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#1
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Hallo zusammen,
ich bin fast 19 und neu hier im Forum. Ich bitte um Hilfe bei der Frage: "Gibt es Härtefallregelungen für ALGII-Empfänger unter 25, im Bezug auf eine eigene Wohnung?" Grund ist, dass ich sehr große Probleme mit meinem Stiefvater habe. Außerdem muss ich mir ein Zimmer mit meinem 16jährigen Bruder teilen, weil wir nur eine 3Zi.-Wohnung haben. Bitte um Hilfe!! Thomas |
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#2
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Hallo Thomas,
ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann §22 a S 2 Nr. 1 SGB II 2. derer Bezug der Unterkunt zur Eingleiderung in den Arbeitsmak erforderlich ist oder §22 a S 2 Nr. 2 SGB II 3.eine sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt §22 a S 2 Nr. 3 SGB II Wenn ein Auszug der U25 jährigen ohne Zustimmung des Amtes aus dem Elernhaus erfolgt, dann hat dies Folgen: U25 werden (obwohl sie nicht meh im Elternhaus wohen) weiterhin ur BG der Eltern gezählt. Strafregelleistng von 276 Euro, ween Ausz9ug hne Zustimmung.(§22a SGB II) Kein Anpuchs auf Übernahme der KDU.(§22 a S 1 SGB II) Kein Anspruch auf Erstertattung für die Wohnung (§23 Abs.6 SGB II) Gruß Kätzchen35
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#3
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Liebes Kätzchen,
hab mir gerad mal den letzten Beitrag durchgelesen. Das ist ja heftig. Obwohl das Kind unter 25 allein für sich aufkommen kann, also keine Unterstützung braucht, wird es zur BG der Eltern gezählt? Was bedeutet KDU? |
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#4
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Hallo loreley,
in der obrigen Fragestellung geht NICHT hervor, das die genannte Person eigenes Einkomen hat, sprich das sie für ihren eigenen Lebenunterhalt selbst aufkommen kann. Liebe Grüße Kätzchen
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#5
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stimmt, ich bin von der Situation in meiner Fam. ausgegangen. Mein Sohn (18) ist im Sommer mit der Schule fertig und hat eine gut bezahlte Arbeit in Aussicht - in unserer Stadt. Er wird für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen und erwartet keinerlei Unterstützung von einem Amt. Ich werd die ARGE informieren, da mir dann für dieses Kind auch keine Unterstützung mehr zusteht.
Es wäre äußerst schade für den jungen Menschen, würd man ihm schon den Start ins Erwachsenenleben so schwer machen und vermiesen. - und KDU?- hängt irgendwie mit Unterhalt zusammen? LG von Loreley |
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#6
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Hallo loreley,
BA 9.44 Einkommen und Vermögen der zur Bedarfsgemeinschaft gehöhrenden unverheirateten Kinder sind NICHT auf den Bedarf der Eltern anzurechnen:" Liebe GRüße Kätzchen KDU ist die Bezeichnung für Kosten der Unterkunft!
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de Geändert von Kätzchen35 (14.05.2007 um 15:47 Uhr) |
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#7
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ach Kätzchen,
manchmal begreif ich nicht so schnelle, entschuldige, wenn ich deine Erklärung wiederhole, um sicher zu gehen, dass ich richtig versteh: so hab ich auch Schwierigkeiten mit den Abkürzungen, ich fantasier mir was zusammen, so könnte bei BA das B für Bedarf? stehen und das A für Anrechnung? Aber wenn ich richtig versteh, kann mein Sohn in der elterlichen Whg. leben, einer Arbeit nachgehen und er braucht nur anteilmäßiges Wohngeld zahlen, denn das wird mir abgezogen, logischerweise. Er würde dann nicht mehr in der Berechnung der ARGE auftauchen, könnte aber etliches seines selbst verdienten Geldes behalten? Und der zweite Sohn möchte ein ökologisches Jahr beginnen, bekommt 325 ? ca., wird es auch nicht angerechnet, wie bei mir z. B. mit den ersten 100 ? frei, dann 20 % Eigenbehalt? Ach, die Kinder würden vor Freude nicht ein noch aus wissen, denn bisher sind wir davon ausgegangen, dass es so berechnet werden muss. Wurde von der ARGE auch so erklärt. Wie erreicht man dich über Skype? Werd mich dann mal auch da anmelden. Und jetzt dank ich dir ganz herzlich für die Hilfsbereitschaft und kompetente Auskunft. loreley |
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#8
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Hallo loreley,
wir können uns gern mal über skype unterhalten, da ich aber noch nicht genau weis wie ich nächste woche arbeiten muss, würde ich dir kurzfristig bescheid geben, wann ich erreichbar bin. Ist das ok für dich? Liebe Grüße Kätzchen Ich schick dir aber auch mal was per PN
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#9
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Hallochen an alle
wie schon gesagt bin neu hier u hab null Plan wie das hier läuft ..... aber nun zu meinem Problem Ich habe zei Kinder bin alleinerziehend u habe wie viele hier ein Problem welches darin besteht : Meine Tochter wird im Mai 19 Jahre alt und mein Jüngster ist 7 Jahre , wir leben in einer Wohnung von einer grösse von 63,00 QM ........ Meine Kinder haben ein Zimmer welches das kleinste ist zusammen ( Grosse schläft unter dem Hochbett ) Wir haben die Wohnung noch nicht lange u im Grunde gefällt sie uns sehr gut . Nun ist es gekommen wie es kommen musste u Dispute traten auf u werden schlimmer es ist keiner mehr mit der Wohnsituation zufrieden u reibt alle auf .... was sich leider auch auf die Schulichen Leistung meines Jüngsten nieder lässt .. Meine Tochter hat nun die Möglichkeit eine kleine EinraumWohnung als Untermieterrin zu bekommen ( Besitzer arbeitet u Wohnt in der Schweiz u kommt einmal im Monat heim ) Wir halten den Zustand einfach nicht mehr stand u möchte nun auf der Arge den Härtefall u den Auszug meiner Tochter beantragen hinzu kommt das sie eine Ausbildung im Ort in Aussicht hat ab August mit dessen Verdienst sie ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten kann . Meine Frage nun Wie stelle ich es am schlausten an das mir dieser Schritt gelingt ? Hab echt nul Plan was ich noch machen soll da nicht nur ich sondern auch mein Jüngster sehr unter den ständigen Disputen leidet :-( Hat jemand einen Rat??????? Bin über jede Antwort u Hilfe sehr dankbar LG Black-Rose36 |
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#10
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hallo.wenn die tochter ab august ihren lebensunterhalt selbst bestreiten kann und keine leistungen vom amt in anspruch nimmt,auch keine miete,kann sie jederzeit ausziehen.gruß senior
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