Hartz4-Kürzung wg. Kündigung des Minijob?

  • Hallo zusammen,


    mich würde mal interessieren, ob jemand persönliche Erfahrungen zu meiner Frage gemacht hat.


    Ich habe im September + Oktober auf MinijobBasis (ohne Arbeitsvertrag) in einem Shop als Mitarbeiter gearbeitet.
    Ende Oktober wurde ich gekündigt, nachdem ich 1 Tag unentschuldigt gefehlt habe.
    Gesucht habe ich mir den MInijob selbst. Also nicht durch das Jobcenter zugewiesen. Falls das wichtig ist.


    Nun möchte ich wissen, ob die Hartz4-Leistungen gekürzt werden können.


    Zwischenzeitlich habe ich freiberuflich zeitweise wieder Nebenverdienste, die ich beim Jobcenter in der vorasusichtlichen EKS (Wiederbewilligungsantrag AlgII) angegeben habe.


    Bitte persönliche Erfahrungen oder wirkliche Kenntnisse des SGBII posten.


    Vielen Dank!

    hamagugu


    Hau mir in die Fresse, aber red nicht hinter meinem Rücken!

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von hamagugu ()

  • Wie hoch war der Verdienst deines Nebenjobs? Wenn davon was aufs ALG 2 angerechnet wurde, dann hast du dich vorsätzlich hilfebedürftiger gemacht und dann käme die Sanktionsnorm des § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zum Tragen:


    Zitat

    (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn


    1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,


    Turtle

  • September waren es 180 €, im Oktober 200 €
    Also so hoch war der Verdienst, nicht der anzurechnende Betrag.
    Und die Tatsache, dass ich sofort anschliessend einen anderen Nebenverdienst hatte, wie zählt die? Wird dann drauf ankommen wie der Sachbearbeiter das sieht, oder?
    Und danke für die Antwort, turtle .

  • Parallel wäre nicht möglich gewesen. Mehr verdient habe ich bei der Shop-Geschichte nicht. Das andere ist freiberuflich, deshalb ist da ein regelmäßiger Zufluß nicht zu berechnen. Bekomme immer nur Referentenverträge über die Dauer der Lehrgänge. Aber da habe ich trotzdem alleine im Dezember mehr verdient als im Shop in 2 Monaten.

  • Nein, die hat lediglich gesagt, dass sie ne Kündigung will. Und ich hab neulich gelesen, dass bei der Kündigung eines Minijob auf die Benennung eines Kündigungsgrundes verzichtet werden kann. Find leider die Seite nichtmehr. War aber kein "ich-weiss-was"-Geschwafel.
    Überhaupt kriegt man ziemlich viel verschiedene Infos im Netz. Klar kann ich meist unterscheiden wie "professionell" das Wissen dazu ist. Aber oft klingts nach erweiterten Kenntnissen, aber halt nach beiden Richtungen. Wennst verstehst was ich meine. :D
    Also einerseits heist es dass die Aufgabe eines Minijobs kein Sperrzeittatbestand nach § 144 SGB III ist, andererseits, und das ist auch logisch, habe ich ja dadurch meine Hilfebedürftigkeit wieder erhöht. Zumindest, wenn ich nicht nen Nachfolgejob hätte.

    hamagugu


    Hau mir in die Fresse, aber red nicht hinter meinem Rücken!

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 Mal editiert, zuletzt von hamagugu ()

  • Der AG ist halt unsicher, weil er sich auch nicht in die Nesseln setzen will. Will sich erst kundig machen. Hab ihn jedenfalls schon danach gefragt, und warte auf Antwort.

  • Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz, das die prinzipielle Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers eingrenzt, auch bei geringfügig Beschäftigten in so genannten "Minijobs". Das Gesetz macht in seinem Anwendungsbereich keine Ausnahme hinsichtlich der Art des jeweiligen Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den jeweiligen Betrieb anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beziehungsweise mehr als fünf Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2003 eingestellt wurden, beschäftigt sind; Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte werden dabei, je nach Grad der Beschäftigung, der sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit bemisst, als ½- oder ¾- Kraft gezählt.


    Ist dies der Fall, das Kündigungsschutzgesetz also dem Grunde nach anwendbar, sind die gleichen Regeln wie bei "normalen" Beschäftigungsverhältnissen anwendbar. Daneben greift außerdem der so genannte besondere Kündigungsschutz, beispielsweise durch das Mutterschutzgesetz.


    (

  • Nein, die hat lediglich gesagt, dass sie ne Kündigung will. Und ich hab neulich gelesen, dass bei der Kündigung eines Minijob auf die Benennung eines Kündigungsgrundes verzichtet werden kann. Find leider die Seite nichtmehr. War aber kein "ich-weiss-was"-Geschwafel.
    Überhaupt kriegt man ziemlich viel verschiedene Infos im Netz. Klar kann ich meist unterscheiden wie "professionell" das Wissen dazu ist. Aber oft klingts nach erweiterten Kenntnissen, aber halt nach beiden Richtungen. Wennst verstehst was ich meine. :D
    Also einerseits heist es dass die Aufgabe eines Minijobs kein Sperrzeittatbestand nach § 144 SGB III ist, andererseits, und das ist auch logisch, habe ich ja dadurch meine Hilfebedürftigkeit wieder erhöht. Zumindest, wenn ich nicht nen Nachfolgejob hätte.


    Zitat

    Ich habe im September + Oktober auf MinijobBasis (ohne Arbeitsvertrag) in einem Shop als Mitarbeiter gearbeitet.
    Ende Oktober wurde ich gekündigt, nachdem ich 1 Tag unentschuldigt gefehlt habe.
    Gesucht habe ich mir den MInijob selbst. Also nicht durch das Jobcenter zugewiesen. Falls das wichtig ist.


    Wenn ich das richtig sehe, wurde das Arbeitsverhältnis nicht schriftlich gekündigt?


    Wenn das so ist, besteht das Arbeitsverhältnis formal weiter, denn bei Kündigungen ist die Schriftform vorgeschrieben, sieh § 623 BGB.


    Du hättest allerdings deine Arbeitskraft weiter anbieten müssen.


    Dann müsste bei einer Kündigung auch die Kündigungsfrist eine Rolle spielen, aus der ersichtlich wäre, ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose Kündigug handelt.


    Da offensichtlich kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, kann auch nicht so ohne weiters von einer Probezeit ausgegangen werden, was wiederum Auswirkungen auf die Kündigungsfrist hat, und ob die Kündigung begründet werden muss, was bei einer fristlosen Kündigung sowieso Pflicht wäre.


    Sanktionen werden bei ALG II auf der Grundlage der Sanktionsfamilie §§ 31 bis 32 SGB II verhängt, nicht nach § 144 SGB III.


    Es würde mich wundern, wenn hier keine Sanktion verhängt werden würde.




    .