Beiträge von sabin*e

    § 22
    Leistungen für Unterkunft und Heizung



    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.

    Ich hoffe das hilft dir weiter ,§ 30 SGB II und wenn noch § 11SGB II


    § 30
    Freibeträge bei Erwerbstätigkeit


    Text ab 01.01.2005


    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag


    1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro,


    2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und


    3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 500 Euro beträgt,


    abzusetzen.


    Ich bin mir nicht sicher aber wenn du 500 verdienst glaub ich hast du einen freibetrag von ca 300 und werbungskosten musste aber bei deinem fall mich selber erst schlau machen !!!


    lies mal die gesetzte und lass dir dein hartz 4 übers Internet bzw einen hartz4 rechner auf google errechen
    http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html

    ganz ehrlich ich würde dir davor nur abraten, dein eigenvermögen is vorangig zur sicherung deines lebensunterhalts auf zubrauchen und eine so kurze zeitspanne zwischen kauf der eigentumswohnng und beantragung für hartz4 wird dir warscheinlich negativ ausgelegt werden.


    hier ein kleiner auszug aus dem SGB II :
    Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände des Antragstellers und den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen.


    Eine Anrechnung erfolgt grundsätzlich auf den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Eine Ausnahme hiervon bildet das Vermögen minderjähriger, unverheirateter Kinder, deren Vermögen lediglich auf den eigenen Bedarf anzurechnen ist.


    Das Vermögen von verwandten oder verschwägerten Personen, die mit dem Antragsteller in einer Haushaltsgemeinschaft (nicht Bedarfsgemeinschaft!) Leben ist anzurechnen, sofern dies nicht als solches anrechnungsfrei ist oder innerhalb der bestehenden Freibeträge liegt (§ 9 IV SGB II i.V.m. § 7 II Alg II-V 2008).


    Grundsätzlich gilt gemäß § 12 IV 2 SGB II als Stichtag der Vermögensberechnung der Zeitpunkt der Stellung des Erst- oder Folgeantrags. Allerdings kommen Abweichungen hiervon in Betracht, wenn sich im Laufe des Leistungszeitraums erhebliche Wertzuwächse oder Wertverluste von Vermögensgegenständen einstellen.

    Oh man ihr blitzbirnen :-) ich bin neu hier und wollte das thema in ein anderes forum stellen ,konnte ja nicht wissen das es hier aufgeführt wird und entschuldigt bitte wenn das thema nervt ,ich dachte hier helfen sich menschen gegenseitig aber von menschlichkeit ist hier auch nicht viel zu spüren wenn solche themen NERVEN und@ Edgar falls es dir entfallen sein sollte ich achte nicht auf groß und kleinschriebung in internet foren wie vile andere :-D peace

    Hallo meine Lieben!!! Ich bitte euch lest was ich hier schreibe !!!!!!
    Es ist ein aufschrei und ihr werdet sehen es ist kein larifari was ich von mir gebe
    es ist eine Situation die nicht mehr tragbar ist !!! ich versuche möglichst knapp zu formulieren was alles geschehen ist also entschuldigt das wirr warr!!!!!


    bitte nehmt euch die zeit und lest was mir wiederfahren ist!!!!!



    Ich möchte euch kurz etwas erzählen und unbedingt eure meinungen dazu hören!!!!


    Am 26.01.2010 habe ich ,dank meines besten freundes der gleichzeitig mein cheff war meinen gerade wieder angefangenen ausbildungsplatz verloren!!!
    ich bin 24 und habe bereits eine vier jahre alte tochter ...
    also bin ich zur arge FRG gegangen und habe den antrag auf hartz 4 gestellt!!!am selben tag habe ich ALLE von MIR geforderten formulare .plus den antrag wieder abgegeben.


    JETZT KOMMTS:


    bis zum 22.4!!!!!!hatten weder ich noch meine kleine geld
    alles von was wir lebten war ihr unterhalt und mein und ihr kindergeld
    (225-Unterhalt
    180-KIndergeld tochter
    180 -mein Kindergeld



    Nicht viel wenn man bedenkt das ich für unsere wohnung die sehr abgelegen ist 275 euro miete zahlen soll
    ,ich habe mich natürlich gewehret und gefragt wieso wir nicht mal die kosten für unterkunft und heizung bekommen ...darauf hin wurde mir gesagt das nichts bezahlt wird solange der arbeitgeber keine arbeitsbescheinigung einreicht,
    was der auch volle drei monate nicht hat,trotz anschreiben der arge ,mahnen und androhung von busgeld


    ich habe meinem bearbeiter gesagt das er das nicht machen darf laut sgb § .... hat ihn nicht interressiert ..."klagen sie doch" war seine aussage!


