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#11
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Hallo Sasi,
Ja, wenn es sich um regelmäßiges Einkommen des Kindes handelt, wird zumindest 50% als Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Desweitern muß Ich mal an dieser Stelle auf ein Urteil aus Bremen hinweisen, "Ohne das ein Volljähriges Kind den Unterhalt von beiden Eltern fordert kann es trotz bestehden Titels den Unterhaltsanspruch nicht begründen und darf somit auch nicht mehr so einfach Pfänden" ALSO ABSOFORT ETWAS VORSICHTIG MIT DER AUSSAGE "MAN KANN PFÄNDEN WENN EIN TITEL BESTEHT". |
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#12
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Zitat:
Was den zweiten Teil betrifft, so erschliesst er sich mir jetzt nicht so ganz. Wer will hier pfänden? Sundown, ich möchte dich freundlich bitten mir auf meine Anfragen nicht mehr zu antworten. Dein manchmal etwas belehrender Ton ist mir schon einmal aufgefallen. Ich stelle hier höflich meine Fragen, und meine auch so zu antworten. Deshalb finde es sehr irritierend das du mich jetzt sogar anschreist. Und alles in Großbuchstaben zu schreiben ist anschreien! Das ist eigentlich in jedem Forum bekannt. Trotzdem Danke... LG Sasi Geändert von sasiHH (20.11.2011 um 20:24 Uhr) |
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#13
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Guten Abend,
ich würde es so sehen... Wenn sich das volljährige Kind noch in allgemeiner schulischer Ausbildung befindet, sind dessen Einkünfte aus einer "Nebentätigkeit" in der Regel als überobligatorisch anzusehen. Daher würden diese, bei der Unterhaltsberechnung für das volljährige Kind, keine Anrechnung finden. Auch nicht hälftig. Das Kind könnte diese Tätigkeit schließlich auch sofort einstellen. Es besteht ja keine Erwerbsobliegenheit. Vorraussetzung wäre aber, dass die Arbeitstätigkeit den zügigen Fortgang der Ausbildung nicht behindert. LG chico |
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