erheben.

Erfordernis der Antragstellung

Hinsichtlich der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Antragstellung für Waisenrente zeigen sich allerdings Abweichungen.

Für folgende Waisenrenten bedarf es der Antragstellung

  • Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 99, 101, 115 SGB VI)
  • Waisenrenten aus der Altersversorgung für Landwirte (§ 30 ALG)
  • Waisenrenten aus der Kriegsopferversorgung und Opferentschädigung (§§ 1, 60, 61 Bundesversorgungsgesetz)

Dagegen werden ohne Antragstellung und von Amts wegen gewährt

  • Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 63, 72 SGB VII)

Behördliche Zuständigkeiten für den Antrag auf Waisenrente

Grundsätzlich zuständig sind für die Entgegennahme eines Antrages auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • die gesetzlichen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund, regionale Rentenversicherungsträger in den Bundesländern)
  • Versicherungsämter bei den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten
  • Gemeindeverwaltungen
  • Versicherten- und Rentenberater der Rentenversicherungsträger

Für den Antrag auf Waisenrente aus der Altersversorgung für Landwirte sind zuständig

  • die landwirtschaftlichen Alterskassen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Zuständig für den Waisenrentenantrag aus Kriegsopferversorgung und Opferentschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz sind

  • die Versorgungsämter (in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände)

Erforderliche Unterlagen und Urkunden für den Rentenantrag

Grundsätzlich müssen zur Antragstellung folgende Dokumente und Unterlagen bei der Behörde vorgelegt werden

  • Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers
  • Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers
  • Krankenversicherungskarte oder gleichwertige Bescheinigung des Antragstellers
  • Sterbeurkunde des Versicherten
  • Versicherungsnummer des Verstorbenen
  • letzter Rentenbescheid des Verstorbenen oder Unterlagen über den rentenrechtlichen Versicherungsverlauf, falls der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat
  • Name und Anschrift der letzten Krankenversicherung des Verstorbenen

Wird der Antrag auf Waisenrente von einer volljährigen Person gestellt, müssen zudem je nach Einzelfall beigebracht werden

  • eigene Versicherungsnummer
  • Bescheinigung über die Schul- oder Berufsausbildung (etwa Ausbildungsvertrag, Schul- oder Semesterbescheinigungen)
  • Bescheinigung über die Ableistung eines sozialen / ökologischen Jahres
  • Bescheinigung über das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (etwa Schwerbehindertenausweis, ärztliche Atteste oder Gutachten)
  • Dienstzeitbescheinigung über geleisteten Wehr- oder Wehrersatzdienst
  • Bescheinigungen und Nachweise über mögliche weitere Einkünfte