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Beistandsschaft endet mit Volljährigkeit, wie weiter?

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  #11  
Alt 19.11.2011, 23:07
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Beiträge: 310
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Hallo Sasi,

Ja, wenn es sich um regelmäßiges Einkommen des Kindes handelt, wird zumindest 50% als Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.

Desweitern muß Ich mal an dieser Stelle auf ein Urteil aus Bremen hinweisen, "Ohne das ein Volljähriges Kind den Unterhalt von beiden Eltern fordert kann es trotz bestehden Titels den Unterhaltsanspruch nicht begründen und darf somit auch nicht mehr so einfach Pfänden"
ALSO ABSOFORT ETWAS VORSICHTIG MIT DER AUSSAGE "MAN KANN PFÄNDEN WENN EIN TITEL BESTEHT".
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  #12  
Alt 20.11.2011, 20:04
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.02.2010
Beiträge: 13
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Zitat:
Zitat von sundown Beitrag anzeigen
Desweitern muß Ich mal an dieser Stelle auf ein Urteil aus Bremen hinweisen, "Ohne das ein Volljähriges Kind den Unterhalt von beiden Eltern fordert kann es trotz bestehden Titels den Unterhaltsanspruch nicht begründen und darf somit auch nicht mehr so einfach Pfänden"
ALSO ABSOFORT ETWAS VORSICHTIG MIT DER AUSSAGE "MAN KANN PFÄNDEN WENN EIN TITEL BESTEHT".
Danke für deinen ersten Teil deiner Antwort.

Was den zweiten Teil betrifft, so erschliesst er sich mir jetzt nicht so ganz. Wer will hier pfänden?

Sundown, ich möchte dich freundlich bitten mir auf meine Anfragen nicht mehr zu antworten. Dein manchmal etwas belehrender Ton ist mir schon einmal aufgefallen. Ich stelle hier höflich meine Fragen, und meine auch so zu antworten. Deshalb finde es sehr irritierend das du mich jetzt sogar anschreist. Und alles in Großbuchstaben zu schreiben ist anschreien! Das ist eigentlich in jedem Forum bekannt.

Trotzdem Danke...

LG
Sasi

Geändert von sasiHH (20.11.2011 um 20:24 Uhr)
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  #13  
Alt 21.11.2011, 20:47
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Registriert seit: 01.09.2011
Beiträge: 114
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Guten Abend,

ich würde es so sehen...

Wenn sich das volljährige Kind noch in allgemeiner schulischer Ausbildung befindet, sind dessen Einkünfte aus einer "Nebentätigkeit" in der Regel als überobligatorisch anzusehen. Daher würden diese, bei der Unterhaltsberechnung für das volljährige Kind, keine Anrechnung finden. Auch nicht hälftig.

Das Kind könnte diese Tätigkeit schließlich auch sofort einstellen. Es besteht ja keine Erwerbsobliegenheit.

Vorraussetzung wäre aber, dass die Arbeitstätigkeit den zügigen Fortgang der Ausbildung nicht behindert.

LG chico
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