    -nächster punkt bevor mein bewilligungsbescheid überhaupt durch war ,bekam ich eine 6 wöchige sperre ,weil ich mich auf einen vermittlungsvorschlag hin nicht beworben habe!!!
    der job wäre 45 kilometer von meinem wohnort weg gewesen 400 auf 15 stunden


    ich wohne weit auf dem land ,hier fahren wenn nur schulbusse und ich muss jeden tag meine tochter zu aller erst in den kindergarten bringen!!! zumutbar ist laut meiner jobcenter eintragung nur ein weg von 30 kilometern!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    ich habe widerspruch eingelegt ...KEINE reaktion!!!! wieder nur die Aussage ."dann müssen sie eben klagen!!!
    Bis 15 mai erhalten wir keine Hilfe und die nächste sperre von 12 wochen steht bereits an....wegen eigenverschulden bei der kündigung!!!


    als ich letztes jahr ende september einen zuschuss für ein auto beantragte ,hat mir der bearbeiter gesagt ich würde 1200 euro bekommen dafür.ich war so glücklich das mir endlich mal geholfen wird
    ich habe mir also 1200 euro geliehen und mir einen alten opel gesucht für das geld !!!!


    als ich im januar mit dem kaufvertrag kam und mein geld wollte ,war der bearbeiter nicht mehr dafür zuständig !!!
    die neue bearbeiterin meinte ich habe jetzt keinen ausbildungsplatz mehr und sei daher nicht mehr bedürftig ,wird also nicht gewährt!!!
    allerdings habe ich bereits eine neue ausbildungsstelle im august und bin immer noch nicht bedürftig???????????????????????wie soll ich zu meinem neuen arbeitsplatz kommen????


    ich bin kurz vor einem nervlichen zusammenbruch


    meine tochter zählt mit 4 Jahren nicht mehr zur bedarfgemeinschaft ,laut arge,soll sie wohngeld beantragen???? eine 4 jährige
    die frau von der wohngeldstelle hat nur gelacht und gefragt was für ein idiot mein bearbeiter ist .trotzdm bekommt meine kleine anna gar kein geld mehr da sie genug "verdient"


    gestern war ich beim vorgesetzten, des Leiters der arge der meinen bearbeiter geladen hatte!!!!
    Ich habe 2 nächte gesetzt gewälzt um rechtlich zu unterstreichen das mir all das zu steht
    ich wurde nur nicht ernst genommen,man sagte mir ...der bearbeiter wüsste was er tut und ich KÖNNE JA KLAGEN!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    meine tochter und ich sind nicht einmal krankenversichert und wenn freunde und verwandte nicht da wären wüsste ich nicht weiter. Klagen und Widersprüche laufen und dauern an.........:(



    darf das sein ???? in welchem system leben wir frage ich euch!!!!
    Ich liebe meine tochter über alle maßen und die situation hat mich soweit gebracht das ich an akte 2010 ,stern tv und die bild geschrieben habe!!!!ich mache das publik !!!!!
    keiner will oder "kann" uns helfen!!!! wo bleiben die menschen die einem helfen!!!!


    denkt ihr ich soll an die öffentlichkeit gehen ...über gerichte dauert es ewig ,bis dahin sind wir verhungert wenn keiner hilft!



    was soll ich nocht tun wir sind am ende!!!!

    lohisch dürft ihr das wenn das amt eure wohnung für angemessen erklüärt
    beispiel:


    die sagen euch stehen zu zweit 70qm zu und die arge zahlt unterkunft und heizung in höhe von 350 euro nur als beispiel ....die wohnung kostet aber 380 dann müsst ihr die 30 selber bezahlen!!!

    selber errechnen macht schlau ;-)
    http://biallo.sueddeutsche.de/tz/sueddeutsche2/Soziales/ALG2rechner.php


    müsstest schon wissen wie viel er genau hat,,,und wenn ihr zusammen zieht gehört ihr einer wg an jeder von euch müsste dem nach ein eigenes zimmer besitzen ,bad und küche könnt ihr euch teilen


    aber meine meinung ist die wohnung ist zu teuer !!!! ihr habt beide dann 1040,- minus fix kosten wie miete ,handy ,lebensmittel ect...
    aber das is dann ja eure entscheidung wie alt seit ihr denn wenn man fragen darf???

    liebchen könnt ihr denn nicht das was euch das amt gewährt annehmen wenn ihr schon etwas bekommt also auf die 17 euro drauf zahlen kommt nun echt nicht drauf an ;-)


    lg

    leider kann ich dir das nicht mit 100% sicherheit sagen
    ich weiß nur das Für den Bezug ist (trotz der Bezeichnung) Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen und dem Arbeitslosengeld I bezogen werden

    Liebe lessy die argumente der arge sind leider richtig dafür ist der vermieter zuständig wenn der sich allerdings weigert den schaden zu beheben und ihr das schriftlich hättet sehe die lage wieder ganz anders aus !!!
    die wohnung scheint auch sehr teuer für 75 qm zumindest in unserer gegend wäre das teuer zahlen für 116qm so viel.


