Darf ich ein zweites Konto bei einer anderen Bank haben ????

  • Hallo ihr lieben, ich wollte mal fragen und hoffe das mir einer von euch helfen kann bzw darüber bescheid weiß ! Also, ich bin zur Zeit alleinerziehend und somit Mutter von zwei kleinen Kindern.Könnte jetzt bald einen Mini,-Nebenjob haben das heißt von zuhaus aus am Telefon als Callerin...Verdienst wäre unterschiedlich und richtiet sich je nachdem wieviel Termine,Gespräche usw ich führe ! Habe ein Hauptkonto wo eben alles drauf kommt wie Kindergeld,Arbeitslosengeld2 usw von diesem Konto gehen auch die Sachen wie Miete,Strom usw weg...Jetzt meine Frage: darf ich ein 2tes Konto aber auf einer anderen Bank haben,der Grund hierfür ist einfach dies,dass ich gerne etwas Geld sparen möchte oder auch zurück legen würde für Kindersachen,Kleidung usw...100 Euro darf ich dazu verdienen alles was drüber ist muß ich der Arge mitteilen bekommt das Arbeitsamt eigentlich sowas mit also ich meine eine andere Bank ist doch schwieriger zu überprüfen oder ?! Bei dem Nebenjob könnte ich zwischen 80-150 Euro verdienen ist vieleicht nicht vie,l aber für mich schon !!! kennt sich da jemand aus ?

  • Zitat

    Und das Gute daran ist, für das zweite Konto brauchst du nicht die Kontoauszüge vorlegen


    also wenn die arge dahinter steigt und geld oder verdächtige bewegungen auf weitere konten vermutet, dann muss an schon kontoauszüge vorlegen. selbst wenn man nur zeichnungsberechtigt für ein fremdes konto ist,(wird auch von den argen überprüft) dann verlangen die die kontoauszüge.
    so einfach machen die es einen nun nicht mit dem geldverstecken.

  • @ Was für ein Schwachsinn !!!


    Liebe Leute, zum einen gibt es keine Verknüpfungen zu Banken und Sparkassen um zu erfahren wer dort ein Konto hat!


    Einzig Finanzämter sind in der Lage, sofern begründet hier Mitteilungen an die Banken zu machen das Pfändungen ect. vorliegen und somit um Auskunft über ein gezielt zu ermittelndes Konto erfolgen darf.


    Die ARGEn haben prinzipiell kein recht bei einer Bank zu hinterfragen ob Ihre Kunden dort Konten besitzen! Natürlich gilt wenn berechtigter Vedacht besteht können gerichtliche Verfügungen beantragt werden um gezielt prüfen zu können.


    Über die Rentenversicherungsanstalten erfahren die ARGEn viel mehr denn darüber kann in Erfahrung gebracht werden ob für einen Kunden dort von einem Unternehmen die entsprechenden Einzahlungen erfolgen, was dann wiederum dazu führt das die ARGE bei dem Kunden/ Leistungsbezieher natürlich dieses Arbeitsverhältnis hinterfragt und hier sage ich nur : Dumm sind die nicht, wenn das erfolg wissen die bereits mehr!


    Es ist richtig, s ist unerheblich wie viele Konten jemand hat, alle Geldbewegungen sind durch Nachfrage zu belegen und zu dokumentieren, deshalb kopieren die ARGEn sehr oft die Kontoauszüge, weil das eintragen in das interne PC Datensytem viel zu Zeitaufwendig ist.


    Hier gilt ver Angaben nicht umgehend macht dem wir vorsätzlicher Betrug unterstellt , sowie fehlende Mitwirkungspflicht- heisst umgehendes Melden der Veränderungen!


    Hoffe jetzt sind die (Un-)klarheiten beseitigt!


    Ob jemand arbeitet

  • Danielo
    Glaubst du, dass "die" wirklich auch Konten prüfen, für die man Vollmacht hat? Das hieße ja, dass die Konten von Personen kontrollieren, die gar nichts mit H IV zu tun haben müssen. Ich beispielsweise habe u.a. auch Vollmacht für das Konto meiner knapp 80jährigen Mutter, weil die einfach mal nicht immer alles alleine bewältigen kann (also Wege etc.)

  • die arge arbeitet mit dem bundesamt für finanzen zusammen. dort sind alle konten und versicherungen registriert. hier mal eine zusammenfassung der entsprechenden behörden. glaubt bloß nicht, dass die nichts merken. es geht dabei nicht um die höhe der vermögen, sondern letztlich darum, dass die betroffenen noch weitere konten/depots haben. und dann kann die arge davon die kontoauszüge verlangen.


    http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesamt_f%C3%BCr_Finanzen

  • Kann das Amt bei meiner Bank mein Konto einsehen?



    Nein.


    Die ARGEn haben keinen direkten Zugriff auf Ihre
    Kontendaten. Grundsätzlich wird die ARGE Sie auffordern,
    Ihre Kontoauszüge vorzulegen. Aber aufgepasst: Die BA ist
    berechtigt, für die ARGE einen Datenabgleich durchzuführen
    (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). So kann von Gesetzes wegen eine
    ARGE über das Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt
    für Finanzen) erfahren, bei welchen Geldinstituten Sie
    Konten, Sparbücher etc. haben.



    Grundsätzlich haben die ARGEn die rechtliche Möglichkeit,
    Ihre Bank im Einzelfall nach dem Kontostand zu befragen.
    Die Banken und Sparkassen müssen nach § 60 Abs. 2 SGB II
    Auskunft über Gutachten oder verwahrte Vermögensgegenstände
    erteilen.Eine solche Anfrage kommt aber nur in Betracht,
    wenn der Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegt.

    Nach § 67a Abs. 2 SGB X sind für den Antrag benötigten
    Daten beim Antragsteller zu erheben. Sind die Informationen
    des Hilfesuchenden bei der Antragstellung nach der Auffassung
    der ARGE nicht ausreichend, so muss der Antragsteller
    aufgefordert werden, weitere Angaben zu machen und ggf. zu
    belegen. Außerhalb des Verdachts auf Leistungsmissbrauch
    kommt die Anfrage bei der Bank grundsätzlich nur in Betracht,
    wenn der Hilfesuchende darüber unterrichtet ist und
    zustimmt. Ansonsten hat die ARGE bei Fehlen der erforderlichen
    Angaben den Antrag abzulehnen.