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Bedarfsgemeinschaft ja oder nein?

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  #11  
Alt 30.11.2009, 00:12
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Bedarfsgemeinschaft

Hartz IV:
Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.

Bedarfsgemeinschaft
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).

Unter 25?
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.

Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!

Hartz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.

Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!

Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.
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  #12  
Alt 30.11.2009, 00:36
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Registriert seit: 14.09.2009
Ort: Frankfurt am Main
Beiträge: 90
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Wenn er kein Geld erhält, woher dann die Forderung Geld zurückzuzahlen ?

Ich bin einen Schritt weiter gegangen und gehe immer davon aus das Menschen Sachverhalte ändern um bestätigt zu werden. Ist wohl der juristische Instinkt :-)

Ich nehme alles zurück :-)
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  #13  
Alt 18.12.2011, 11:08
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.12.2011
Beiträge: 1
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meine Frage. Mein Sohn studiert seit 8.03.2009. Er ist 23 J.alt. Er bekommt-BAFöG. Wir wohnen zusammen. Ich bekomme ALG-2.
Seit 01.08.2011 - bekommt er Kindergeld auf sein Konto. Aber ich bekomme (ALG-2) - (Kindergeld). Nachweise liegen rechtzeitig vor.
Und ARGE prüft auch alle Kontoauszüge von meinen Sohn.
Widerspruch wegen Kindergeldabzug von der ALG-2 ist schon abgelehnt mit Begründung: Sie bilden BGS!
Helfen Sie mir bitte, was kann ich noch dagegen machen.
Vielen Dank im voraus!!

Geändert von tiff) (18.12.2011 um 17:34 Uhr)
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