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#1
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Hallo zusammen,
mich würde mal interessieren, ob jemand persönliche Erfahrungen zu meiner Frage gemacht hat. Ich habe im September + Oktober auf MinijobBasis (ohne Arbeitsvertrag) in einem Shop als Mitarbeiter gearbeitet. Ende Oktober wurde ich gekündigt, nachdem ich 1 Tag unentschuldigt gefehlt habe. Gesucht habe ich mir den MInijob selbst. Also nicht durch das Jobcenter zugewiesen. Falls das wichtig ist. Nun möchte ich wissen, ob die Hartz4-Leistungen gekürzt werden können. Zwischenzeitlich habe ich freiberuflich zeitweise wieder Nebenverdienste, die ich beim Jobcenter in der vorasusichtlichen EKS (Wiederbewilligungsantrag AlgII) angegeben habe. Bitte persönliche Erfahrungen oder wirkliche Kenntnisse des SGBII posten. Vielen Dank! Geändert von hamagugu (30.12.2011 um 20:02 Uhr) |
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#2
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Wie hoch war der Verdienst deines Nebenjobs? Wenn davon was aufs ALG 2 angerechnet wurde, dann hast du dich vorsätzlich hilfebedürftiger gemacht und dann käme die Sanktionsnorm des § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zum Tragen:
Zitat:
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#3
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September waren es 180 €, im Oktober 200 €
Also so hoch war der Verdienst, nicht der anzurechnende Betrag. Und die Tatsache, dass ich sofort anschliessend einen anderen Nebenverdienst hatte, wie zählt die? Wird dann drauf ankommen wie der Sachbearbeiter das sieht, oder? Und danke für die Antwort, @Turtle.
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hamagugu Hau mir in die Fresse, aber red nicht hinter meinem Rücken! |
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#4
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Das kommt darauf an, ob du beide Nebenverdienst parallel hättest ausüben können und wenn nein, ob du im neuen NV mehr verdienst als im alten.
Turtle |
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#5
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Parallel wäre nicht möglich gewesen. Mehr verdient habe ich bei der Shop-Geschichte nicht. Das andere ist freiberuflich, deshalb ist da ein regelmäßiger Zufluß nicht zu berechnen. Bekomme immer nur Referentenverträge über die Dauer der Lehrgänge. Aber da habe ich trotzdem alleine im Dezember mehr verdient als im Shop in 2 Monaten.
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hamagugu Hau mir in die Fresse, aber red nicht hinter meinem Rücken! |
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#6
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Nun ja, der Haken könnte halt noch der Kündigungsgrund werden. Ist denn das JC schon auf dich zugekommen und hat dir gegenüber geäußert, dass eine Sanktion eintreten könnte?
Turtle |
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#7
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Nein, die hat lediglich gesagt, dass sie ne Kündigung will. Und ich hab neulich gelesen, dass bei der Kündigung eines Minijob auf die Benennung eines Kündigungsgrundes verzichtet werden kann. Find leider die Seite nichtmehr. War aber kein "ich-weiss-was"-Geschwafel.
Überhaupt kriegt man ziemlich viel verschiedene Infos im Netz. Klar kann ich meist unterscheiden wie "professionell" das Wissen dazu ist. Aber oft klingts nach erweiterten Kenntnissen, aber halt nach beiden Richtungen. Wennst verstehst was ich meine. ![]() Also einerseits heist es dass die Aufgabe eines Minijobs kein Sperrzeittatbestand nach § 144 SGB III ist, andererseits, und das ist auch logisch, habe ich ja dadurch meine Hilfebedürftigkeit wieder erhöht. Zumindest, wenn ich nicht nen Nachfolgejob hätte.
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hamagugu Hau mir in die Fresse, aber red nicht hinter meinem Rücken! Geändert von hamagugu (30.12.2011 um 22:32 Uhr) |
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#8
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Ich schätze mal eher, in der Probezeit. Denn du warst doch erst 2 Monate beschäftigt... Würde dir dein alter Arbeitgeber denn eine Kündigung ohne Gründe aushändigen?
Turtle |
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#9
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Der AG ist halt unsicher, weil er sich auch nicht in die Nesseln setzen will. Will sich erst kundig machen. Hab ihn jedenfalls schon danach gefragt, und warte auf Antwort.
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hamagugu Hau mir in die Fresse, aber red nicht hinter meinem Rücken! |
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#10
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Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz, das die prinzipielle Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers eingrenzt, auch bei geringfügig Beschäftigten in so genannten "Minijobs". Das Gesetz macht in seinem Anwendungsbereich keine Ausnahme hinsichtlich der Art des jeweiligen Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den jeweiligen Betrieb anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beziehungsweise mehr als fünf Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2003 eingestellt wurden, beschäftigt sind; Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte werden dabei, je nach Grad der Beschäftigung, der sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit bemisst, als ½- oder ¾- Kraft gezählt.
Ist dies der Fall, das Kündigungsschutzgesetz also dem Grunde nach anwendbar, sind die gleichen Regeln wie bei "normalen" Beschäftigungsverhältnissen anwendbar. Daneben greift außerdem der so genannte besondere Kündigungsschutz, beispielsweise durch das Mutterschutzgesetz. ( |
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