    Ihr müsstet wenn eine größere wohnung für den selben preis finden und auf die kinder is das nicht ab zu wälzen !!!
    eine drei zimmer wohnug reicht da aus aber wenn es nicht mehr tragbar ist zieht doch aus auch wenn "nur" die 520 weiter erstattet werden ,besser als dort zu bleiben .
    wenn die wohnug schimmelt wäre das ein sofortiger umzugsgrund!!!


    Tipp
    Steht man im Arbeitslosengeld II Bezug und möchte umziehen, müssen wichtige Gründe vorliegen. Zu den wichtigen Gründen laut SGB II gehören:
    Schimmelbefall in der Wohnung (der Vermieter wird trotz Anmahnung nicht tätig)
    gesundheitliche Einschränkungen (Treppensteigen nicht mehr möglich)
    Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt


    Der Leistungsträger braucht immer einen überzeugenden Nachweis. Das können Fotos, Briefe eines Anwalts, ärztliche Atteste oder ein Arbeitsvertrag sein.


    Die Behörde benötigt diese Nachweise bei jedem Hartz4 Umzug. Der Hintergrund für diese strenge Regelung sind wie so oft die Kosten, die mit einem Umzug verbunden sind. Empfänger von Hartz4 können diese in der Regel nicht selbst tragen.


    Ohne strenge Regelungen würden häufige Umzüge auf Staatskosten nicht zu vermeiden sein. Deshalb:

    Aktualisierung, Stand 11/2009
    Wesentliche Änderungen
    Soweit Weiterbildungsmaßnahmen, die berufsbegleitend ausgestaltet sind, nach § 77 gefördert werden, verdrängen diese nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg bei Arbeitslosigkeit. Ein Alg-W-Anspruch kann nicht entstehen.
    - DA 2
    Aktualisierung, Stand 02/2006
    Wesentliche Änderungen
    Die DA wird um Regelungen zu § 22 Abs. 3 ergänzt.
    - DA 3.1 Abs. 3 und DA 5 Abs. 5
    Aktualisierung, Stand 08/2005
    Wesentliche Änderungen
    Das BMWA hat mitgeteilt, dass mit dem Wegfall des Unterhaltsgeldes und Einführung des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung (§ 124a) keine Verschlechterung für den Personenkreis der Gefangene beabsichtigt war, sondern für diesen Personenkreis bei einer Förderung gem. § 77 SGB III auch weiterhin ein Anspruch Leistungen zum Lebensunterhalt aufrechterhalten werden sollte.
    Die Erbringung von AlgW an Gefangene setzt voraus, dass am ersten Tag der Maßnahme die Anwartschaftszeit erfüllt wird. Die Höhe des AlgW für Gefangene im geschlossenen Vollzug ist gem. § 22 Abs. 3 Satz auf die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG begrenzt (vgl. DA zu § 22).
    Dies gilt nicht für die Erbringung an AlgW an Freigänger; dieser Personenkreis hat nur dann Anspruch auf AlgW, wenn die Voraussetzungen für das Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen der nach § 77 geförderten beruflichen Weiterbildung entfallen. Die Begrenzung der Höhe gem. § 44 StVollzG gilt nicht für Freigänger.
    - DA 3.1
    Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in Anwendungsfällen des § 434j Abs. 8 und 10
    die Erbringung von Alg im Anschluss an die nach § 77 geförderte Maßnahme eine Arbeitslosmeldung voraussetzt und die Leistungsfortzahlung gem. § 126 in diesem Fällen mit dem planmäßigen Ende bzw. dem Tag des Abbruchs der Weiterbildung endet (§ 155 Nr. 2 in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden; vgl. DA 6.1 Abs. 4 Satz 1 sowie § 434j Abs. 10).
    So genannte „Aufstocker“ können AlgW beziehen, wenn sie an einer durch die Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune veranlassten Eingliederungsmaßnahme teilnehmen.

    hier noch eine kleine Hilfe;-)
    Wer erhält Unterhaltsvorschuss (UVG)?
    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (UVG) hat, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und wer bei einem allein erziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält und wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    Ausländischen Kindern werden UVG – Leistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Kein UVG erhält, wer nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung ist. Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Die Höhe der Leistungen nach dem UVG ist dem § 2 des UVG zu entnehmen und wird seit 2008 nicht mehr nach Regelsätzen festgelegt.


    Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss ?
    Nach Abzug des Kindergeldes von der Mindestunterhaltsleistung ergeben sich folgende Unterhaltsvorschuss-Beträge :


    für Kinder von 0 – 5 Jahren monatlich 117,00 €
    für Kinder von 6 – 11 Jahren monatlich 158,00 €

    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    (2) Vom Einkommen sind abzusetzen
    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
    1.
    Einnahmen, soweit sie als
    a)
    zweckbestimmte Einnahmen,
    b)
    Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
    2.
    Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
    (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,
    1.
    für das erste und zweite Pflegekind nicht,
    2.
    für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
    3.
    für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.