Einladung zur Arbeitsmarkt- und Ausbildungsbörse

  • Hallo Leute,


    ich habe von der Bundesagentur für Arbeit eine Einladung zur Arbeitsmarkt- und Ausbildungsbörse in unserer Stadthalle bekommen, natürlich mit dem Zusatz: Das ist eine Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III .. blabla .. und einer Rechtsfolgenbelehrung.


    nun meine ich schon mal gelesen zu haben, das man so einer Einladung/Massenrekrutierung zu Zeitarbeitsmessen - nix anderes wird das sein - nicht Folge leisten muss? und keine sanktionsbewährte Eingliederungsmaßnahme oder ein Termin ist, der mit einem Meldeversäumnis oder Sanktionierung belegt werden könnte.


    Weiß jemand da genaueres? Macht es Sinn dagegen einen Widerspruch zu formulieren - ich denke ja -oder gibts da eventuell sogar schon eine Vorlage?


    Danke erstmal

  • soweit mir das ein begriff ist kannst du dich auf jedenfall per widerspruch dagegen wehren solange du in deiner eingliederungsmaßnahme noch nix derartiges unterschrieben hast


    § 37
    Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung



    (1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung erschwert ist.


    (2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt 1. das Eingliederungsziel,
    2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
    3. welche Eigenbemühungen zu seiner beruflichen Eingliederung der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese nachzuweisen hat,
    4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.



    Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins verbunden werden.


    (3) Dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

  • @ kitty121

    Zitat

    Warum willst du denn zu dieser Veranstaltung nicht gehen.Vielleicht ergibt sich ja ein Arbeitsplatz gerade an diesem Tag.


    1. weil das sowie so nur Zeitarbeitsfirmen sind und ich arbeite nicht für solche Sklavenhändler!
    2. weil ich 59 J jung bin und froh sein kann einen Minijob zu haben!
    3. weil ich eben einen Minijob habe und zu diesem Termin arbeite.


    nun .. ich werde wohl trotzdem hingehen, mein Erscheinen dem Mitarbeiter der Arge oder Arbeitsagentur bekunden und bin nach 2 Minuten wieder weg. Sch** drauf ..


    Damit aber den unterbelichteten Arge-Mitarbeitern nicht langweilig wird :D habe ich nun folgenden Widerspruch formuliert:


    Ihrer (Zwangs) Einladung vom xx.xx.2010 zur Arbeitsmarkt- und Ausbildungsbörse wird widersprochen.


    Begründung:


    Diese Einladung unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 309 Allgemeine Meldepflicht. Darin heißt es:


    a) - Der Arbeitslose hat sich (...) bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden (...) wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).“


    Die Meldepflicht bezieht sich also ausschließlich auf die Arbeitsagentur oder einer Dienststelle selbst. Diese Arbeitsmarktbörse sowie die Stadthalle ist keine Dienstselle der Agentur für Arbeit!


    b) - Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
    1.Berufsberatung,
    2.Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
    3.Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
    4.Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
    5.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
    erfolgen.


    All diese Punkte haben von einem zuständig qualifizierten Sachbearbeiter oder Arbeitsvermittler zu erfolgen!
    Bei dieser Arbeitsmarktbörse werde ich – außer bei der Kontrolle zur Anwesenheit - von keinem qualifizierten Mitarbeiter der Agentur für Arbeit betreut oder beraten.


    Es gibt keine Rechtsgrundlage Leistungsbezieher zur Teilnahme an Veranstaltungen Dritter zu verpflichten und die Nicht-Teilnahme zu sanktionieren. Die Androhung von Rechtsnachteilen sowie Sanktionen bei Nichterscheinen in dieser „Einladung“ ist Rechtswidrig!
    Rechtliche Schritte behalte ich mir vor.


    Unterschrift
    ## ENDE Widerspruch ##


    Dieser Widerspruch kann und darf selbstredend kopiert und verwendet werden, falls es noch "Leidgenossen" gibt die auch so 'ne Einladung bekommen haben oder noch werden. :cool:

  • Ich wußte ja nicht das du schon 59 Jahre alt bist.Trotzdem würde ich mir nicht soviel Streß machen.Geh einfach hin und laß dir die Einladung abzeichnen und gut.Allerdings möchte ich dir mal noch was sagen.Mein Schwiegervater ist schon 60 und wurde auch Ende des vergangenen Jahres entlassen.Er bekam sofort vom Arbeitsamt einen Lehrgang von drei Monaten aufs Auge gedrückt und war auch nicht begeistert.Er hat ihn trotzdem gemacht und seit zwei Wochen arbeitet er wieder in seinem Beruf.So kanns auch gehen trotz des fortgeschrittenen Alters.

  • Kitty121


    ich mach mir - schon lange nicht mehr - keinen Streß. Dieser Widerspruch ist mein persönliches Vergnügen mit der Arge :cool: Meine Akte ist voll mit meinen Widersprüchen, Dienstaufsichtsbeschwerden usw. so das ich im Prinzip - bis auf alle 3 Mte. melden - "meine Ruhe" vor diesen unfähigen Pfeifenheinis habe.
    nun .. Dein Schwiegervater ist schon 60 und ein Quentchen Glück brauchts auch manchmal. Ich bin erst knapp 60 und vielleicht ist mir das Glück auch noch mal hold ..


    wünsche allen ein schönes WE

  • @ MISTERXZY - ja und wenn Du dann so wie ich den Spruch erhältst, dass Du mit Deinem verhalten eine Zumutung für die hiesige Arbeitgeberschaft darstellst und man Dich aus diesem Grunde nicht mehr vermitteln wird, dann kommt die BA Nürnberg in echte Schwulitäten zu dem was dort immer unter dem begriff "Fördern und Fordern" abgesegnet wird!


    Eigentlich ist sowas dann Arbeitsverweigerung seitens der ARGE und das müsste doch eigentlich auch mal Sanktioniert werden. Wie können sich diese Heini's erlauben die Kriterien der Arbeitgeberschaft vorweg richtig zu beurteilen ???


    Denen stinkt doch nur das man sich der unfairen, einseitigen Auslegung der Reformbestimmungen wiedersetzt und ich finde das zumindest ich das mit Recht praktiziere!